Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Walter C*****, vertreten durch Dr.Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sepp K*****, vertreten durch Dr.Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 899.524 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1989, GZ 4 R 56/89-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 15.Dezember 1988, GZ 2 Cg 1135/86-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 18.397,80 (darin enthalten S 3.066,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, vom Beklagten mit Planungsarbeiten für die Bauprojekte "H*****, H*****straße", "E*****", "T*****" und "S*****" beauftragt worden zu sein und ihm die entsprechenden Pläne und Verkaufsunterlagen auch geliefert zu haben. Nach dem letzten Verfahrensstand begehrt er hiefür das vom Gerichtssachverständigen als angemessen erachtete Architektenhonorar von S 469.524 (AS 272), dazu noch S 30.000 für die Begleichung einer Schuld des Beklagten beim Baumeister Josef M***** und S 400.000 dafür, daß der Beklagte 6 Häuser des Projektes "E*****" unter Verwendung seiner Pläne verkauft habe. Dem Kläger sei zugesagt gewesen, daß ihn die Käufer beim Bau ihrer Häuser als Generalunternehmer einsetzen und daß er für das Objekt S 200.000 erhält; allein für die Planung der 6 verkauften Häuser stünden ihm daher S 800.000 zu, weil die unterbliebene Bauüberwachung mit etwa einem Drittel der Gesamtleistung zu veranschlagen sei. Aus den bereits vorliegenden Plänen habe der Beklagte insoweit Vorteile gezogen, als er Leistungen der Bauherrn und der bauausführenden Firmen erhalten habe (AS 63).
Insgesamt verlangt also der Kläger vom Beklagten S 899.524 samt 4 % Zinsen seit 20.4.1986 (ursprünglich hatte er höhere Zinsen begehrt, doch ist die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens in Rechtskraft erwachsen). Als Rechtsgrund seines Begehrens gab er neben dem Honorar- bzw Werklohnanspruch die nützliche Verwendung seiner Planungs- und Verkaufsunterlagen durch den Beklagten an, doch wollte er sich insoweit nicht festlegen und stützte den Klagsanspruch auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund" (AS 63).
Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens. Sein im Revisionsverfahren noch zu beachtendes Prozeßvorbringen geht dahin, daß nicht er, sondern die von ihm vertretene W*****gesmbH (im folgenden kurz W***** genannt) mit dem Kläger in Geschäftsverbindung gestanden sei; außerdem sei dieser Verbindung - allenfalls der Verbindung zwischen ihm und dem Kläger - kein Werk- oder Architektenvertrag, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde gelegen. Diese Klarstellung geht auf eine rechtliche Erörterung des in erster Instanz erkennenden Richters mit den Parteien zurück (AS 133), in der Sache hat der Beklagte (dazu) vorgebracht, daß der Kläger und er in H*****, E*****, T***** und S***** nach geeigneten Bauplätzen Ausschau gehalten und sodann gemeinsam festgelegt hätten, auf welchen Baugründen sie Projekte verwirklichen wollten. Dabei sei die Initiative vom Kläger ausgegangen. Gemeinsam hätten sie sich dann beim jeweiligen Grundeigentümer um dessen Einverständnis gekümmert. In weiterer Folge sei es Aufgabe des Klägers gewesen, für die Planung und Bebaubarkeit der Grundstücke zu sorgen und dementsprechende Entwürfe herzustellen; er hingegen hätte für die zu errichtenden Objekte Kaufinteressenten finden und dem Kläger zuführen sollen. Im Falle eines Verkaufs wäre beabsichtigt gewesen, daß der Kläger bei der Errichtung der einzelnen Objekte als Generalunternehmer auftritt und die Bauarbeiten an Subunternehmer vergibt. Genau dieselbe Konstruktion bzw Vorgangsweise hätten sie und eine dritte Person mit Erfolg schon bei anderen Projekten gewählt.
