TE OGH 1991/2/26 8Ob672/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1 Mio sA, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1988, GZ 1 R 93/88-101, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Dezember 1987, GZ 7 Cg 185/80-91, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, soweit sie in Abänderung des Berufungsurteils auch den Zuspruch von 10 % Zinsen aus S 770.348,16 vom 5. Februar 1980 bis 31. Dezember 1986 sowie 6 % Zinsen aus S 344.842,39 seit 1. Jänner 1987 begehrt. Im übrigen wird beiden Revisionen Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit Ausnahme des rechtskräftig erledigten Zinsenmehrbegehrens aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens sind als Kosten des weiteren Verfahrens vor dem Erstgericht zu behandeln.

Text

Begründung:

Die klagende Partei behauptet, daß ihr der Beklagte als Kreditvermittler vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig zahlungsunfähige Kunden zugeführt habe. Aus der Uneinbringlichkeit der daraufhin gewährten Darlehen sei ihr ein Schaden entstanden, für den der Beklagte hafte. Er sei mit der Vermittlung von Krediten im Namen und auf Rechnung der klagenden Partei ständig betraut gewesen, habe dabei auch ihre Kreditantragsformulare verwendet und wäre daher iS des § 2 HVG verpflichtet gewesen, die Interessen der klagenden Partei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Selbst wenn man ihn als Geschäftsvermittler iS des § 29 HVG oder als Handelsmäkler iS des § 93 HGB betrachte, hafte er für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Unabhängig davon hätten ihn vor- und nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen, weil er die Kredite eigennützig, nämlich zur Erlangung von Provisionen durch die Kreditnehmer - insbesondere für die von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungen - vermittelt habe. Derartige Versicherungsprovisionen seien dem Beklagten auch in nahezu allen Fällen zugeflossen. Das Verschulden des Beklagten liege darin, daß es sich bei den vermittelten Kreditkunden zum Großteil um Geheimprostituierte, Zuhälter, schwer verschuldete Personen oder Sozialhilfeempfänger gehandelt habe, was ihm jeweils auch bewußt gewesen sei. Die Prüfung der Bonität der Kreditnehmer habe zu den Obliegenheiten des Beklagten gehört. Er hätte daher seine Kenntnisse über die desolaten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kreditnehmer weitergeben müssen. Weil die Kreditnehmer nicht hätten annehmen können, die Kredite jemals zurückzuzahlen, liege Betrug vor, an dem sich der Beklagte durch Anstiftung oder Beihilfe mitschuldig gemacht habe. Er habe selbst mit der Uneinbringlichkeit der Kredite rechnen müssen, seinen Verdienst durch die teilweise Einbehaltung der Darlehen für Versicherungsprämien und Versicherungsprovisionen ins Trockene gebracht und der klagenden Partei das alleinige Kreditrisiko überlassen. Bei all dem habe der Beklagte das besondere Vertrauensverhältnis mißbraucht, das zwischen ihm und einem Filialleiter der klagenden Partei bestanden habe. Zwischen den beiden sei ausdrücklich oder stillschweigend abgemacht gewesen, daß den vom Beklagten vermittelten Kreditwerbern bonitätsmäßig volles Vertrauen geschenkt werde und die Auszahlung der Kredite ohne große Formalitäten erfolge. Der Beklagte habe auch immer den Eindruck vermittelt, von positiven finanziellen Verhältnissen der Kreditwerber zu wissen. Schließlich hätte er Kenntnis gehabt, daß die von ihm vermittelten Kredite satzungswidrig (ohne die erforderlichen Vorstandsbeschlüsse) ausgezahlt worden seien.

Im einzelnen machte die klagende Partei zunächst den Schaden aus 20 Kreditvermittlungsfällen geltend, die sie in der Klage unter Angabe der jeweils gewährten Darlehen auflistete (eine Ausnahme betrifft den Schadensfall Maximilian E*****, bei dem die Darlehenshöhe - offensichtlich S 20.000; siehe AS 217 in Band II - versehentlich nicht angegeben wurde). Unter Hinzurechnung nicht näher genannter Zinsen und nur teilweise aufgeschlüsselter Kosten bezifferte die klagende Partei ihren Gesamtschaden mit zumindest S 2,6 Mio (die Summe der in der Klage angeführten Zahlen würde S 2,368.081,50 bzw. S 2,388.081,50 ergeben). Davon begehrte sie in der am 7. Mai 1980 eingebrachten Klage "vorläufig" (d.h. unter Vorbehalt späterer Ausdehnung) pauschal S 1 Mio zuzüglich 10 % Zinsen seit 5. Februar 1980 (dem Datum der angeblichen Zustellung des Forderungsschreibens an den Beklagten). Die Zinsen wurden als Prozeßzinsen deklariert, hilfsweise - für die Zeit bis 31. Dezember 1986 - als Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes (AS 250 in Band II). Einem Einwand des Beklagten, dieses Begehren sei unbestimmt (siehe dazu S 9 des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 18. September 1985, AS 31 f in Band II), begegnete die klagende Partei mit dem Vorbringen, ihre Gesamtforderung ohnehin detailliert zu haben und davon eben einen Teilbetrag geltend zu machen. Es stehe dem Beklagten frei, diesen eingeschränkten Betrag oder allenfalls auch Beträge aus kleineren Kreditfällen zu bezahlen. Sollte die Schadenersatzforderung wegen eines Mitverschuldens (etwa des Filialleiters der klagenden Partei) reduziert werden, sei die Einschränkung auf S 1 Mio auch im Hinblick darauf erfolgt, so daß sich der Klagsbetrag "gegebenenfalls als entsprechende Quote der tatsächlich bestehenden Schadenersatzforderung verstehe. Es sollten damit, was die klagende Partei ausdrücklich erkläre, alle ihre Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten aus den klagsgegenständlichen Kreditvermittlungen endgültig abgegolten sein" (S 11 f des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 5. Dezember 1986, AS 211 f in Band II). Schließlich ließ die klagende Partei - ohne ihr Urteilsbegehren zu ändern - die Schadenersatzforderungen aus acht namentlich angeführten Kreditgewährungen "zur Vereinfachung des Verfahrens" fallen, so daß sich ihr Begehren nunmehr auf folgende Schadensfälle bezieht (S 17 ff des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 5. Dezember 1986, AS 217 ff in Band II):

