TE OGH 1991/2/26 5Ob1013/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31.Oktober 1990, GZ 46 R 2090/90, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

a) Die dem Vormerkungsbegehren zugrunde liegende, in Maschinschrift abgefaßte Urkunde weist nicht nur auf dem hiefür freigelassenen Platz die unbedenkliche handschriftliche Einfügung des Kaufpreises auf, sondern weitere handschriftliche Streichungen und Zusätze, von denen nicht erkennbar ist, ob sie schon vor Unterfertigung vorhanden waren, und die einander zum Teil widersprechen. Derartige Einfügungen schaffen Unklarheiten über den Vertragsinhalt und erwecken mangels klarstellender Zusätze bei der Unterfertigung den Verdacht nachträglicher Abänderung des Textes (SZ 47/75).

b) Die Richtigkeit der Auslegung des § 27 Abs 2 GBG durch die Vorinstanzen (ungenügende Bezeichnung des Verkäufers infolge Weglassung von Beruf und Anschrift desselben) ist trotz der Bestimmung des § 95 Abs 3 GBG in diesem Fall nicht zu behandeln, weil eine Wiedereinbringung des Grundbuchsgesuches aufgrund dieser Urkunde nicht in Betracht kommt (JBl 1953, 297).

Anmerkung

E25217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01013.91.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_0050OB01013_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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