Hinsichtlich der Honorierung sei vereinbart gewesen, daß der Beklagte vom Kläger S 100.000 pro Haus erhalten sollte, sobald - mit Erreichung der Kellerdecke - die erste Teilzahlung des jeweiligen Kunden fällig war. Die Leistungen des Klägers (Entwurf, Planung und seine Tätigkeit als Generalunternehmer) wären im Baupreis inkludiert und daher direkt von den Kunden zu honorieren gewesen. Eine Vereinbarung des Inhalts, daß der Kläger die Entwürfe und Planungen für den Beklagten machen sollte, habe nie bestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Bereits vor den klagsgegenständlichen Projekten gab es eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Geschäftsführer der W*****. Sie betraf ua ein Projekt in H***** in der G*****straße, an dem auch ein gewisser Anton B***** beteiligt war. Dieser brachte die zu verkaufenden Grundstücke in Erfahrung und übernahm sowohl die Vertragserrichtung als auch die Finanzierung. Die Vereinbarung zwischen Anton B*****, dem Kläger und dem Beklagten als Geschäftsführer der W***** sah überdies vor, daß der Kläger die Planungen für die zu errichtenden Häuser zu entwerfen hatte, während die W***** für die Vermittlung des Verkaufs zuständig war. Vereinbarungsgemäß sollte der Kläger außerdem im Falle eines Verkaufs Generalunternehmer des jeweiligen Käufers beim Bau des Hauses werden. Entsprechende Verträge hatte Anton B***** vorbereiten lassen. In dem vom jeweiligen Käufer zu entrichtenden Kaufpreis waren bereits die Entlohnung a) des Klägers für die Planerstellung und die Generalunternehmertätigkeit, b) des Anton B***** für die Vertragserrichtung und Finanzierungsvorsorge und c) der W***** für die Verkaufsvermittlung enthalten. Der Verkaufspreis wurde so ermittelt, daß der Kläger zunächst die Höhe seiner Entlohnung für Planung und Generalunternehmertätigkeit bekanntgegeben hat und sodann Anton B***** und der Beklagte ihr jeweiliges Honorar dazugeschlagen haben. Was geschehen sollte, wenn der eine oder andere Käufer einen anderen Architekten als den Kläger als Generalunternehmer vorzog, war in der Vereinbarung nicht festgelegt. Tatsächlich wurden bei diesem Projekt alle 20 Grundstücke samt darauf zu errichtenden Häusern verkauft, wobei vier Kunden andere Architekten als den Kläger mit der Errichtung des Hauses beauftragt haben. Aus diesem Grund und weil es ihm recht und billig erschien, zahlte Anton B***** dem Kläger S 100.000 für die erbrachten Architektenleistungen.
In jedem einzelnen Fall des Projektes H*****-G*****straße, bei dem der Kläger zum Generalunternehmer bestellt wurde, legten ihm Anton B***** und die W***** Rechnungen über ihre Honorare. Die Auszahlung erfolgte über einen Rechtsanwalt, der die einlangenden Kundengelder als Treuhänder verwaltete. Dem Kläger war bekannt, daß diese Honorarzahlungen nicht an den Beklagten persönlich, sondern an die W***** geleistet wurden.
Schon aus dieser Tätigkeit war dem Kläger die Existenz der W***** bekannt. Einige der vom Kläger erstellten Verkaufsunterlagen gingen auch direkt an die W*****. Der Kläger hatte schon damals wiederholt mit der W***** korrespondiert und deren Büro in Wien besucht. Daß der Beklagte die W***** als deren Geschäftsführer allein vertrat, war ihm bekannt. Der Kläger hat im Büro der W***** auch nie jemand anderen als den Beklagten gesehen, und es ist auch nie jemand anderer als der Beklagte für sie aufgetreten.
Etwa 1984 wurden dem Beklagten Liegenschaften in H*****-H*****straße, E*****, T***** und S***** zur Verkaufsvermittlung angeboten. Er suchte den Kläger auf und frage ihn, ob wieder eine Zusammenarbeit so wie früher - etwa beim Projekt H*****-G*****straße - möglich sei. Dies bejahte der Kläger. Er erklärte sich auch bereit, wie schon früher werbewirksame Verkaufsunterlagen, nämlich Pläne über die zu errichtenden Häuser herzustellen und sodann als Generalunternehmer für die einzelnen Käufer zu fungieren. Der Beklagte sagte zum Kläger, die W***** werde verkaufen, er möge daher die Planunterlagen auf die W***** ausstellen. Weiters vereinbarten die Streitteile, daß - so wie bisher - die Architekten- und Generalunternehmerleistungen des Klägers ebenso wie die Verkaufsbemühungen des Beklagten namens der W***** von den jeweiligen Kunden bezahlt werden sollten, und zwar in der Weise, daß ein entsprechender Betrag im Kaufpreis bereits enthalten sein sollte. Bei Verkauf eines Grundstückes und Bestellung des Klägers zum Generalunternehmer bei der Errichtung des Hauses wären je S 100.000 für die Bemühungen des Klägers und des Beklagten für die W***** im Kaufpreis enthalten gewesen.