1.) Maximilian E*****:

Forderungsausfall                  S   20.000,--

10 % Zinsen vom 8.3.1977 bis

31.12.1986                         S   19.660,--

Kosten für Erhebungen im Ver-

lassenschaftsakt und Feststellung

der Uneinbringlichkeit             S      491,50

Summe                              S   40.151,50;

2.) Johann E*****:

Schadenersatzforderung (gemeint

ist die offene Kapitalforderung)   S   29.000,--

10 % Zinsen vom 16.4.1977 bis

31.12.1986                         S   28.548,90

Kosten                             S    5.906,78

Summe                              S   63.455,68;

3.) Maria E*****:

Schadenersatzforderung (gemeint

ist offensichtlich die offene

Kapitalforderung)

aus Kredit I                       S   45.000,--

aus Kredit II                      S   32.500,--

10 % Zinsen aus S 77.500,-- vom

8.7.1977 bis 27.2.1980             S   23.551,40

10 % Zinsen aus S 21.511,40

(Differenz zwischen Kreditbetrag

und Gesamtzahlung) vom 28.2.1980

bis 31.12.1986                     S   14.914,57

Kosten                             S   26.204,95

abzüglich Zahlungen, die durch

Lohn-Exekutionen in der Zeit vom

28.2.1980 bis 4.9.1981 geleistet

wurden                             S   55.988,60

Summe                              S   86.182,32

(abweichend davon ist an anderer

Stelle die Kreditsumme II mit

S 38.500,-- beziffert, der durch

Lohnexekutionen hereingebrachte

Betrag hingegen mit S 50.988,60);

4.) Ingeborg F*****:

Offene Kapitalforderung            S   27.000,--

10 % Zinsen aus S 27.000,-- vom

30.8.1977 bis 31.12.1986           S   25.492,50

Kosten                             S      810,--

Summe                              S   53.302,50;

5.) Anneliese G*****:

Offene Kapitalforderung            S   48.000,--

10 % Zinsen vom 9.7.1977 bis

7.9.1979                           S   10.400,--

10 % Zinsen aus S 47.000,--

(Differenzbetrag zwischen

S 48.000,-- und dem Restbetrag

aus den Zahlungen von insgesamt

S 11.400,--, der nicht zur

Abdeckung der bisher aufgelaufenen

Zinsen bis 7.9.1979 herangezogen

wurde)

vom 8.9.1979 bis 31.12.1986        S   34.806,10

Kosten                             S    9.875,52

abzüglich Zahlungen                S   10.400,--

Summe                              S   91.681,62;

6.) Rosemarie H*****:

Restliche Kapitalforderung         S   37.980,--

10 % Zinsen vom 5.8.1977 bis

31.12.1986                         S   36.123,20

Kosten                             S    5.242,10

Summe                              S   79.345,30;

7.) Monika H*****:

Restliche Kapitalforderung         S   38.457,--

10 % Zinsen vom 3.9.1977 bis

31.12.1986                         S   36.267,10

Kosten                             S      870,48

Summe                              S   75.594,58;

8.) Gertrude H*****:

Offene Kapitalforderung            S   45.000,--

10 % Zinsen vom 11.5.1977 bis

31.12.1986                         S   43.937,50

Kosten                             S    1.530,14

Summe                              S   90.467,64;

9.) Maria H*****:

Offene Kapitalforderung            S   31.559,--

10 % Zinsen vom 27.7.1977 bis

31.12.1986                         S   30.103,80

Kosten                             S    5.953,88

abzüglich Versteigerungserlös      S      575,75

Summe                              S   67.040,93;

10.) Jutta H*****:

