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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Y, (geboren 1973), vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Oktober 2004, Zl. St 215/04, betreffend einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines im Jahr 1995 verhängten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 hatte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (die Erstbehörde) den Antrag des Beschwerdeführers "auf Feststellung der Unzulässigkeit des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.3.1995 ... verhängten, von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich bestätigten und mit 5 Jahren bemessenen Aufenthaltsverbotes, im Sinne des § 114 Abs. 3 FrG 1997 gemäß der §§ 144 und 114 Abs. 3 FrG 1997 abgewiesen".
2. Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 44 und 114 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, keine Folge gegeben und der Erstbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der besagte Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 19. Mai 2004 bei der Erstbehörde einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des mit Bescheid der Erstbehörde vom 27. März 1995 verhängten und mit 5 Jahren befristeten Aufenthaltsverbots im Sinn des § 114 Abs. 3 FrG eingebracht, weil das Aufenthaltsverbot mit 19. Dezember 2000 "ausgelaufen" sei.
Der Beschwerdeführer habe sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass das über ihn verhängte besagte Aufenthaltsverbot im Sinn des § 114 Abs. 3 FrG aufzuheben gewesen wäre, damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des Aufenthaltsverbots über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt hätte, und diese durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wieder Gültigkeit erlangen würde.
Die Verwaltungsbehörden seien zur Erlassung eines Feststellungsbescheids dann verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheids unzulässig, weil es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, einen entsprechenden Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu beantragen, und ferner gemäß § 16 Abs. 2 FrG Einreise- und Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen nur dann wieder auflebten, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung anders als gemäß § 44 FrG behoben werde.
Das in Rede stehende Aufenthaltsverbot sei bei Inkrafttreten des FrG noch nicht abgelaufen gewesen, der Beschwerdeführer habe es aber unterlassen, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen, auch für die Behörde habe kein Grund bestanden, sich mit der Angelegenheit zu befassen, weshalb dieses Aufenthaltsverbot nicht innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer im Sinn des § 114 Abs. 3 FrG behoben worden sei.
Da das Aufenthaltsverbot im Jahr 2000 abgelaufen sei, eine Behebung innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer im Sinn des § 114 Abs. 3 FrG nicht erfolgt sei, und die unbefristete Niederlassungsbewilligung, über die der Beschwerdeführer vor Erlassung des Aufenthaltsverbots verfügt hätte, demzufolge nicht wieder auflebe, findet das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheids als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung keine Grundlage. Die Möglichkeit, die Unzulässigkeit von Aufenthaltsverboten festzustellen, welche bereits abgelaufen seien, sei gesetzlich nicht vorgesehen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er auf Grund des Aufenthaltsverbotes in die Türkei abgeschoben worden sei und sohin keine Kenntnis von den Bestimmungen des FrG sowie von der Möglichkeit der Antragstellung nach § 114 Abs. 3 zweiter Satz FrG gehabt habe. Über die Gesetzeslage sei er erst nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im Frühjahr 2004 in Kenntnis gesetzt worden. Deshalb habe er den Antrag gestellt, die Erstbehörde möge feststellen, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot nicht erlassen hätte werden dürfen und daher iSd Bestimmung des § 114 Abs. 3 FrG aufzuheben gewesen wäre. Die Erlassung des Feststellungsbescheids sei für ihn notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, zumal er einen Antrag auf Aufhebung des bereits abgelaufenen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2004 nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg habe stellen können. Es sei Tatsache, dass das besagte Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits das FrG 1997 in Kraft gestanden wäre. Wäre er während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes illegal nach Österreich eingereist, und hätten die Fremdenbehörden dann Anlass gehabt, sich mit diesem Thema seines Aufenthaltsverbots auseinander zu setzen, dann wäre es zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 114 Abs. 3 FrG gekommen. Da er sich aber rechtskonform verhalten und erst nach Ablauf des Aufenthaltsverbots versucht habe, wieder nach Österreich zu kommen, werde er benachteiligt. Es sei offenkundig, dass gleiche bzw. ähnlich gelagerte Sachverhalte mit unterschiedlichen Rechtsfolgen versehen würden. Zudem habe die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht aus prozessualen Gründen, sondern vielmehr inhaltlich abgelehnt, weshalb sie diesen Antrag inhaltlich abzuweisen gehabt hätte und nicht hätte zurückweisen dürfen.
2. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass das FrG und somit die darin enthaltene Bestimmung des § 114 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemacht wurde, und - auf dem Boden der hg. Judikatur - die Kenntnis der damit geschaffenen Rechtslage auch von Personen, die - wie der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Österreich - ihren Wohnsitz im Ausland haben, erwartet werden kann (vgl. etwa das zum Fremdengesetz BGBl. Nr 838/1992 ergangene, aber insofern auch vorliegend einschlägige Erkenntnis vom 13. Juni 1996, Zl. 95/18/1411, mwH). Der Beschwerdeführer hatte daher die Möglichkeit, einen Aufhebungsantrag iSd § 114 Abs. 3 FrG zu stellen, weshalb die von der Beschwerde angenommene Benachteiligung seiner Person nicht vorliegt. Da somit der gegenständliche Feststellungsantrag kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellte, musste diesem Feststellungsantrag der Erfolg versagt bleiben. Von daher fehlt es dem von der Beschwerde behaupteten Spannungsverhältnis zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides (einerseits "Zurückweisung", andererseits inhaltliche Behandlung des Antrages) an der rechtlichen Relevanz.
3. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Dezember 2005
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180388.X00Im RIS seit
23.01.2006