Die Streitteile haben miteinander besprochen, welche Pläne der Kläger zu zeichen habe und zu welchem Preis die W***** den Verkauf vermitteln werde. Ihren Vereinbarungen zufolge sollte der Kläger die Planung, Kalkulation, Finanzierung und Bauleitung überhaben, die W***** hingegen den Verkauf forcieren. Beide Parteien hatten auf den Inhalt der Tätigkeit des jeweils anderen Einflußmöglichkeiten; der Beklagte auf Art und Umfang der dem Kläger obliegenden Planung und Kalkulation, der Kläger hingegen auf den von der W***** angebotenen Verkaufspreis.
Daß der Beklagte dem Kläger zugesagt hätte, er werde ihm die Architekturleistungen jedenfalls bezahlen, wenn einzelne oder alle Grundstücke nicht verkauft werden könnte, ließ sich nicht feststellen. Den Streitteilen war klar, daß diesfalls jeder den ihm entstandenen Aufwand selbst ohne Anspruch auf Ersatz gegenüber dem anderen getätigt hätte. Der Beklagte hat allerdings dem Kläger gesagt, er nehme nicht an, daß eines der Grundstücke aus den klagsgegenständlichen Projekten nicht verkauft werden könne.
Die vom Kläger vereinbarungsgemäß erstellten Planunterlagen weisen jeweils den über Ersuchen des Beklagten angebrachten Aufdruck "W*****gesmbH" samt deren Anschrift und Telefonnummer auf. Sie sind als werbewirksame Verkaufsunterlagen brauchbar. Nach der Gebührenordnung der Architekten wäre für sie ein Honorar von insgesamt S 469.524 inkl 10 % Umsatzsteuer angemessen. Die Unterlagen - ausgenommen jene über Einfamilien(doppel)häuser in E***** - sind dem Beklagten spätestens im September 1985 zugegangen. Wann er die restlichen erhalten hat und ob dies noch vor Beginn des gegenständlichen Verfahrens war, konnte nicht festgestellt werden.
Am 7.4.1986 legte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung über die Erstellung der Planunterlagen. Zuvor hatten die Streitteile ihre Zusammenarbeit wegen Meinungsverschiedenheiten beendet. Daher war es auch nicht mehr zum Verkauf von Grundstücken und zur Bestellung des Klägers zum Generalunternehmer für die darauf zu errichtenden Häuser gekommen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger trat der Beklagte namens der W***** an Baumeister Josef M***** heran, damit dieser die Häuser für die Grundstücke in E***** plane und errichte. Damals existierten für dieses Projekt bereits Hauspläne des Klägers; ob sie dem Beklagten bekannt waren, ließ sich allerdings nicht feststellen. Josef M***** hatte bereits früher am Projekt H*****-G*****straße als Subunternehmer des Klägers mitgearbeitet. Die damals vom Kläger geplanten Doppelhäuser waren jenen ähnlich, wie sie auch für das Projekt in E***** vorgesehen waren.
Bei der (teilweisen) Verwirklichung des Projektes "E*****" entwickelte sich zwischen der W***** und Baumeister Josef M***** eine ähnliche Zusammenarbeit, wie sie zwischen der W***** und dem Kläger vorgesehen war. Josef M***** plante und errichtete in Zusammenarbeit mit der W***** ua sechs Doppelhäuser, die auch verkauft wurden. Daß diese Häuser auf den Plan des Klägers zurückgehen, also auf dessen geistiger Vorarbeit basieren, konnte nicht festgestellt werden, desgleichen nicht, daß der Einreichplan auf dem Plan des Klägers beruht und daß der Beklagte diesbezügliche Planungsunterlagen des Klägers "verwendet oder verwertet" oder mit diesen Unterlagen Grundstücke samt darauf errichteten Häusern verkauft hätte.
