Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Horst Eugen H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Juli 1990, GZ 34 Vr 966/90-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.Juni 1951 geborene Horst Eugen H***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht vom 21. auf den 22.Februar 1990 in Salzburg durch Einbruch in die nachgenannten Geschäfte Bargeld oder Waren zu stehlen versucht, indem er durch Abdrehen des Zylinderschlosses zunächst allein in die Konditorei C***** und das Einkaufszentrum ***** einzudringen trachtete (1 und 2) und sodann gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Franz L***** in das ***** Lebensmittelgeschäft des Horst K***** eindrang, wo sie von der Polizei gestellt wurden (3).
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer nur auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.
Das Schöffengericht konstatierte, daß der Angeklagte zu den einzelnen Tatzeiten durch den Genuß von Alkohol wohl stark enthemmt, keineswegs aber so stark alkoholisiert war, daß hiedurch seine Zurechnungsfähigkeit in Frage gestellt gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge vermeint, daß diese - für eine allfällige Subsumierung unter den Tatbestand des § 287 StGB
bedeutsame - Feststellung nur unzureichend begründet sei, weil die aus der verlesenen Anzeige ersichtlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei "für eine erhebliche Beeinträchtigung" seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sprächen.
Abgesehen davon, daß nach dieser Formulierung des Beschwerdeeinwandes nur eine - ausschließlich für die Strafzumessung relevante (§§ 34 Z 1, 35 StGB) - Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und damit keine nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bekämpfbare Tatsachenfeststellung angesprochen wird, findet die wiedergegebene Feststellung - der Beschwerde zuwider - sowohl in der Anzeige (S 23) als auch in den eigenen Einlassungen des Angeklagten (S 30, 33, 154) volle Deckung. Daraus durfte das Gericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den Schluß ziehen, daß beim Angeklagten zur Tatzeit deshalb kein (die Zurechnungsfähigkeit ausschließender) Vollrausch vorgelegen sein konnte, weil sein ungetrübtes Erinnerungsvermögen, die gezielte Vorgangsweise und die volle zeitliche und örtliche Orientierung im Zeitpunkt der Betretung einen derartigen Zustand ausschließen.
Dem Urteil haftet sohin der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und die Entscheidung über die Berufung dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen war (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E25093European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:012OS000146.90008.0131.000Dokumentnummer
JJT_19910131_OGH0002_012OS000146_9000800_000