Restliche Kapitalforderung         S   21.280,--

10 % Zinsen vom 12.5.1977 bis

3.12.1979                          S    5.509,20

10 % Zinsen aus S 20.780,-- vom

4.12.1979 bis 17.1.1982            S    4.461,93

10 % Zinsen aus S 18.295,23

(Restschuld abzüglich Zahlungen,

soweit sie nicht auf Zinsen

angerechnet wurden) vom 18.1.1982

bis 31.12.1983                     S    3.613,30

10 % Zinsen aus S 9.708,53

(Restschuld abzüglich Zahlungen,

soweit sie nicht auf Zinsen

angerechnet wurden) vom 1.1.1984

bis 31.12.1986                     S    2.950,30

Kosten                             S    9.123,40

abzüglich Zahlungen im Zuge von

Exekutionen vom 4.12.1979 bis

10.7.1986                          S   25.155,90

Summe                              S   21.782,23;

11.) Maria S*****:

Forderung entsprechend dem

Schuldsaldo laut Kontoblatt vom

31.3.1979                         S   49.729,77

10 % Zinsen vom 1.4.1979 bis

31.12.1986                         S   49.052,90

Kosten                             S    3.561,19

abzüglich Zahlungen                S    1.000,--

Summe                              S  101.343,86;

12.) Jakob R*****:

Forderung                          S  620.000,--

10 % Zinsen aus S 500.000,-- vom

3.8.1977 bis 28.2.1978             S   49.968,90

10 % Zinsen aus S 620.000,-- vom

29.7.1978 bis 31.12.1986           S   527.861,05

anteilige Kosten                   S   167.200,88

Summe                              S 1,365.030,83.

Damit behauptet die klagende Partei unter Einrechnung von kapitalisierten Zinsen und Eintreibungskosten einen Gesamtschaden von S 2,135.378,99 sA. Sie hat zu jedem einzelnen Schadensfall auch konkret ausgeführt, worin aus ihrer Sicht das Verschulden des Beklagten liegt und welchen Nutzen er aus den Kreditvermittlungen gezogen hat.

Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein:

Die Kreditvermittlungen gingen auf ein Ersuchen des früheren Zweigstellenleiters Josef P***** der klagenden Partei zurück, ohne daß dabei zwischen ihm und der klagenden Partei ein Vertretungsverhältnis im Sinne des Handelsvertretergesetzes entstanden sei. Ein Vertragsverhältnis mit der klagenden Partei habe überhaupt nie bestanden. Er sei nur als Vermittler für die Kreditnehmer, nicht jedoch für die klagende Partei aufgetreten und habe von ihr auch keinerlei Provision erhalten. Außervertragliche Schutz- oder Sorgfaltspflichten gegenüber der klagenden Partei hätten ihn schon deshalb nicht getroffen, weil es ausschließlich ihre Sache gewesen wäre, die Kreditwürdigkeit jedes einzelnen Kunden zu prüfen und über die Kreditgewährung zu entscheiden. In diesem Sinn sei auch von Anfang an festgehalten worden, daß den Beklagten keine wie immer geartete Verantwortung treffe. Er habe bei Ausfüllung der Kreditanträge lediglich die Identität der jeweiligen Kreditwerber zu prüfen gehabt, alles weitere hätte den Organen der klagenden Partei oblegen. Sie treffe das alleinige Verschulden am behaupteten Schaden. Der klagenden Partei sei im übrigen bekannt gewesen, daß es sich bei den Kreditwerbern mit der Berufsbezeichnung "Private" um Geheimprostituierte handeln könne, zumindest aber um Personen ohne geregeltes Einkommen. Die klagende Partei habe deshalb - in Form höherer Zinsen - auch einen Risikoaufschlag eingehoben. Die Kreditanträge häten entweder die Kunden selbst oder er nach deren Angaben ausgefüllt. Wissentlich falsche Angaben habe der Beklagte nie gemacht. Ein Großteil der vermittelten Kreditgeschäfte sei in Ordnung gegangen, zahlreiche Anträge habe die klagende Partei sogar abschlägig beschieden. Im Fall Jakob R***** sei der Beklagte überhaupt nur hinsichtlich eines Teilbetrags von S 50.000 vermittelnd tätig gewesen. Unrichtig sei auch, daß einzelne Kredite nur deshalb vermittelt worden seien, um dem Beklagten Provisionen aus gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherungen zu beschaffen. Er bestreite nicht, für vermittelte Versicherungsverträge Provisionen erhalten zu haben, doch hätten diese in den meisten Fällen mit den vermittelten Krediten nichts zu tun. Bei ihrer Schadensaufstellung habe die klagende Partei Zahlungen der Kreditkunden außer Acht gelassen, etwa im Fall der Maria E*****, die auf Grund einer Vereinbarung mit der klagenden Partei monatliche Ratenzahlungen zwischen S 2.500 und S 2.800 leiste. Durch die Einbehaltung von Gehältern eines für die streitgegenständlichen Schadensfälle mitverantwortlichen Direktors im Ausmaß von S 200.000 sei ebenfalls ein Teil des behaupteten Schadens getilgt.

