Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. Danuta F*****, vertreten durch Dres. Walter und Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Friedrich F*****, vertreten durch Dres. Otto, Rolf und Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 1989, GZ 44 R 343/89-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 21. Dezember 1987, GZ 2 F 3/86-42, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am 7. Juni 1947 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Dezember 1985, AZ 6 Cg 8/85, gemäß § 55 EheG rechtskräftig mit dem Ausspruch geschieden, daß den klagenden Mann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Dieser Ehe entstammen der am 19. Oktober 1950 geborene Sohn Dr. Wilfried und die am 6. Oktober 1962 geborene Tochter Elfriede.
Im Zeitpunkt ihrer Eheschließung verfügten die Parteien über kein nennenswertes Vermögen. Der Mann studierte zunächst Welthandel, nahm aber schon kurz nach der Eheschließung die Stellung eines Buchhalters in einem USIA-Betrieb an, wo er bis 1952 zuletzt rund S 1.800 monatlich zuzüglich Prämien bezog. Die Frau war wegen der Beherrschung der russischen und polnischen Sprache seit der Eheschließung als Sprachlehrerin tätig, wobei sie bis zum Jahr 1955 mehr verdiente als der Mann. Nach dem Abzug der Besatzungsmächte war sie stundenweise als Sprachlehrerin tätig, ab 1962 als Sprachlehrerin an der Universität für Bodenkultur, ab 1972 auch an der Technischen Universität Wien sowie an der Diplomatischen Akademie und überdies noch ab 1979 an der Berufsschule für Industrie und Kaufleute. Aus diesen Tätigkeiten bezog sie bis 1979 ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 5.000, sodann bis zu ihrer Pensionierung am 1.Oktober 1984 monatlich rund S 8.000. Seit 1.Oktober 1984 verfügt sie über eine Pension von rund S 5.200. Der Mann ist urteilsmäßig verpflichtet, zu ihrem Unterhalt ab 1.Jänner 1984 14 % seines jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens aus seiner Pension von rund S 15.500 zu bezahlen.
Unmittelbar nach seinem Ausscheiden als Buchhalter eines USIA-Betriebes gründete der Mann gemeinsam mit Willibald W***** und Friedrich M***** einen Sand- und Schottergewinnungsbetrieb mit dem Standort in Schwechat Nähe Flughafen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ab 1956/57 wurde der Betriebsgegenstand auf Deichgräberei ausgeweitet. Aus dem im Jahr 1970 in eine Gesellschaft mbH umgewandelten Unternehmen entnahm er wie seine beiden Mitgesellschafter wöchentlich rund S 3.000. Die drei Mitgesellschafter erhielten immer Gelder in jener Höhe bezahlt, nach der die sogenannte Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gegeben war, zuletzt rund S 23.000 bis S 25.000 brutto monatlich. Dazu kamen noch jährlich Prämien im Betrag von rund S 30.000, damit das Unternehmen nach dem Jahresabschluß keine Gewinne mehr auswies. Am 15.Dezember 1978 stellte die Gesellschaft ihren Betrieb ein, die darauffolgende Liquidation war im Jahr 1980/81 abgeschlossen. Im Zuge dieser Liquidation kam dem Antragsgegner ein Betrag von S 100.000 im Jahr 1979/80 zu, weiters im Jahr 1978 der PKW Mercedes 220 Diesel Baujahr 1978, der in der Folge auch bisweilen von der Frau benützt wurde und seit September 1983 auf den Sohn Wilfried zugelassen ist. Aus dem Verkauf einer Betriebsliegenschaft in Trumau erhielt der Antragsgegner rund S 400.000, die er noch Ende 1979 im Einverständnis mit der Antragstellerin dem Sohn Wilfried schenkungsweise zuwendete. Ein Anteil aus dem Verkauf einer in Zwölfaxing gelegenen Betriebsliegenschaft im Betrag von S 500.000 kam dem Antragsgegner im Jahr 1986/87 zu.
Die Ehegatten wohnten zunächst in einer Untermietwohnung, sodann hätten sie ihre Ehewohnung bis 1967 in der von ihnen als Hauptmieter gemieteten Wohnung ***** Wien 3. 1967 übersiedelten sie in das Haus Ottensteinstraße 17, ***** (folgend kurz: Ottensteinstraße 17). Jeder der Ehegatten war Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft. Schon 1977 hatten die Parteien ein Reihenhaus in Weiden am See***** als Wochenendhaus für die gesamte Familie gekauft. Beide wurden je zur Hälfte als grundbücherliche Eigentümer eingetragen. Der Kaufpreis wurde durch den Anteil des Mannes an der Gesellschaft mbH aus dem Verkauf einer in Götzendorf gelegenen Betriebsliegenschaft von rund S 500.000 sowie durch Barbeträge von je S 100.000 seitens der Mutter und der Tante des Mannes finanziert.
