TE OGH 1991/1/31 7Ob1/91

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Veröffentlicht am 31.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans S*****, vertreten durch Dr. Dieter Clementschitsch und Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei I*****, Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Anton, Dr. Peter und Dr. Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen restlicher S 126.000,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. November 1990, GZ 2 R 205/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Juni 1990, GZ 24 Cg 54/90-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Von der Lösung der Frage, ob die Entschädigung sofort fällig wird und der Versicherer sein Recht auf ein Sachverständigenverfahren verliert, wenn er die Entschädigung ablehnt (so

VersRdsch 1989/172 und Prölss-Martin, VVG24 425 für den Fall, daß in den Versicherungsbedingungen ein Verlangen nach einem Sachverständigenverfahren vorausgesetzt wird) hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann auf das Sachverständigenverfahren - auch konkludent - verzichtet werden (VersRdsch 1989/172; SZ 52/64; SZ 38/138; 7 Ob 48/81; 7 Ob 11/80 ua). Ob ein Verzicht anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Falles. Hier hat sich der Kläger bei der begehrten Entschädigung für das Fahrzeug auf das Gutachten des vom beklagten Versicherer beauftragten Sachverständigen berufen (Beilage 2), von dessen Ergebnissen sein ursprüngliches Entschädigungsbegehren für das Fahrzeug nur unbedeutend abwich. Die Höhe der Entschädigung wurde trotz des Einwandes der Unzulässigkeit der Leistungsklage durch die beklagte Partei zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Kläger schränkte nach der mündlichen Gutachtenerstattung bei der Tagsatzung am 10. Mai 1990 sein Leistungsbegehren, hinsichtlich der Entschädigung für das Fahrzeug auf die sich bereits aus dem Besichtigungsbericht (Beilage 2) ergebende Schadenssumme ein. Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Entschädigung bestand in Wahrheit nur mehr hinsichtlich der Entschädigung für die Stereoanlage, und die beklagte Partei beantragte nach der Klagseinschränkung die Aufnahme eines Beweises über den Wert dieser Anlage (ON 7 AS 41), der auch durchgeführt wurde. Das Antreten dieses Beweises unter den gegebenen Umständen kann nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 ZPO ist daher die Revision zurückzuweisen, wobei sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Anmerkung

E25262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00001.91.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19910131_OGH0002_0070OB00001_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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