Schließlich wendete der Beklagte noch ein, daß das Klagebegehren unbestimmt sei. Die Geltendmachung eines Pauschalbetrags von S 1 Mio ohne nähere Detaillierung und Aufschlüsselung der darin enthaltenen Teilbeträge habe zur Folge, daß das Gericht die Verhandlung nicht auf einen Einzelfall mit entsprechend niedrigerem Streitwert einschränken könne. Dies nütze die klagende Partei unter Ausschöpfung ihrer unbeschränkten finanziellen Möglichkeiten in geradezu sittenwidriger Weise aus, um dem Beklagten ein unzumutbares Kostenrisiko aufzubürden. Es liege der Fall einer unzulässigen Blankettklage vor, die von Anfang an unschlüssig und deshalb auch nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche der klagenden Partei zu unterbrechen. Das Neuvorbringen der klagenden Partei in der mündlichen Streitverhandlung am 5. Dezember 1986 habe daran nichts geändert. Bei den nicht weiter verfolgten acht Schadensfällen könne nicht festgestellt werden, mit welchem Betrag sie im ursprünglichen Klagebegehren enthalten waren. Die Aufrechterhaltung des vollen Klagebegehrens, ungeachtet des Verzichtes auf einen Teil der Schadenersatzansprüche, laufe auf eine unzulässige Ausdehnung der Klage hinaus. Zufolge der aufgezeigten Unschlüssigkeit könne nur der Ausdehnungsbetrag nicht festgestellt werden. Im Umfang des Differenzbetrags zwischen dem ursprünglich behaupteten Schaden von zumindest S 2,6 Mio und dem eingeklagten Betrag von S 1 Mio seien die von der klagenden Partei geltend gemachten Schadenersatzforderungen jedenfalls verjährt. Dies gelte auch für Zinsen und Nebengebühren, die erst nach dem 30. September 1980 entstanden sind und länger als drei Jahre zurückliegen. Es werde daher ausdrücklich Verjährung der ursprünglich mit Bezug auf 20 Kreditfälle eingeklagten und jetzt auf 12 Kreditfälle eingeschränkten, durch die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klagebegehrens jedoch ausgedehnten Forderung eingewendet, weiters Verjährung der Differenz zwischen der ursprünglich behaupteten Forderung von S 2,6 Mio und der ursprünglichen Klagsforderung von S 1 Mio; schließlich noch Verjährung sämtlicher Forderungen der klagenden Partei, die nach dem 30. September 1980 "aufgelaufen" sind; sohin Verjährung "jeglicher Forderung der klagenden Partei" (AS 247 ff in Band II).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 770.348,16 samt 10 % Zinsen aus S 425.505,77 seit 1. Jänner 1987 und 4 % Zinsen aus S 344.842,39 seit 1. Jänner 1987 statt und wies das Mehrbegehren von S 229.651,90 samt 10 % Zinsen seit 5. Februar 1980, 10 % Zinsen aus S 770.348,16 vom 5. Februar 1980 bis 31. Dezember 1986 und 6 % Zinsen aus S 344.842,39 seit 1. Jänner 1987 ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Der Beklagte ist seit dem Jahr 1972 selbständiger Kredit- und Versicherungsvermittler. Seine Versicherungsgeschäfte führten ihn nach G***** in Niederösterreich, wo er den Zeugen Josef P*****, von 1971 bis 1978 Leiter der Zweigstelle G***** der klagenden Partei - damals V***** - kennenlernte. Als diese zur Weiterfinanzierung eines Bauvorhabens Geldmittel benötigte, vermittelte ihr der Beklagte S 5 Mio. von der W***** Versicherung. Diese Versicherung tätigte über Vermittlung des Beklagten auch noch Einlagen bei der klagenden Partei, Filiale G*****, wodurch dieser auch mit dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei, dem Zeugen Franz M*****, bekannt wurde.

Im Jahre 1974 oder 1975 fragte der Beklagte beim Zeugen P***** an, ob seine Bank auch Kredite vergibt, und bekam Kreditantragsformulare der klagenden Partei ***** ausgehändigt. Es wurde zwischen ihm und dem Zeugen P***** vereinbart, daß er diese Anträge mit Kreditwerbern aus dem Raume Salzburg ausfüllt und dann der klagenden Partei entweder persönlich überbringt oder per Post übersendet und die vom Beklagten gebrachten Kreditwerber ohne viele Formalitäten Kredit bekommen, nämlich ohne Bonitätsprüfung; der Inhalt des vom Beklagten oder dessen Beauftragten aufgenommenen Kreditantrages sei Grundlage der Bonität. Eine Provision seitens der klagenden Partei war dabei nie vereinbart, wohl aber dem Zeugen P***** bekannt, daß der Beklagte Lebensversicherungsverträge mit den Kreditwerbern abschließt und daraus Provision bezieht. Eine Vorprüfung der Kreditwerber konnte nur der Beklagte durchführen, da die Kreditwerber nur vereinzelt persönlich bei der klagenden Partei erschienen; eine Überprüfung der durch den Beklagten übermittelten Kreditansuchen durch die klagende Partei erfolgte nur vereinzelt. Mit dem Beklagten war besprochen, daß zur Besicherung des Kredites entweder eine Lebensversicherung verpfändet oder eine Bürgschaft geleistet wird. Die Überprüfung der Bürgen durch die klagende Partei erfolgte ebenfalls nur vereinzelt. In den Kreditantragsformularen war eine Rubrik "Beurteilung durch den Kreditreferenten" und "Anfrage KSV" vorgesehen, welche jedoch fast nie erfolgte.