Nach dem Tod seiner Mutter verkaufte der Antragsgegner das in Mistelbach gelegene Elternhaus um rund 800.000 S. Diesen Betrag wendete er mit Zustimmung seiner Frau dem Sohn zum Erwerb der Liegenschaft EZ ***** mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus Ottensteinstraße 97, ***** (folgend kurz: Haus Ottensteinstraße 97) zu. Den Rest auf den Kaufpreis brachte der Sohn Wilfried aus eigenem auf, er wurde bücherlicher Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Da er aber mit seiner Familie nicht in dieses Haus einziehen wollte, traf er mit seinen Eltern die "Tauschvereinbarung", daß er ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse mit seiner Familie in das Elternhaus Ottensteinstraße 17 zieht, während die Eltern fortan das Haus Ottensteinstraße 97 als Ehewohnung benützten. Im November 1979 wurde dieser Tausch durchgeführt. Bezüglich der Aufteilung der Kosten wurde vereinbart, daß der Sohn entsprechend den tatsächlichen Benützungsverhältnissen die laufenden Kosten einschließlich der Hypothekarrückzahlungen für die von ihm genutzte Liegenschaft Ottensteinstraße 17 allein zu tragen hat, während die entsprechenden Zahlungen betreffend die Liegenschaft Ottensteinstraße 97 zur Gänze seine Eltern übernahmen.
Die zur Zerrüttung der Ehe führenden Streitigkeiten der Parteien begannen um Weihnachten 1981 und führten letztlich im Februar 1982 zum Auszug des Mannes aus der Ehewohnung und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Während die Frau im Haus Ottensteinstraße 97 blieb, zog der Mann in das Haus in Weiden*****. Bis Ende 1981 kam der Mann regelmäßig für Großeinkäufe und die Kosten der Ehewohnung im Betrag von monatlich S 8.000/9.000 auf, während die Frau stets über ihr Einkommen frei verfügte. Die Haushaltsführung und die Aufwendungen für die Familienmitglieder erfolgten bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im beiderseitigen Einvernehmen. Eine Vielzahl von Zivilprozessen zwischen den Parteien bewog den Antragsgegner, seine Eigentumsanteile an den Häusern Ottensteinstraße 17 und Weiden*****, dem Sohn Wilfried zu übertragen. Als Gegenleistung erhielt er von diesem ein lebenslängliches unentgeltliches Fruchtgenußrecht an dessen Liegenschaft Ottensteinstraße 97 und den Betrag von S 50.000.
Noch während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft hatte der Antragsgegner 5 Lebensversicherungsverträge bei der W***** Versicherungs-AG geschlossen und die Prämieneinzahlungen geleistet. Im Jänner 1981 kamen drei dieser Verträge zur Auflösung, wobei ein Guthaben von rund S 340.000 auf ein Sparbuch bei der Volksbank S***** gelegt wurde, welches im Besitz des Mannes verblieb. Die beiden weiteren Verträge löste er nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf, nämlich den über S 50.000 am 12.Dezember 1983 und den über S 100.000 im Jänner 1984. Am 11.Jänner 1978 hatte der Antragsgegner bei der Volksbank S***** einen Bausparvertrag mit einer Vertragssumme von S 280.000 abgeschlossen, worauf er monatlich S 1.107 einzahlte.
Die Frau stellte im Verfahren nach §§ 81 ff EheG mehrfache Anträge, denen hinsichtlich der Einrichtungs- und Hausratsgegenstände in der Ehewohnung stattgegeben ist, die hinsichtlich der Mietwohnung Wien 3., ***** und der Liegenschaft in Weiden, *****, zurückgewiesen und hinsichtlich der begehrten Übertragung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes, allenfalls Wohnrechtes an der Liegenschaft Ottensteinstraße 97 abgewiesen sind. Lediglich der Antrag, den Mann zu einer Ausgleichszahlung von S 1 Mill. zu verpflichten sowie die Verfahrenskostenentscheidung sind im Revisionsrekursstadium noch offen.
Das Erstgericht wies auch diesen Antrag unter gegenseitiger Kostenaufhebung ab. Über den bereits dargestellten Sachverhalt hinaus stellte es insbesondere hinsichtlich einer von den Parteien kraß unterschiedlich bewerteten Goldmünzensammlung den Angaben des Mannes und des Sohnes folgend - entgegen jenen der Frau und der Zeugin Hermine P***** - fest, daß im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft neben rund 50 Silbermünzen mit einem Nennwert von S 25 und S 50 zwei Vierfachgolddukaten und 10 bis 12 einfache Golddukaten vorhanden gewesen seien.
