Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Februar 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oswald A***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.Dezember 1990, GZ 35 Vr 2600/90-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Oswald A***** - abweichend von der in Richtung des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG erhobenen Anklage - wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 SGG schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er im Zeitraum von 1987 bis zum 8.Juli 1990 in Telfs und Pfaffenhofen außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich "unbekannte Mengen" Haschisch, dem Johannes HE***** und dem am 13.August 1971 geborenen Michael HA***** überlassen, wobei er selbst volljährig und um mehr als zwei Jahre älter als Michael HA***** war.
Der gegen den Schuldspruch erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) muß der Beschwerdeführer einräumen, daß sich das Schöffengericht mit den die belastenden Angaben im Vorverfahren widerrufenden Aussagen der Zeugen HE***** und HA***** auseinandersetzte. Mit dem Einwand aber, die ihn entlastenden Bekundungen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung seien glaubwürdiger als deren Angaben im Vorverfahren, auf welche der Schuldspruch gestützt wurde (US 4 ff), wird nur nach Art einer - im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen - Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft; sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen Tatsachenkonstatierungen des Erstgerichtes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu erwecken. Der vom Beschwerdeführer relevierte Grundsatz der Mündlichkeit im Strafverfahren hindert das Gericht nicht, Aussagen, die im Vorverfahren abgelegt und - wie vorliegend (vgl. S 63 dA) - in der Hauptverhandlung verlesen, mithin mündlich vorgetragen wurden, einen höheren Beweiswert zuzuerkennen als jenen in der Hauptverhandlung.
Aber auch der aus den Akten (AZ U 226/87 des Bezirksgerichtes Rattenberg und AZ 62/88 des Bezirksgerichtes Telfs) ersichtliche Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1988 rund 9 Monate in Strafhaft war, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen: Die Zeugen HE***** und HA***** hatten keineswegs deponiert, vom Beschwerdeführer Suchtgift zu festen Terminen in regelmäßigen Abständen bezogen zu haben; sie hatten vielmehr angegeben, für ihren Bedarf Suchtgift auch von anderen Verkäufern erhalten zu haben (S 21 f, 25 f dA), sodaß die in Rede stehende Strafhaft des Angeklagten durchaus mit diesen Angaben zu vereinbaren ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) ist als solche nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie bringt nicht etwa einen Feststellungsmangel zur Darstellung, sondern - vom Beschwerdeführer auch so bezeichnet - einen Begründungsmangel (Z 5), der darin erblickt wird, daß das Erstgericht nicht klarzustellen vermocht habe, wann, wo oder wieviel Suchtgift der Angeklagte verkauft habe.
Dieser Begründungsmangel liegt indes nicht vor, denn das Schöffengericht brachte mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es lediglich die genaue Menge des bei zahlreichen Gelegenheiten an HE***** verkauften Suchtgiftes nicht festzustellen vermochte (US 4), ließ aber keinen Zweifel daran, daß es vielfach wiederholte Veräußerungen an HE***** und mehrere an HA***** als erwiesen annahm. Da für das Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG eine bestimmte Mindestmenge nicht vorausgesetzt ist (Foregger-Litzka, SGG, Erl I zu § 16), betrifft der gerügte Umstand keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache; ebensowenig entscheidungswesentlich ist der Mangel einer exakten Feststellbarkeit der einzelnen Tatzeitpunkte und der jeweiligen (nach dem Urteilstenor jedenfalls im Inland gelegenen) Tatorte der einzelnen Suchtgiftverkäufe.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E25104European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:015OS000009.91006.0207.000Dokumentnummer
JJT_19910207_OGH0002_015OS000009_9100600_000