Baumeister Josef M***** hat im Auftrag des Beklagten bei dessen Haus in Baden ein Traufenpflaster verlegt und diese Leistung dem Kläger im Zusammenhang mit dem Projekt H*****-G*****straße verrechnet. Der Kläger hat diese Rechnung jedoch bis heute nicht beglichen.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, daß dem Beklagten die Passivlegitimation fehle, soweit der Kläger sein Begehren auf einen (Werk)Auftrag stütze (insoweit sind die Feststellungen vom Berufungsgericht noch nicht überprüft). Selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, sei jedoch davon auszugehen, daß die Streitteile (keinen Werk- oder Auftragsvertrag abgeschlossen haben, sondern) schlüssig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen seien. Sie hätten nämlich ihre Mühe zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Verkauf von Grundstücken, auf denen Häuser errichtet werden sollten, vereinigt. Ein solcher Vertrag bedürfe keiner bestimmten Form, könne stillschweigend zustandekommen und lasse auch einen entsprechenden Abschlußwillen vermuten, wenn der Zusammenschluß - so wie hier - der Erreichung eines gemeinsamen Zweckes diene. Im konkreten Fall habe auch eine, wenngleich nur lose Gemeinschaftsorganisation bestanden, weil jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte an den Aufgaben des anderen zugestanden seien. Die so abgeschlossene Gesellschaft sei zwar nicht nach außen in Erscheinung getreten, jedoch im Innenverhältnis wirksam. Demnach sei die Erstellung von Plänen durch den Kläger als dessen gesellschaftsvertraglicher Sachbeitrag zu werten, für den er kein Entgelt verlangen könne, weil Leistungen der Gesellschaft nicht gegenseitig ausgetauscht, sondern dem gemeinsamen Zweck gewidmet würden (Strasser in Rummel, Rz 12 zu § 1175 ABGB). Ein Werkvertrag über die Herstellung von Plänen scheide aus, weil vorliegendenfalls gemeinschaftliche Interessen und nicht - wie für einen Werkvertrag typisch - Einzelinteressen verfolgt worden seien. Auch auf den Rechtsgrund der nützlichen Verwendung oder des Schadenersatzes könne das Klagebegehren (aus hier nicht näher zu erörternden Erwägungen) nicht gestützt werden.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung keine Folge. Es erachtete seine Mängel- und Tatsachenrüge in allen Fragen der Passivlegitimation als unerheblich, weil die Eventualbegründung des Erstgerichtes mit dem zutreffenden Hinweis auf das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Konsequenzen daraus auch dann zur Abweisung des Klagebegehrens führen müßten, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen und nicht - wie festgestellt - zwischen dem Kläger und der W***** bestanden hätte.
Von dieser Annahme ausgehend bekräftigte das Berufungsgericht die Rechtsausführungen des Erstgerichtes über Wesen und Zustandekommen der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft. Es genüge, daß sich zwei oder mehrere Personen - auch konkludent - in der Absicht zusammenschließen, durch gemeinsame Beiträge einen gemeinsamen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Strasser aaO, Rz 1 und 7 zu § 1175 ABGB). Im gegenständlichen Fall hätten die Streitteile beabsichtigt, aus dem Verkauf von Grundstücken Gewinne zu erzielen, wozu der Kläger durch Arbeitsleistungen, nämlich die Herstellung von Plänen, beitragen sollte, um so die (ebenfalls als Beitragsleistungen zu wertenden) Verkaufsbemühungen des Beklagten zu unterstützen. Auch an einer - wenn auch losen - Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitspracherechte einräume, habe es nicht gefehlt, da der Beklagte auf die Planung des Klägers und der Kläger auf die Preisgestaltung der W***** Einfluß nehmen konnte. Daß die Streitteile allenfalls selbst nicht daran dachten, durch ihre Absprachen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen, ändere am Zustandekommen der Gesellschaft nichts. Das Erstgericht habe die Parteien mit seiner Eventualbegründung auch nicht überrascht, weil dieser rechtliche Aspekt erörtert worden sei und der Beklagte sogar ausdrücklich das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts behauptet habe.
