TE OGH 1991/2/13 3Ob111/90

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse L*****, reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Dobrauz, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Viktoria N*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, Pestalozzistraße 3, wegen S 500.000 sA, infolge Revisionsrekurses der Christa N*****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 25.Juli 1990, GZ 4 R 278/90-8, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10.Mai 1990, GZ 10 E 24/90-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 22.8.1988 verstorbene Verpflichtete war die Großmutter der Rekurswerberin und Eigentümerin der EZ 178 und EZ 179 der KG Graz Stadt-Weinitzen. Im Lastenblatt dieser beiden Liegenschaften ist und war auch am 3. und 10.5.1990 nach mehreren Grunddienstbarkeiten unter COZ 10 bzw 7 eine Höchstbetragshypothek zugunsten der betreibenden Partei über S 5,040.000 mit Simultanhaftung der jeweiligen anderen Liegenschaft eingetragen. Darauf folgen jeweils die Anmerkung der Hypothekarklage der betreibenden Partei zu 13 Cg 185/86 des Landesgerichtes für ZRS Graz über S 3,346.565,40 und sodann weitere hier nicht mehr relevante Eintragungen.

Der betreibenden Partei wurde auf Grund des zu 13 Cg 185/86 des Landesgerichtes für ZRS Graz ergangenen Versäumungsurteils vom 27.11.1986 vom Erstgericht am 10.5.1990 die Zwangsversteigerung je der der verpflichteten Partei gehörenden Hälfte der Liegenschaften EZ 178 und EZ 179 der KG Graz Stadt-Weinitzen bewilligt.

Der von der Revisionsrekurswerberin gegen diese Bewilligung gerichtete Rekurs der Christa N***** wurde vom Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Es ging davon aus, daß die Rekurswerberin, die ihre Legitimation auf im Erbweg übergegangene Eigentumsanwartschaftsansprüche an beiden Liegenschaften stütze, die betreibende Partei zu 16 Cg 366/86 des Landesgerichtes für ZRS Graz (ua) wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit der Verpflichteten auf Unwirksamkeit der unter COZ 10 der EZ 178 und COZ 7 der EZ 179 beide in der KG Graz Stadt-Weinitzen einverleibten Pfandrechte geklagt hat und daß dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Durch die Bewilligung der Zwangsversteigerung werde aber nicht in die Rechte der Rekurswerberin eingegriffen.

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 9.8.1990 stellte das Erstgericht das (allein von der betreibenden Partei begehrte) Versteigerungsverfahren wegen Nichterlages des aufgetragenen Kostenvorschusses für die Schätzung gemäß § 200 Z 3 EO ein. Eine Antragstellung der betreibenden Partei nach § 208 Abs 1 EO ist nicht erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes von Christa N***** erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht mehr. Nach § 208 Abs 1 iVm § 207 Abs 1 EO kann der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung eines Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, nach dessen Einstellung (nur) innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses beim Exekutionsgericht die Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung für die betriebene Forderung im Rahmen der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens begehren. Die betreibende Partei hat keinen derartigen Antrag gestellt. Damit ist die Rekurswerberin im maßgeblichen Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung über ihr Rechtsmittel nicht mehr beschwert, weil die nur noch theoretisch prüfbare Bewilligung der Zwangsversteigerung bereits weggefallen ist. Das Kostenersatzbegehren allein rechtfertigt nicht ihre Rechtsmittellegitimation (MGA EO12 § 65/42).

Anmerkung

E25170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00111.9.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19910213_OGH0002_0030OB00111_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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