Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden K***** J*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei M ***** E, ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 252.187,54 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 21. September 1990, GZ 8 Ra 76/90-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. April 1990, GZ 31 Cga 79/90-9, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 10.882,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (davon S 1.813,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß durch regelmäßige Zahlung des Lohnes an einen bestimmten Ort eine schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) über den Lohnzahlungsort zustandekommen kann (Kuderna, ASGG 71) und hier dadurch zustandegekommen ist, daß alle Bezüge des Klägers (mit Ausnahme einer einzigen Barzahlung) während seines Dienstverhältnisses auf das von ihm bei der Kärntner Sparkasse in Klagenfurt eingerichtete Konto gezahlt wurden, ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Daß der Kläger dieser Zahlungsweise je widersprochen und - etwa wegen der Absicht dieses Konto aufzulösen - eine andere Zahlungsart verlangt hätte, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Infolge dieser Vereinbarung ist die Frage, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgeltes nach der Verkehrssitte eine Holschuld bzw. eine Schickschuld ist (SZ 60/81 = Arb 10.642; Arb 10.726 = WBl 1989, 125) ohne rechtliche Bedeutung.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E25069European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00014.91.0130.000Dokumentnummer
JJT_19910130_OGH0002_009OBA00014_9100000_000