Bis zu einem Kreditbetrag von S 50.000 konnte der Zeuge P***** selbst die Bewilligung erteilen, ohne bei der Zentrale in H***** rückzufragen, sonst nach Rückfrage bei Direktor M*****. Überdies hatte der Zeuge P***** die Verpflichtung, die von ihm alleinverantwortlich genehmigten Kredite dem Vorstand der klagenden Partei zur Kenntnis zu bringen.

Bei den vom Zeugen P***** bewilligten Krediten erfolgte sofort die Auszahlung an den Beklagten oder dessen Frau oder auch an den Kreditwerber, falls ein solcher ausnahmsweise den Beklagten begleitete. In fast allen Fällen waren die Kreditansuchen bereits telefonisch dem Zeugen P***** vom Beklagten avisiert, ehe sie der Beklagte mitbrachte; die bereits vorher übersandten und bewilligten Kreditansuchen lagen bereits zur Auszahlung an den Beklagten bereit, der die Empfangnahme nur mehr zu bestätigen brauchte.

Im Zeitraum Februar 1977 bis September 1977 häuften sich die Fälle von Kreditwerbern aus dem Raume Salzburg, welche vom Beklagten vermittelt wurden. Alle wurden von der Filiale G***** der klagenden Partei bearbeitet. Von diesen Krediten wurden nur 20 % regelmäßig zurückgezahlt, 30 % nur über anwaltliche Intervention oder Klage und 50 % waren uneinbringlich, gegenüber einer durchschnittlichen Ausfallsrate von 2 bis 5 % bei Personalkleinkrediten.

Den Organen der klagenden Partei war bekannt, daß mit der Berufsbezeichnung "Private" oder "Hausfrau" oder "Selbständige" bei relativ jungen Kreditwerberinnen Prostituierte gemeint waren.

Vorstandssitzungen fanden bei der klagenden Partei cirka alle zwei Monate statt, bei welchen auch die bis dahin jeweils vom Zeugen P***** genehmigten Kredite vorgelegt und auch vom Vorstand genehmigt wurden.

Für Kredite wurde sowohl von Kreditnehmern aus Salzburg als auch aus dem üblichen Einzugsbereich der klagenden Partei derselbe Zinssatz verlangt, allerdings bei Salzburger Kunden 2 % Auszahlungsgebühr anstelle des sonst üblichen 1 %.

Die hohe Ausfallsquote bei den vom Beklagten vermittelten Krediten entstand dadurch, daß die auf den Kreditanträgen gemachten Angaben über Verbindlichkeiten und Sicherheiten nicht stimmten. Hinsichtlich der Sicherheiten waren Lebensversicherungen angeboten, für die jedoch nur die erste Jahresprämie bezahlt war; bei den als Sicherheit hinterlegten Sparbüchern stellte sich heraus, daß sie nur Einlagen von S 100 oder S 200 enthielten.

Das Auszahlungsdatum des Kredites war dabei ident mit dem Tag des Antrages, sodaß eine Bonitätsprüfung in diesem kurzen Zeitraum nicht erfolgen konnte. Bürgschaften waren von mittellosen Personen abgegeben worden.

Kreditfall Jakob R*****:

Der Beklagte kam über einen Bekannten, welcher als Chauffeur beim Zeugen Jakob R***** beschäftigt war, in den Jahren 1974/75 mit diesem in Kontakt. Jakob R***** war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma V*****, einer Gummiwarenerzeugung, die nach einem Brand im Jahr 1974 allerdings keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltete, und Gesellschafter der Firma B*****, die sich unter anderem mit dem Vertrieb von Präservativen befaßte. Jakob R***** benötigte für die Finanzierung von Vertriebsautomaten dieser Präservative Kredit. Bei einem Zusammentreffen am 21. März 1977 mit dem Beklagten wurde die Gründung einer Ges.m.b.H. für B*****-Automaten in Aussicht genommen, an der zu 50 % R***** und der Beklagte beteiligt sein sollten. Am 24. März 1977 wurde in einem Darlehensabkommen zwischen dem Beklagten und R***** die Übergabe eines Betrages von S 150.000 mittels Scheck gegen Rückzahlung bis 20. April 1977 bei 10 %-iger Verzinsung festgehalten.

