TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/15 2003/16/0103

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E09302000;
E6J;
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
EURallg;
GdO Stmk 1967 §94;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2002, Zl. FA7A - 483 - 699/02-3, betreffend Getränkeabgabe für 1998 und 1999 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. März 2000 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für die Beschwerdeführerin die Getränkeabgabe im Schätzungswege gemäß § 153 Abs. 2 erster Satz Stmk LAO für 1998 und 1999 mit jeweils S 145.066,-- fest und verhängte einen Säumniszuschlag (2 %) in Höhe von S 5.803,--, weil die Abgabepflichtige für den genannten Zeitraum weder Zahlungen geleistet noch Abgabenerklärungen abgegeben habe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung (datiert vom 10. März 2000, eingelangt bei der mitbeteiligten Markgemeinde am 21. März 2000), worin sie auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 verwies. Sie beantragte, die mitbeteiligte Marktgemeinde möge die "Getränkesteuerforderung als gegenstandslos" betrachten und das anhängige "betriebsvernichtende Zwangsexekutionsverfahren sofort und endgültig" zurückziehen.

Mit Schreiben vom 28. November 2000 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin mit, diese habe für die Jahre 1998 und 1999 keinen Rechtsbehelf eingebracht, und forderte sie auf, für die genannten Jahre sowie für den Zeitraum 1. Jänner bis 8. März 2000 zumindest hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen ausgefüllte Getränke- und Speiseeisabgabenerklärungen vorzulegen.

Mit Bescheid vom 28. März 2001 forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe auf, für den Zeitraum 1998 und 1999 die Getränkeentgelte und die abgabepflichtigen Getränkeabgabe-Bemessungsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Getränkearten und Speiseeis schriftlich bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 teilte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Marktgemeinde die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998 und 1999 mit und übermittelte eine nicht ausgefüllte, jedoch unterschriebene Jahreserklärung für die Kalenderjahre 1998 und 1999.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2001 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Getränkeabgabe für die Jahre 1998 und 1999 unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Bemessungsgrundlagen mit insgesamt S 108.798,-- (EUR 7.906,66) fest. Begründend führte er aus, von der Beschwerdeführerin sei vor dem 9. März 2000 weder Klage erhoben noch ein Rechtsbehelf eingebracht worden. Somit könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Urteil des EuGH vom 9. März 2000 berufen.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin sie ausführte, der Nachweis über die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsbehelfes werde "in den nächsten Tagen erbracht".

Über Aufforderung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. November 2001, den Nachweis eines rechtzeitig eingebrachten Rechtsbehelfes zu erbringen, übermittelte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Fax vom 27. Dezember 2001 neuerlich "Getränkeabgabe-Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998 und 1999" mit dem Bemerken, "dass dies bereits gleichzeitig mit der Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen an das Finanzamt geschehen ist".

Mit Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Oktober 2002 wurde die Getränkeabgabe unter Berücksichtigung der zuletzt mit Eingabe vom 27. Dezember 2000 bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen festgesetzt und ausgeführt, es liege kein (vor dem 9. März 2000 eingebrachter) Rechtsbehelf vor. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis über die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsbehelfes trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht erbracht.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, in welcher sie vorbrachte, es sei unrichtig, dass sie vor dem 9. März 2000 keinen Rechtsbehelf eingebracht habe, weil "sofort nach Fertigstellung der Buchhaltung 1999 im Jänner 2000 die Bemessungsgrundlage für alkoholfreie Getränke ermittelt und diese Bemessungsgrundlagen für alkoholfreie Getränke 1999 gleichzeitig mit den Bemessungsgrundlagen für alkoholfreie Getränke 1998 in einem Schreiben" an die mitbeteiligte Marktgemeinde gemeldet worden seien. Dies sei deswegen zu diesem Zeitpunkt und auf ihr Drängen hin geschehen, da gegen sie schon wegen vorangegangener Festsetzungen an Getränkeabgabe von alkoholischen Getränken Exekution geführt worden sei. Ausdrücklich sei in diesem Schreiben an die Gemeinde ausgeführt worden, dass sie auf Grund des anhängigen Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof keine Bemessungsgrundlagen für alkoholische Getränke bekannt geben und eine bescheidmäßige Festsetzung von Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke auf keinen Fall "annehmen" werde. Weiters habe sie auch auf ihre Beteiligung an einer Sammelklage im Jahr 1996 verwiesen. Dieses Schreiben an die mitbeteiligte Marktgemeinde sei sofort nach Erstellung durch ihren Buchhalter Ende Jänner/Anfang Februar 2000 im Original und ohne "Abgabenachweis" bei der mitbeteiligten Marktgemeinde abgegeben worden. Über die Behauptung der mitbeteiligten Marktgemeinde, dieses Schreiben niemals erhalten zu haben, sei sie nicht verwundert, denn es entspreche den Gepflogenheiten, sie durch "unwahre Behauptungen, Beweisunterschlagungen bis hin zur Urkundenfälschung zu schädigen" und ihre Rechte einzuschränken. Als Beweis für diese Beschuldigungen lege sie eine Sachverhaltsdarstellung vom 15. April 2001 an die Staatsanwaltschaft Graz bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C-437/97, ausgeführt, es wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, das Einlangen der maßgebenden Sendung bei der mitbeteiligten Marktgemeinde nachzuweisen, weil der Absender die Gefahr des Verlustes solcher Eingaben trage. Die Beschwerdeführerin habe weder den Namen ihres Buchhalters, der die Sendung abgegeben, noch jenen des Gemeindebediensteten, der ihre Sendung entgegen genommen haben soll, genannt. Sie habe weder im Abgabenverfahren noch im Vorstellungsverfahren ausreichende Beweise dafür erbracht, dass die in Rede stehenden Erklärungen bzw. Bemessungsgrundlagen auch tatsächlich bei der zuständigen Behörde eingelangt seien. Da das tatsächliche Einlangen der Sendung von "Ende Jänner/Anfang Februar 2000" von der Einschreiterin nicht habe konkret nachgewiesen werden können und im Zweifel gesetzmäßiges Handeln einer Behörde anzunehmen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Einbringung dieser Sendung nicht erfolgt sei. Wenn eine Partei entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gebe, sondern - wie die Beschwerdeführerin - "ohne Abgabenachweis bei der Gemeinde" abgebe, nehme sie das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis auch in Hinsicht auf das tatsächliche Einlangen der Sendung nicht erbringen zu können.

