TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/15 2005/18/0384

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 30. März 2004, Zl. Fr-7/6/04, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unbekämpft geblieben ist und daher aufrecht bleibt, wird in Ansehung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2003 auf Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde bekämpft ihrem Inhalt nach den angefochtenen Bescheid lediglich in Ansehung der darin erfolgten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes.

Dieser ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Im Hinblick darauf gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Hiebei ist die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0141).

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2003 auf Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Für die Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde besteht kein Anspruch auf Ersatz von Schriftsatzaufwand, weshalb das diesbezügliche Kostenersatzbegehren abzuweisen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2000/07/0266, mwN).

Wien, am 15. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180384.X00

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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