R***** erwähnte dem Beklagten gegenüber, daß er weitere Geldmittel zur Führung von Prozessen benötige. Diese Prozesse betrafen Entschädigungsforderungen der Firma V***** gegen eine Versicherung aus dem Brand, des Zeugen R***** gegen eine Gesellschafterin der Firma B***** aus der Abtretung von Gesellschaftsanteilen (12 a Cg 116/77 des Landesgerichtes Salzburg) sowie des Zeugen R***** gegen seinen Bruder Moe R***** aus behaupteten Verrechnungsguthaben und aus gemeinsamem Ankauf eines Hauses in Wien. Weiters ging es um die Rückzahlung des Darlehens des Beklagten.

Zur Beschaffung weiterer Geldmittel in Form von Krediten vermittelte der Beklagte Anfang Juni 1977 eine Zusammenkunft des Zeugen R***** mit dem Zeugen P*****. Diese Zusammenkunft fand im Büro des Beklagten statt, wobei der Beklagte nicht ständig anwesend war. Bei dieser Besprechung war die Rede davon, daß R***** einen Betrag von S 500.000 benötigt, wobei ein Betrag von S 50.000 binnen 8 Tagen zur Auszahlung gelangen sollte und eine Aufstockung des Kredites erfolgen sollte, wenn Einlagen der I*****, in deren Vorstand der Zeuge R***** war, bei der klagenden Partei getätigt werden. Jakob R***** stellte dem Zeugen P***** auch Unterlagen hinsichtlich der Prozesse zur Verfügung. Vom Beklagten wurde ein Kreditantrag über S 50.000 ausgefüllt und dann aus nicht näher feststellbaren Gründen auf S 52.000 ausgebessert. Bereits am 8. Juni 1977 behob der Beklagte im Auftrag des Zeugen R***** bei der klagenden Partei einen Betrag von S 50.000 von dessen Kreditkonto.

Mit Zahlungsanweisung vom 10. Juni 1977 wurden vom Zeugen R***** von diesem Konto S 350.000 an die Raiffeisenkasse S***** überwiesen und diese Überweisung bei der klagenden Partei am 17. Juni 1977 gebucht, obwohl der Kreditrahmen erst mit 9. August 1977 auf S 550.000 geändert wurde. Mit Datum 8. Juni 1977 war allerdings schon ein Kreditvertrag mit einem Kredithöchstbetrag von S 550.000 und einer Laufzeit bis 8. Juni 1982 für dieses Konto ausgestellt und als Besicherung ein vom Beklagten ausgestellter Blankowechsel mit Akzept des Zeugen R***** sowie die Abtretung einer dem Zeugen R***** angeblich gegen Moe R***** zustehenden Forderung von S 1,750.000 gegeben worden.

Am 20. Juli 1977 kam es zu einer Besprechung zwischen R*****, P*****, dem Beklagten und dessen Frau, bei welcher festgehalten wurde, daß bei Spareinlagen der I***** 8 % Zinsen gutgeschrieben werden und die Laufzeit 12 Monate beträgt.

Am 3. August 1977 wurde vom Konto des Zeugen R***** ein Betrag von S 100.000 überwiesen.

Am 24. November 1977 erfolgte die Eröffnung eines Sparbuches der I***** Salzburg bei der klagenden Partei über S 250.000, wobei das Sparbuch deren Vorsitzenden übermittelt wurde; am 29. Dezember 1977 die Eröffnung eines Sparbuches über S 100.000 und am 25. Jänner 1978 eines Sparbuches über S 150.000.

Nicht feststellbar ist, ob die Sparbücher der I***** als Sicherheit für den Kredit an R***** dienten.

Vom Konto des Zeugen R***** wurden am 20. Juni 1978 weitere S 70.000, in Form einer Überweisung behoben, am 28. Juli 1978 S 50.000, wobei das Konto infolge der Behebungen und Zinsen mit S 685.440,85 überzogen war.

Der Zeuge P***** veranlaßte die Überweisung von weiteren S 150.000 aus einem der Sparbücher der I***** an Jakob R*****, wofür dessen Konto mit weiteren S 167.408,22 und S 2.311,55 am 22. Mai 1979 belastet wurde.

Rückzahlungen wurden von R***** nicht geleistet, sodaß ein Saldo einschließlich der Zinsen von S 1,091.133,37 per 29. August 1980 aushaftet.

Der Zeuge R***** schloß über Vermittlung des Beklagten am 16. August 1977 eine Lebensversicherung über einen Betrag von S 500.000 ab, wobei er jedoch die vorgesehene ärztliche Untersuchung nicht durchführen ließ, da er zur Einsicht kam, die monatlich vorgesehene Prämie nicht leisten zu können.

Der Zeuge R***** hatte zum Zeitpunkt des Kreditantrages bei der klagenden Partei Verbindlichkeiten bei der Firma Salomon L***** in Höhe von jedenfalls S 450.000, die aus der Zeit vor 1974 stammten, gegenüber der Raika L***** von S 200.000, der B*****-Bank von S 150.000, dem Finanzamt von S 240.000 und gegenüber dem Beklagten von jedenfalls S 250.000, welche dieser gerichtlich geltend machte und über welche ein Vergleich vom 13. Dezember 1978 geschlossen wurde. Inwieweit die Verbindlichkeiten - außer der eigenen Forderung - dem Beklagten bekannt waren, ist nicht feststellbar.