Zu der der Vorstellung angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz wurde ausgeführt, dass der Anzeige betreffend Missbrauch der Amtsgewalt nicht ein Abgabe- sondern ein Bauverfahren zu Grunde liege und es in dieser Angelegenheit zu keiner Verurteilung der Person, die einer strafbaren Handlung verdächtigt worden sei, gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich u. a. in ihrem Recht "auf Anerkennung als Anlassfall gemäß dem Erkenntnis des EuGH-Urteiles C 437/97 vom 9.3.2000 und des VwGH-Erkenntnisses 2000/16/0296 vom 19.6.2000" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Spruchteil 2. des Urteils vom 9. März 2000 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C- 437/97, Slg. 2000, I-1157, erkannt, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer entgegensteht.

Gemäß Spruchteil 3. dieses Urteils kann sich niemand auf

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Der Begriff des Rechtsbehelfes hat nicht nur die Bekämpfung einer Entscheidung zum Inhalt, sondern es ist darunter zu verstehen, dass seitens der betroffenen Partei rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen werden. Der Begriff des Rechtsbehelfes ist im Sinne des zu gewährenden Rechtsschutzes möglichst weit zu verstehen; auch eine "Nullerklärung", die der Abgabepflichtige abgegeben hat, fällt darunter (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0089).

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsbehelf iSd genannten Urteils des EuGH betreffend die Vorschreibung der Getränkeabgabe für 1998 und 1999 tatsächlich eingelegt hat.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, bereits aus ihrer Beteiligung an einer im Jahre 1996 erhobenen Sammelklage wegen EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass sie "bereits dadurch zu einem Anlassfall geworden sei", dann übersieht sie, dass eine solche, - im Übrigen nicht näher präzisierte - Sammelklage - was immer die Beschwerdeführerin darunter versteht - keinesfalls als Rechtsbehelf gegen die Abgabenvorschreibung späterer Jahre, nämlich im Beschwerdefall 1998 und 1999, angesehen werden kann.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde hätte auf Grund ihres Vorbringens in der Vorstellung, wonach ihr Buchhalter Ende Jänner/Anfang Februar 2000 ein Schreiben, welches einen Rechtsbehelf iSd Urteils des EuGH vom 9. März 2000 gegen die Abgabenvorschreibung 1998 und 1999 darstelle, bei der mitbeteiligten Marktgemeinde abgegeben habe, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Dieses hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Rechtsbehelf eingebracht habe, sodass sich diese hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Getränkesteuervorschreibung durch die mitbeteiligte Marktgemeinde auf das genannte Urteil des EuGH hätte berufen können.

Gemäß § 94 Abs. 1 der Stmk Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben. Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle (idF LGBl. Nr. 14/1976) hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Letztere ist nach Absatz 6 der genannten Gesetzesstelle bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Eine solche Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen; ist etwa der Sachverhalt auf Gemeindeebene nicht hinreichend geklärt worden und führt die Vorstellungsbehörde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, Zl. 93/17/0021, mwN).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Vorstellung ausgeführt, in dem von ihr behaupteten Schreiben an die Gemeinde vom Jänner 2000 habe sie ausdrücklich angegeben, dass sie im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Verfahren keine Bemessungsgrundlage für alkoholische Getränke bekannt geben und eine bescheidmäßige Festsetzung der Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke auf keinen Fall "annehmen" werde. Damit hat sie aber die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsbehelfs im Sinne der oben genannten Rechtsprechung behauptet.

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren vor der mitbeteiligten Marktgemeinde ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und jegliche Konkretisierung ihres Vorbringens betreffend das von ihr behauptete Einbringen eines Rechtsbehelfes bzw. entsprechende Beweisanbote unterlassen hat.

Allerdings hat sie im darauf folgenden Vorstellungsverfahren, für welches mangels einer dem § 41 Abs. 1 VwGG entsprechenden Regelung in der Stmk Gemeindeordnung 1967 kein Neuerungsverbot gilt, vorgebracht, dass ihr Buchhalter Ende Jänner/Anfang Februar 2000 ein solches Schreiben bei der mitbeteiligte Marktgemeinde abgegeben habe. Nunmehr wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Feststellung des von der Partei behaupteten Sachverhaltes noch benötigt werden und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten (vgl. in diesem Sinne auch das in der Gegenschrift von der belangte Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0298). Dass sie eine solche Aufforderung an die Beschwerdeführerin gerichtet hätte, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und ist - ebenso wie jegliche andere Ermittlungsmaßnahmen - auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

Indem die belangte Behörde weder den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid aufgehoben noch entsprechende Ermittlungsmaßnahmen selbst durchgeführt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung einen im Spruch anders lautenden Bescheid erlassen hätte. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungGemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160103.X00

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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