TE Vfgh Erkenntnis 2001/11/27 B1308/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §343 Abs2 Z4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Erklärung eines Einzelvertrages eines Arztes mit einem Sozialversicherungsträger für erloschen infolge einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch unbillige Härte der Regelung gegenüber dem Betroffenen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Er hat mit der Wiener Gebietskrankenkasse am 19.2.1980 einen Einzelvertrag abgeschlossen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.1.1996 wurde er des Vergehens der Sachbeschädigung (§125 StGB), der Fälschung eines Beweismittels (§293 Abs2 StGB) und des (versuchten) schweren Betrugs (§§15, 146, 147 Abs1 Z1 StGB) für schuldig erkannt. Das Gericht verhängte über ihn eine bedingte viermonatige Freiheitsstrafe, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien am 18.11.1996 bestätigt.

Mit Schreiben vom 21.7.1997 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer folgendes mit:

"Auf Grund Ihrer mit 18. November 1996 rechtskräftigen Verurteilung ist Ihr Vertrag gemäß §343 Abs2 Z. 4 ASVG mit selbigem Datum erloschen."

2. Mit Eingabe vom 25.9.2000 stellte der Beschwerdeführer bei der Paritätischen Schiedskommission für das Land Wien den Antrag, diese möge die "Entscheidung" der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.7.1997 "aufheben".

Die Paritätische Schiedskommission wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14.2.2001 als unbegründet ab.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.3.2001 Berufung an die Landesberufungskommission für Wien, die dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 19.7.2001 als unbegründet abwies und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte.

4. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG. Darin behauptet der Beschwerdeführer, durch den genannten Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG), insbesondere wegen Anwendung des als verfassungswidrig angenommenen §343 Abs2 Z4 ASVG, verletzt zu sein; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Wiener Gebietskrankenkasse erstattete ebenfalls eine schriftliche Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. §343 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF des ArtV Z11 BGBl. Nr. 13/1962 (9. Novelle), des ArtI Z53 BGBl. Nr. 775/1974 (31. Novelle), des ArtV Z1 BGBl. Nr. 647/1982 (38. Novelle), des ArtI Z163 und 164 BGBl. Nr. 411/1996 (53. Novelle) sowie des Art7 Z146a des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 (54. Novelle), lautet samt Überschrift:

"Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des

Vertragsverhältnisses

§343. (1) Die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluß der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach §342 Abs1 Z1 vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer. Mit approbierten Ärzten (§3c des Ärztegesetzes 1984) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt hat gemäß Artikel 36 Abs2 der Richtlinie 93/16/EWG das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.

(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:

1. der Auflösung des Trägers der Krankenversicherung;

2. des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragsarzt nicht mehr in Frage kommt;

3. des Todes des Vertragsarztes, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben übergehen;

4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes

a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung;

5. einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung;

6. eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden des Vertragsarztes im Zusammenhang mit der Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit festgestellt wird.

(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt verpflichtet, wenn der Arzt die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn einvernehmlich mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, daß die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren.

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung."

1.2. Die vom Beschwerdeführer angegriffene Regelung sieht also ein Ex-lege-Erlöschen des zwischen einem freiberuflich tätigen Arzt und einem Krankenversicherungsträger geschlossenen kurativen Einzelvertrags ua. dann vor, wenn der Vertragsarzt "wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" rechtskräftig verurteilt wurde (§343 Abs2 Z4 litb ASVG).

2. Die Beschwerde erachtet diese Regelung im Ergebnis als unverhältnismäßig, weil sie jede rechtskräftige Verurteilung wegen eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Delikts - auch wenn es sich um ein Delikt mit geringem Unrechtsgehalt und unbedeutenden Folgen handle, wie zB eine Entwendung iS des §141 StGB ("Zueignung eines Kipferls") - als Grund für ein selbsttätiges Erlöschen des Einzelvertrags vorsehe.

Das Erlöschen des Einzelvertrags stelle für den Beschwerdeführer zudem eine "besondere Härte" dar, weil im strafgerichtlichen Urteil "offensichtlich" auf Grund eines "Versehens, sei es des Verteidigers oder des Gerichts", nicht ausgesprochen wurde, daß die Rechtsfolgen der Verurteilung (ebenso wie die Hauptstrafe) bedingt nachgesehen werden (vgl. §44 Abs2 StGB).

3. Diesem Vorbringen kommt Berechtigung nicht zu:

3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14.6.2000, B2074/98-16, Slg. 15.804/2000 (S 609), ausgesprochen hat, ist für ein vertragliches Verhältnis, wie es der Einzelvertrag begründet, ein hohes Maß an Vertrauen erforderlich. Dadurch, daß ein Vertragsarzt die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber dem Krankenversicherungsträger verrechne, verfüge er im eigenen wirtschaftlichen Interesse indirekt über Mittel der Versichertengemeinschaft. Eine effektive Kontrolle dieser Abrechnungen durch die Krankenversicherungsträger sei notorisch nicht in jedem Einzelfall, sondern nur stichprobenartig möglich. Es könne daher dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er jede mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung als derart gravierend angesehen hat, daß das zuvor angesprochene unabdingbare Vertrauen in die Redlichkeit des Arztes in finanziellen Angelegenheiten damit nicht mehr als gegeben angenommen werden kann.

Die in Rede stehende Regelung ist auch nicht deshalb unsachlich, weil sie in Grenzfällen als Härte für den Betroffenen empfunden werden kann (vgl. VfSlg. 7891/1976, 9645/1983, 10.455/1985, 11.616/1988 ua., wonach es dem Gesetzgeber gestattet sein muß, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen, und nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung in ihrem Vollzug mit sich bringt, bereits als unsachlich gewertet werden kann). Selbst wenn man daher der Auffassung des Beschwerdeführers beitreten wollte, das ex lege eintretende Erlöschen des Einzelvertrags treffe ihn gemessen an der begangenen Straftat unverhältnismäßig hart, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal ja - wie der Beschwerdeführer selbst ins Treffen führt - §44 Abs2 StGB die Möglichkeit eröffnet hätte, diese Rechtsfolge abzuwenden.

3.2. Das vom Beschwerdeführer erhobene verfassungsrechtliche Bedenken erweist sich somit als unbegründet.

4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist - bei Unbedenklichkeit der ihr zugrunde gelegten Gesetzesvorschriften - auch sonst keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob das Gesetz auch darüber hinaus in jeder Hinsicht richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

5. Der Beschwerdeführer ist somit aus den in der Beschwerde genannten Gründen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953).

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1308.2001

Dokumentnummer

JFT_09988873_01B01308_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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