Der Zeuge R***** leistete am 20. November 1986 den Offenbarungseid.

Die Forderung der klagenden Partei gegen R***** wurde am 24. Jänner 1986 mit S 770.000 samt 10 % Zinsen seit 1. Juli 1982 verglichen.

Im Verfahren 12 a Cg 116/77 (Klage vom 18. März 1977) wurde der Zeuge R***** von Rechtsanwalt Dr. S***** vertreten. Dort wurde die Feststellung begehrt, daß der Zeuge R***** und nicht die dort Beklagte Annemarie H***** mit einem einer vollen Stammeinlage von S 151.667 entsprechenden Geschäftsanteil Gesellschafter der Firma B***** Ges.m.b.H. in Salzburg sei. Dem lag ein Anbot des Zeugen R***** an Frau H***** über die Abtretung der Gesellschaftsanteile zugrunde, das nach Meinung des Zeugen R***** nicht innerhalb der vorgesehenen Frist angenommen worden war. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Vertrag zustande gekommen ist, das Berufungsgericht hat das Urteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben, vom Obersten Gerichtshof wurde die Erstentscheidung wieder hergestellt und das Feststellungsbegehren rechtskräftig abgewiesen. Diese Entscheidung kam dem Vertreter des Zeugen R***** am 29. November 1978 zu. Während des Verfahrens wurde auch über Auftrag des Zeugen R***** ein Gutachten des Prof. B***** erstellt, das seinen Standpunkt unterstützte. Der Zeuge R***** wurde in seiner Rechtsmeinung auch von seinem Vertreter ausdrücklich bestärkt, der sich seinerseits an der bestehenden Judikatur orientiert hatte. Der Zeuge R***** hatte keinen Anlaß, an der Durchsetzbarkeit seines Anspruches zu zweifeln.

Hinsichtlich des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile war es so, daß dieser durch Übernahme von Verbindlichkeiten des Zeugen R***** durch Frau H***** abgegolten wurde und bar nur S 300.000 bezahlt wurden, was der Zeuge R***** als Gewinnanteil verstanden wissen wollte. Nunmehr ist ein weiteres Verfahren des Zeugen R***** gegen den Erben der Annemarie H***** auf Bezahlung eines weiteren Restkaufpreises von S 1,120.000 anhängig.

Im Verfahren hinsichtlich der Ansprüche des Zeugen R***** gegen Moe R***** geht es unter anderem um die Errechnung der Verlustanteile, wobei nach Ansicht des Steuerberaters des Zeugen R***** dieser von den Mitgesellschaftern der Firma V***** Beträge von S 1,900.000 und S 2.190.000 zu bekommen habe. Der Ausgang des Verfahrens hängt von dem erst zu erstellenden Gutachten ab, das die Verrechnungszeiträume 1965 bis 1974 zu umfassen hat. Im Laufe des Verfahrens wurde vom Gegner des Zeugen R***** ein Vergleichsvorschlag über DM 100.000 unterbreitet.

Kreditfall Anneliese G*****:

Die Zeugin Anneliese G*****, geboren 1946, ging im Jahr 1977 der Prostitution nach, verdiente monatlich cirka S 10.000 bis S 12.000 netto und erhielt von ihrem Lebensgefährten für zwei Kinder monatlich S 2.200. Sie benötigte jedoch Bargeld für einen Betriebskostenrückstand und erfuhr von der Zeugin S*****, daß man über das Büro des Beklagten Kredit bekommen könne. Sie wurde von einem damaligen freien Mitarbeiter des Beklagten auf Provisionsbasis, Rudolf A*****, aufgesucht, der ihr erklärte, daß sie einen Kredit von der klagenden Partei erhalten könne, allerdings eine Lebensversicherung abschließen müsse, deren Prämie für ein Jahr vorausbezahlt wird, wobei nach Einlangen der Polizze der Kredit ausbezahlt werde.

