TE OGH 1991/1/31 7Ob688/90

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Veröffentlicht am 31.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.)

Dipl.Ing. Charlotte K*****, 2.) Alexandra L*****,

3.)

Dr. Mario N*****, 4.) Dr. Maria N*****, alle vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christoph N*****, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wegen eidlicher Vermögensangabe (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. September 1990, GZ 14 R 63,64/90-44, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.August 1988, GZ 27 Cg 96/84-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß keine Verpflichtung des Beschenkten besteht, einem Pflichtteilsberechtigten das vom verstorbenen Geschenkgeber noch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erhaltene Vermögen anzugeben, entspricht der des Obersten Gerichtshofes (SZ 48/114; SZ 32/73; 1 Ob 722,723/78;

5 Ob 155/68), die auch im Schrifttum überwiegend geteilt wird (Wels in Rummel2 Rz 21 zu § 785; Schubert aaO Rz 3 zu § 951;

Eccher, Antizipierte Erbfolge 195; Ehrenzweig II/2 598; Weiß in Klang2 III 913). Zu der davon abweichenden Meinung von Kralik (Erbrecht 320 und Raber in JBl. 1988, 220) kann darauf verwiesen werden, daß der erste Anwendungsfall des Art. XLII Abs. 1 EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch begründet, sondern diesen schon voraussetzt (EFSlg. 54.987/7; NZ 1986, 35; SZ 48/114 ua; Fasching II 90). Ein Informationsmangel des Noterben und das sich daraus ergebende Interesse an einer Manifestationsklage rechtfertigt keine Änderung der gegebenen Rechtslage durch die Rechtsprechung (SZ 48/114). Der Hinweis der Revision auf das dem Noterben gegen den Erben von der Rechtsprechung zuerkannte Recht übersieht die Rechtfertigung dieses Anspruchs aus der besonderen Stellung dieser Personen zueinander bei der Abhandlung und nach der Einantwortung (eingehend SZ 48/114), die dann nicht gegeben ist, wenn, wie hier, von der bloßen Befugnis, den Nachlaß ganz oder zu einem nach Quoten bestimmten Teil in Besitz zu nehmen, vom Belangten gar nicht Gebrauch gemacht wurde. Der Versuch der Revision, aus einem Anerkenntnis des Beklagten eine privatrechtliche Vereinbarung abzuleiten, scheitert schon daran, daß ein wirksames Anerkenntnis nicht vorliegt (vgl. SZ 47/85; Fasching III 607).

Beim zweiten Anwendungsfall des Art. XLII Abs. 1 EGZPO genügt dagegen die bloße Kenntnis von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens ohne weitere rechtliche Verpflichtung (EFSlg. 54.987/7 ua), wobei schon eine vermutliche Kenntnis genügt, die aber zu bescheinigen ist (SZ 42/122; 1 Ob 586/82 ua). Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt objektiv ein Verhalten voraus, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Berechtigten gelangen (Fasching II 95). Vom Berufungsgericht wurden lediglich die Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernommen, daß dem Beklagten ein Zettel mit einem Hinweis auf Wertpapiere der Erblasserin nicht übergeben worden sei, daß der "Turmschrank" kein Geheimfach gehabt habe und daß nicht festgestellt werden könne, es seien nicht sämtliche der angeführten Unterlagen mit Ausnahme des Zettels im Verlassenschaftsverfahren vorgelegt worden. Die übrigen Feststellungen des Erstgerichtes wurden dagegen vom Berufungsgericht übernommen. Das Erstgericht nahm nicht als erwiesen an, daß der Beklagte in die Vermögensverhältnisse der Erblasserin eingeweiht war. Es traf die negative Feststellung, daß von den vorliegenden eidesstättigen Erklärungen des Beklagten betreffend das ihm von der Erblasserin durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übergebene Vermögen und seinen Wissensstand über das sonstige Vermögen der Erblasserin zum Todeszeitpunkt, abweichende Feststellungen nicht getroffen werden können. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind somit die Voraussetzungen für einen Manifestationsanspruch der klagenden Parteien nach dem zweiten Fall des Art. XLII Abs. 1 EGZPO nicht gegeben. Die Erörterung eines rechtlichen Interesses erübrigt sich daher. Es hängt aber auch die Entscheidung nicht von den vom Berufungsgericht bezeichneten Fragen ab, ob der zweite Anwendungsfall des Art. XLII Abs. 1 EGZPO gegenüber dem ersten ein minus oder ein aliud darstellt und wie das Urteilsbegehren im zweiten Anwendungsfall zu fassen ist. Da im übrigen das Berufungsgericht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung entschieden hat und neue beachtliche Argumente dagegen nicht vorgebracht werden (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 177) und auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO aufgezeigt wird, erweist sich die Revision als unzulässig. Sie ist daher zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Da in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, besteht auch kein Anspruch auf Kostenersatz.

Anmerkung

E25062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:007OB000688.9.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19910131_OGH0002_007OB000688_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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