In seiner rechtlichen Beurteilung bewertete der Erstrichter die Beiträge des Mannes zur Bildung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse höher als jene der Frau, ohne eine exakte Quote anzugeben. Unter Bedachtnahme auf die freiwillige Verwendung von Verkaufserlösen aus Betriebsgrundstücken und des Nachlaßerlöses nach seiner Mutter sei der Beitrag der Frau durch die Zuteilung des Hausrates der Ehewohnung unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie je zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaften Ottensteinstraße 17 und Weiden ***** sei, die insgesamt einen außer Streit gestellten Verkehrswert von 3,2 Mill S besäßen, abgegolten. Immerhin habe auch die Frau im Jahre 1981 bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft über Ersparnisse von 100.000 S frei verfügen können, während der Mann über ein Guthaben von rund S 340.000 aus abgereiften Lebensversicherungsverträgen und eine Münzsammlung geringeren Umfanges verfügt habe. Die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an die Frau sei daher nicht gerechtfertigt.
Das Gericht zweiter Instanz hob die abweisliche Entscheidung über den Antrag auf Ausgleichszahlung von S 1 Mill und den Kostenausspruch des Erstgerichtes auf und führte aus, daß die Übertragung des dem Mann zugeschriebenen Fruchtgenußrechtes auf die Frau mangels Zustimmung des Liegenschaftseigentümers und Vertragspartners des Mannes, nämlich des Sohnes der Parteien Dr. Wilfried F*****, nicht möglich sei. Dem Mann komme aber zum Unterschied von der Frau nunmehr der positive wirtschaftliche Nutzen dieses lebenslänglichen unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes zu, das zu bewerten sei. Darüber sei das Verfahren in erster Instanz zu ergänzen.
Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 27.April 1989 (8 Ob 683/88) Folge und hob die angefochtene Entscheidung im Umfang des Aufhebungsausspruches auf; dem Rekursgericht wurde eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Das Revisionsgericht führte aus, daß der vom Rekursgericht herangezogene Aufhebungsgrund, das dem Antragsgegner von seinem Sohn als Entgelt für die Übereignung der Liegenschaftshälften der Häuser Ottensteinstraße 97 und Weiden, ***** eingeräumte Fruchtgenußrecht bedürfe einer in erster Instanz zu bewerkstelligenden Bewertung, weil es dem Aufteilungsverfahren unterfalle, unzutreffend sei. Vielmehr handle es sich um das Entgelt für eine nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien vorgenommene Vermögensentäußerung des Mannes, das mit dem Aufteilungsverfahren schon wegen der zeitlichen Distanz nicht im Zusammenhang stehe. Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung für das dem Mann vom Sohn eingeräumte Fruchtgenußrecht wäre bei der vorliegenden Sachlage, bei der die Frau ohnehin in der vom Fruchtgenußrecht betroffenen Liegenschaft wohne, ohne jeden Sinn.
Entfalle aber der vom Rekursgericht unter Hintanstellung der Behandlung weiterer Rekursargumente herangezogene Aufhebungsgrund, dann habe das Gericht zweiter Instanz aus den offenbar von ihm gehegten Zweifeln gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung als letzte Tatsacheninstanz selbst die Konsequenzen zu ziehen.
Jedenfalls sei zu beachten, daß die Antragstellerin ihr Begehren auf Ausgleichszahlung nicht nur auf die mit einem sehr hohen Wert veranschlagte Goldmünzensammlung stützte, sondern auch auf die dem Mann aus der Unternehmensliquidation zugekommenen Vermögenswerte, auf die Auszahlung aus Lebensversicherungsverträgen im Betrag von rund S 340.000 und auf die Veräußerung der Liegenschaftshälften des Mannes an den Häusern Ottensteinstraße 17 und Weiden*****. Soweit es sich um echte Liquidationserlöse handle, die nicht wieder in ein anderes Unternehmen investiert wurden, könnten diese eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs 1 EheG sein; wurden nämlich gemäß § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Sachen ausdrücklich oder schlüssig zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinne des § 82 EheG. Die vom Antragsgegner aus der Liquidation der Gesellschaft mbH bezogenen Beträge und Werte könnten daher dem Aufteilungsverfahren unterliegen. Gleiches habe zumindest grundsätzlich auch von den während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesparten und noch freigewordenen Beträgen aus Lebensversicherungsverträgen zu gelten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht neuerlich die Entscheidung über den Antrag auf Ausgleichszahlung von S 1 Mill. und den Kostenausspruch des Erstgerichtes auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Dazu führte es aus, es fehlten in der angefochtenen Entscheidung präzise Feststellungen darüber, wie die dem Antragsgegner zugeflossenen S 500.000 aus dem Verkauf der Liegenschaft in Zwölfaxing verwendet wurden; der Verbleib dieses Geldbetrages sei ungeklärt, zumal auch keine entsprechenden Fragestellungen bzw. darauf basierende Feststellungen des Erstgerichtes vorliegen. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht auf, an Hand der in der Urkundensammlung des Grundbuches erliegenden Vertragsurkunden zu klären, wann der Kaufvertrag hinsichtlich der Betriebsliegenschaft in Zwölfaxing geschlossen wurde, wie hoch der vereinbarte Kaufpreis war und wann die Auszahlung der Kaufpreisraten erfolgte. Eine analoge Vorgangsweise sei auch hinsichtlich der Liegenschaft in Götzendorf angebracht. Die Betriebsliegenschaft in Trumau sei vom Erstgericht offenbar nicht mehr genügend beachtet worden.