Wegen dieses Gesellschaftsverhältnisses könne der Kläger für seine Leistungen kein Entgelt verlangen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nämlich ein entgeltfremdes Geschäft, bei dem die Leistungen der einzelnen Gesellschafter dem gemeinsamen Zweck gewidmet seien (Strasser aaO, Rz 12 zu § 1175 ABGB). Ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB scheide aus, weil ein solcher nur subsidiär, also nur dann geltend gemacht werden könnte, wenn kein Vertragsverhältnis oder vertragsähnliches Verhältnis bestünde (E 6 zu § 1041 ABGB, MGA 33). Zudem fehle ein konkretes Vorbringen über den Nutzen des Beklagten aus der (angeblichen) Verwertung der Pläne des Klägers, ohne das die Höhe des Geldersatzes nicht bestimmt werden könne (vgl SZ 47/130). Auch in diesem Punkt wurde daher die Mängel- und Tatsachenrüge des Klägers als unerheblich betrachtet und nicht weiter geprüft, ob der vom Erstgericht als unbewiesen erachtete Vorwurf zutrifft.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger fristgerecht Revision wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der Revisionsantrag geht dahin, die Urteile der Vorinstanzen entweder im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern (gemeint ist wohl das Klagebegehren mit den auf 4 % eingeschränkten Zinsen, s S 18 der Berufungsschrift ON 44 = AS 332), oder aber das Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssachen an eine der Unterinstanzen (gemeint ist wohl das Berufungsgericht) zurückzuverweisen. Vom Beklagten liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung des Berufungsurteils vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und das Datum der Urteilsfällung durch das Berufungsgericht zulässig (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989), jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht weiter auszuführen ist. Soweit sie im Sinne einer Rüge sekundärer Feststellungsmängel die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes angreifen, wird auf sie noch einzugehen sein.
Vorweg ist außerdem klarzustellen, daß die Revision gegen die Abweisung von S 30.000 sA aus dem Titel der Begleichung einer Schuld für den Beklagten nichts vorbringt. Die diesbezüglichen Klagsbehauptungen blieben unbewiesen und entziehen sich als reine Tatfragen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Im übrigen ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger erachtet sich vor allem dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen sein Begehren mit der Hilfskonstruktion einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft abgewiesen hätten, ohne die eigentliche Streitfrage des Prozesses zu klären, wer sein Vertragspartner war, die W***** oder der Beklagte. Er verbindet damit den Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ihm und dem Beklagten unterstellt, obwohl das Erstgericht der gegenteiligen Überzeugung gewesen sei. Die rechtliche Beurteilung eines Streitfalls könne aber immer nur auf dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt aufbauen. Durch die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes stelle sich das Problem der Bindungswirkung seiner (und des Erstgerichtes) Entscheidung, weil man einmal davon ausgehen müßte, der Kläger habe mit der W***** kontrahiert, dann wieder von einem Vertrag (nämlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Würde er diesen auf Teilung des Gesellschaftsvermögens belangen, könnte ihm eingewendet werden, es sei ja ein Werkvertrag mit der W***** abgeschlossen worden. Man müsse daher von einem Gerichtsurteil eine "bindende Tatsachengrundlage" erwarten.
Mit dieser Argumentation verläßt der Kläger den festgestellten Sachverhalt und verkennt zudem noch das Wesen einer Eventualbegründung (im Gegensatz zum Eventualbegehren). Zunächst ist seiner Behauptung entgegenzutreten, das Erstgericht habe die Klagsabweisung ausschließlich mit der mangelnden Passivlegitimation begründet, weil es selbst das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen habe. Das Gegenteil ist der Fall. Die in der Beweiswürdigung des Erstgerichts enthaltene Äußerung (S 14 des Urteils ON 41 = AS 300), es sei klar gewesen, daß beide Teile (der Kläger und die W*****) auf eigenes Risiko arbeiten sollten, ist keineswegs so zu verstehen, daß damit der Wille zur Gemeinschaft fehlte und der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages ausscheide. Diese Äußerung bezieht sich nämlich auf die Widerlegung jener Zeugen- und Parteienaussagen, die eine Honorarzusage des Beklagten an den Kläger auch für den Fall mißglückter Verkaufsbemühungen darzulegen versuchten. Widersprüche in den Feststellungen des Erstgerichtes lassen sich damit nicht belegen. Keinesfalls erlauben sie den Schluß, daß das Erstgericht selbst nicht vom Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages überzeugt war. Es traf vielmehr eindeutige Feststellungen über den Inhalt der Abmachungen zwischen der W***** bzw dem Beklagten und dem Kläger (S 8 f der Urteilsausfertigung ON 41), deren Bedeutung ausschließlich unter rechtlichen Aspekten zu überprüfen ist.
