TE OGH 1991/2/12 10ObS60/91

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Franz Breit (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (LANDESSTELLE WIEN), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1990, GZ 32 Rs 157/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Mai 1990, GZ 1 Cgs 23/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Weder aus dem den Kläger betreffenden Pensionsakt der beklagten Partei noch aus dem erstgerichtlichen Akt ergibt sich ein Hinweis darauf, daß der überwiegend als Lagerarbeiter tätig gewesene Kläger dadurch eine Tätigkeit ausgeübt hätte, für die es erforderlich gewesen wäre, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten wären.

Der in der erstgerichtlichen Verhandlung qualifiziert vertretene Kläger hat diesbezüglich auch nichts vorgebracht, und zwar ungeachtet der Beschreibung der Tätigkeiten eines Lager- und Magazinarbeiters im berufskundlichen Gutachten.

Die vom Erstgericht im Sinne dieser Beschreibung festgestellte Tätigkeit eines Lager- und Magazinarbeiters (Auf- und Abladen von Waren, Auspacken von Waren, Sortieren und Einordnen in Regale, Zusammenstellen von Auslieferungsware nach Lieferschein und Verpackungsarbeiten) ist im Sinne der stRsp des erkennenden Senates (zB SSV-NF 1/70; 2/120; 3/55) nicht als angelernte Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG zu beurteilen. Deshalb ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Invalidität des Klägers nach Abs 3 leg cit zu beurteilen und zu verneinen ist, im Ergebnis richtig. Nach der beispielsweise zitierten stRsp des erkennenden Senates muß ein angelernter Beruf jedoch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen, doch müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E25332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00060.91.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19910212_OGH0002_010OBS00060_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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