Es erscheine auch unglaubwürdig, daß keine Liquidationsbilanzen vorliegen, die es ermöglichten, sich ein Bild vom Liquidationserlös zu machen. Diesbezüglich wäre dem Antragsgegner die Aussage des Zeugen Willibald W***** vorzuhalten gewesen. Hinsichtlich der Golzmünzensammlung hätte das Erstgericht die Aussage des Zeugen Friedrich M***** mit dem Antragsgegner zu erörtern gehabt, allenfalls wäre durch eine entsprechende Füll- und Gewichtsprobe bei einem Bankinstitut eine Klärung hinsichtlich einer schätzbaren Münzmenge herbeizuführen gewesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes zu beheben und die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen, dies jedoch in Abänderung der seinerzeitigen Kostenentscheidung.
Die Antragstellerin hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Revisionsrekurs des Antragsgegners keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß bei der vorliegenden Entscheidung § 232 AußStrG noch anzuwenden ist (Art. XLI Z 5 WGN 1989, BGBl 1989/343). Da der Oberste Gerichtshof auch im außerstreitigen Verfahren nur Rechts-, und nicht Tatsacheninstanz ist, kann er einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes nicht entgegentreten, wenn dieser auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, die aufgetragene Beweisergänzung also den entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft (E 11 zu § 14 AußStrG in MGA2). Auch im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG kann der Oberste Gerichtshof einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht entgegentreten (EFSlg 55.869; 7 Ob 682/88 ua).
Eine derartige unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht wird im vorliegenden Fall im Revisionsrekurs aber nicht geltend gemacht. Nach eher allgemein gehaltenen Ausführungen über die finanzielle Situation der Streitteile macht der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel geltend, die eheliche Gemeinschaft sei Ende des Jahres 1981 bzw. im Februar 1982 aufgelöst worden. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich für die Frage, welches Vermögen der Aufteilung unterliege, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Scheidung im Jahre 1985 an. Diese Rechtsansicht ist zwar grundsätzlich richtig (SZ 54/149; Koziol-Welser II8, 224), doch ist auch das Rekursgericht nicht von einer anderen Ansicht ausgegangen.
Betreffend die Goldmünzensammlung enthält der Revisionsrekurs lediglich Ausführungen zur Beweiswürdigung (betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin P*****), nicht aber Rechtsausführungen, sodaß darauf nicht einzugehen ist.
Entgegen den Darlegungen im Revisionsrekurs zahlte der Antragsgegner nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes die Prämien für die von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge aus eigenem; drei Lebensversicherungsverträge wurden 1981 aufgelöst und es verblieb nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein Guthaben von S 340.000 im Besitz des Antragsgegners (siehe S 16 f der Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichtes ON 42). Insoweit im Rechtsmittel des Antragsgegners von diesen Feststellungen abgewichen wird, ist der Revisionsrekurs nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Mit den Feststellungen des Erstgerichtes im Widerspruch steht auch die im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Liquidation der Gesellschaft mbH sei erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beendet gewesen. Die eheliche Gemeinschaft wurde vielmehr im Februar 1982 aufgehoben, die Liquidation war aber bereits "etwa im Jahre 1980/1981 abgeschlossen" (S. 9 der Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichtes). Richtig ist wohl, daß es notwendig sein wird, auch die Liquidation der Gesellschaft mbH zu beleuchten, doch wurde gerade dieser Auftrag mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes erteilt. Im übrigen wurde zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Liquidationserlös der Aufteilung unterliegt, bereits im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.April 1989 Stellung genommen. Von der in diesem Beschluß geäußerten Rechtsansicht ist das Rekursgericht im nunmehr angefochtenen Aufhebungsbeschluß nicht abgewichen. Die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Tatfragen können an den Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, nicht herangetragen werden.
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO, § 234 AußStrG.
Anmerkung
E25290European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00666.89.0130.000Dokumentnummer
JJT_19910130_OGH0002_0080OB00666_8900000_000