Damit ist auch das Argument des Klägers entkräftet, das Berufungsgericht habe seine zur Klagsabweisung führende Begründung auf einen völlig anderen Sachverhalt als das Erstgericht gestützt. Es trifft auch nicht zu, daß es - im Gegensatz zum Erstgericht, das von Verhandlungen zwischen dem Kläger und der W***** ausging - von einer Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen überzeugt war. Es unterstellte dies nur als Hypothese, weil auch "unter dieser Annahme" (S 14 des Berufungsurteils ON 47) ein Entgelts- und Verwendungsanspruch des Klägers zu verneinen wäre. Daß mit dieser Begründung das Klagebegehren abgewiesen wurde, ohne den weiteren (vom Erstgericht primär herangezogenen) Klagsabweisungsgrund zu prüfen, war zulässig, weil die Einwendungen des Beklagten gegen den Klagsanspruch - sieht man von der prozessualen Aufrechnung ab, die ausnahmsweise als bedingte Prozeßerklärung wirksam ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 760 und 1294) - gleichrangig zu behandeln sind und hinsichtlich der Rechtsfolgen eines behaupteten und bewiesenen Sachverhalts eine umfassende Überprüfungspflicht, demnach aber auch Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes besteht. Das vom Kläger angesprochene Problem der Bindungswirkung stellt sich hier gar nicht. Entschieden wurde, daß der aus der Herstellung von Plänen für die streitgegenständlichen Bauprojekte abgeleitete Anspruch des Klägers gegen den Beklagten weder als Entgelt noch aus dem Titel der nützlichen Verwendung besteht. Über andere Ansprüche, sei es gegen den Beklagten, sei es gegen die W*****, enthalten die Urteile der Vorinstanzen keine bindende Aussage. Die vom Kläger befürchteten Komplikationen sind daher rein wirtschaftlicher Natur.
Was die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten bzw der W***** betrifft, kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Sie geben die in Judikatur und Lehre herrschende Meinung über Wesensmerkmale und Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtig wieder. Der diesbezügliche Hinweis auf Strasser (aaO) läßt sich noch dadurch bekräftigen, daß bis in jüngste Zeit an der Möglichkeit eines konkludenten Vertragsabschlusses festgehalten wurde (JBl 1988, 516; GesRZ 1989, 152; JBl 1989, 587) und keine allzustrengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind. Darunter ist in erster Linie die Erzielung eines Gewinnes zu verstehen, doch wird als ausreichend angesehen, wenn die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschafter auch nur indirekt gefördert werden soll (GesRZ 1989, 152). Selbst die Verfolgung ideeller Zwecke schließt nicht aus, daß sich mehrere Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisieren (vgl JBl 1989, 587).
Damit ist das Argument des Klägers widerlegt, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts komme im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Frage, weil nie daran gedacht gewesen sei, daß er und der Beklagte irgendeinen Gewinn aus ihrer Geschäftsverbindung erzielen. Zumindest indirekt erhofften sich nämlich beide wirtschaftliche Vorteile aus der Zusammenarbeit, weil sie ihre Entlohnung (Architektenhonorar bzw Vermittlungsprovision) in die Grundstückspreise einkalkulierten. Der Kläger konnte außerdem noch damit rechnen, bei der Bebauung der Grundstücke als Generalunternehmer zu verdienen. Daß die erhofften Gewinne zumindest zum Teil in Form von Honoraren oder Provisionen festgelegt wurden, erklärt sich aus der beiderseitigen Möglichkeit, die Grundstückspreise zu beeinflussen, und steht der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen.
Im übrigen hat der Kläger an den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes noch auszusetzen, daß für dessen "Hilfsbegründung" entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen (insbesondere zu den Mindestanforderungen einer Gemeinschaftsorganisation), daß der Beklagte insoweit gar kein Vorbringen erstattet habe und daß die Streitteile gar nicht die Absicht gehabt hätten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Ein solcher Vertragswille sei absolute Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, vor allem bei einem konkludenten Vertragsabschluß.
Von unzureichenden Feststellungen über das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bzw der W***** kann keine Rede sein (siehe Seite 8 f des Ersturteils ON 41). Es trifft auch nicht zu, daß es insoweit an einem Vorbringen des Beklagten fehlt. Schon in seiner Klagebeantwortung (ON 4) hat er die letztlich entscheidungswesentlichen Behauptungen aufgestellt. Daß er sie rechtlich nicht qualifizierte und offensichtlich erst vom Gericht auf die Rechtskonstruktion der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufmerksam gemacht wurde, schadet nicht, weil es nur auf das Vorbringen der rechtserzeugenden Tatsachen ankommt.
Gleichermaßen unzutreffend ist das Argument des Klägers, dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis fehlten die Mindestvoraussetzungen einer Gemeinschaftsorganisation, ohne die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht bestehen könne. Insoweit ist schon strittig, ob die Gesellschaftsmitglieder selbst eine Gemeinschaftsorganisation aufbauen müssen oder ob im Zweifel die gesetzlichen Instrumentarien genügen. Strasser (aaO, Rz 11 zu § 1175 ABGB) und ihm folgend Kerschner (Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 7.10.1987, 3 Ob 545/87, JBl 1988, 517 f) vertreten etwa die Auffassung, daß die Gemeinschaftsorganisation kein konstitutives Element, sondern eine Rechtsfolge der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und das Fehlen entsprechender Abreden nur als Indiz gegen das Vorliegen einer Gesellschaft gewertet werden kann. Thiery nennt denn auch als einziges Kriterium für die Beurteilung einer Gemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, daß sich zwei oder mehrere Personen zur Förderung und Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen (Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 26.1.1989, 8 Ob 620/88, GesRZ 1989, 156 ff, vgl auch Reich-Rohrwig, Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 25.4.1989, 2 Ob 50/89, JBl 1989, 589 f). Diese Streitfrage braucht jedoch hier nicht gelöst zu werden, weil die Judikatur als Gemeinschaftsorganisation ohnehin die Vereinbarung oder zumindest faktische Handhabung gegenseitiger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte, also die gemeinsame Entscheidung über wichtige Vorhaben der Gesellschaft genügen läßt (vgl GesRZ 1978, 169; JBl 1988, 516 ua). Im gegenständlichen Fall waren die beiderseitigen Einflußmöglichkeiten auf die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes sogar besonders ausgeprägt, haben sich doch sowohl der Kläger als auch der Beklagte vorbehalten, auf die Planung und Preisgestaltung der Bauprojekte einzuwirken.
Was die Bedeutung des Vertragswillens für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft, ist dem Kläger zuzugestehen, daß in der Judikatur wiederholt die Meinung vertreten wurde, eine solche Gesellschaft könne ohne darauf gerichtete Parteienabsicht gar nicht entstehen (GesRZ 1974, 25; SZ 50/123 ua; vgl Kerschner aaO). Dies ist jedoch nicht so aufzufassen, daß die konkrete Rechtsform der Gemeinschaft bedacht, bezeichnet und beschlossen werden müßte. Entscheidend ist vielmehr, daß sich die Vertragsparteien inhaltlich einig sind. Der Inhalt der Einigung bestimmt sodann die rechtliche Einordnung, ob etwa eine Gesellschaft unter gesetzlichen Rahmenbedingungen zustandekommt. Ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag abschließen wollten, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nämlich nicht vom Willen der vertragsschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab. Wurde - wie hier - eine Willenseinigung über die konstitutiven Elemente einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt, dann kommt es nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewußt waren. Daran hätte selbst die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform durch den Kläger nichts geändert (vgl SZ 54/75 ua). Standesrechtliche Probleme wären ebenso bedeutungslos wie verwaltungsrechtliche Fragen der zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendigen Konzessionen.
Schließlich meint der Kläger noch, die Vorinstanzen hätten sich mit seinem gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Vermögensauseinandersetzung gemäß § 1215 ABGB befassen müssen, weil er das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt habe. Eine solche Leerformel entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen. Das hat der Kläger im gegenständlichen Fall nicht getan. Seine Tatsachenbehauptungen gaben keinen Anlaß, andere als Entgelts- und Verwendungsansprüche in Betracht zu ziehen. Der Entgeltanspruch verträgt sich nicht mit der Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Verwendungsanspruch nicht mit dem ohnehin festgestellten Vertragsverhältnis. Insoweit kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ob der Kläger nicht ohnehin einen konkreten Nutzen des Beklagten aus der Verwendung der Projektspläne geltend gemacht hat (der Kläger will jetzt seinen Honoraranspruch als "Minimalnutzen" verstanden haben), ist belanglos.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E25484European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00707.89.0212.000Dokumentnummer
JJT_19910212_OGH0002_0080OB00707_8900000_000