Der Zeugin G***** wurde von A***** auch erklärt, daß sie Waren kaufen müsse, um einen Kredit beanspruchen zu können, sodaß sich die Zeugin zur Bestellung eines französischen Bettes entschloß und ein Kreditvolumen von S 20.000 in Anspruch nehmen wollte. Der Antrag auf Lebensversicherung wurde im Mai 1977 aufgenommen, der Kreditantrag zu einem nicht feststellbaren Datum. Die Lebensversicherung lautete auf eine Summe von S 815.000 mit einer Jahresprämie von S 20.300 und einem vorgesehenen Versicherungsbeginn 1. Juni 1977. Der Darlehensantrag wurde vom Beklagten ausgefüllt und von Anneliese G***** unterfertigt, wobei als Beruf "selbständig", als weitere Sicherheiten Verpfändung einer Lebensversicherung und Hinterlegung eines Sparbuches angeführt wurden. Die Zeugin verfügte über kein Sparbuch, sondern es wurde ihr gesagt, daß vom Beklagten eines mit einem Einlagestand von S 100 angelegt werde. Als Darlehenssumme wurde ein Betrag von S 48.000 eingesetzt und als Laufzeit 48 Monate. Erst bei Vorlage des Kreditantrages durch den Beklagten an den Zeugen P***** ergänzte ihn dieser mit dem Datum 7. Juli 1977 mit Verwendungszweck "Einrichtung" und "ausnutzbar sofort". Die Auszahlung eines Betrages von S 48.000 erfolgte am 8. Juli 1977 an die nunmehrige Ehefrau des Beklagten. Bereits zuvor hatte der Beklagte an die Zeugin G***** einen Betrag von S 3.000 ausbezahlt, weil diese das Geld dringend benötigte.

Der Darlehensvertrag, datiert mit 7. Juli 1979, sah 10 % Zinsen bei einer monatlichen Rückzahlung von S 1.300 ab 10. August 1977 vor, Verzugszinsen von 14 % und führte als Sicherheiten einen Blankowechsel plus Datierungserklärung, eine Lebensversicherung der W***** und den Verwendungszweck "Wohnungseinrichtung" an. Auf der Wechselerklärung hat der Beklagte als Zeuge unterschrieben.

Der Zeugin Anneliese G***** wurde von einem Möbelhändler S*****, der vom Beklagten vermittelt wurde, ein französisches Bett geliefert, das inklusive zweier Nachtkästchen S 11.850 einschließlich Umsatzsteuer kostete.

Laut Abrechnung der beklagten Partei vom 8. Juli 1977 wurden der Zeugin Anneliese G***** vom Darlehensbetrag von S 48.000 abgezogen:

Gebühren .............................S  2.464,--

Lebensversicherungsprämie für 1 Jahr..S 20.300,--

Krankenversicherung für 1 Jahr .......S  4.038,--

Zahlung an S*****..................S 13.000,--

Vorauszahlung an G*****...............S  3.000,--

(restl. auszuzahlende) Summe ...........S  5.198,--,

worüber die Zeugin G***** quittierte. Wie es zum Abschluß der Krankenversicherung kam, war nicht feststellbar.

Die Prämie für die Lebensversicherung wurde an die W***** bezahlt

und am 2. August 1977 verbucht.

Eine weitere Prämie wurde nicht bezahlt.

Die Zeugin G***** leistete keine freiwilligen Rückzahlungen auf

den Kredit. Im Exekutionswege wurden in der Zeit vom 7. September

1979 bis 15. Oktober 1986 S 11.400 hereingebracht.

Die Forderung beträgt ............S    48.000,--

10 % Zinsen vom 9. Juli 1977 bis

7. September 1979......................S    10.400,--

10 % Zinsen aus S 47.000,-- (als

Differenzbetrag zwischen S 48.000,--

und Restbetrag aus Zahlungen, sohin

insgesamt S 11.400,--, die nicht zur

Abdeckung bisher aufgelaufener Zinsen

bis 7.September 1979 heranzuziehen

waren) vom 8.September 1979 bis

31. Dezember 1986......................S    34.806,10

Kosten laut Inkassobericht............S     9.875,52

Summe ................................S   103.081,62

abzüglich Zahlung ....................S    11.400,--

Summe ................................S    91.681,62.

Die Zeugin Anneliese G***** ist als Reinigungsfrau beim Magistrat Salzburg beschäftigt und verdient S 2.070 monatlich.

Kreditfall Ingeborg F*****:

Ingeborg F***** ging im Jahre 1977 in Salzburg der Geheimprostitution nach. Für die Anmietung einer Wohnung gemeinsam mit der ebenfalls als Prostituierte tätigen Gertrude H***** benötigte sie einen Betrag von S 5.000. Der mit Gertrude H***** bekannte Rudolf A***** erklärte der Ingeborg F*****, daß sie eine Lebensversicherung abschließen müsse und dann über Vermittlung des Beklagten einen Kredit von S 30.000 erhalten könne. Sie stellte tatsächlich bei A***** am 12. oder 13. April 1977 einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von S 295.000 mit dem Beginn Mai 1977. Zusätzlich schloß F***** eine Krankenversicherung ab, da sie über keinerlei Versicherungsschutz im Krankheitsfall verfügte. A***** nahm die Angaben der Ingeborg F***** hinsichtlich ihres Kreditansuchens in Form von Notizen auf, führte F***** zum Beklagten, der ihre Angaben telefonisch an den Zeugen P***** durchgab und gleichzeitig einen schriftlichen Kreditantrag ausfüllte. In diesem Kreditantrag wurde vom Beklagten als Berufsbezeichnung "selbständig" eingetragen. Ihm war bekannt, daß F***** der Geheimprostitution nachgeht, wobei sie ein tägliches Einkommen von cirka S 1.500 dem Beklagten gegenüber angab.

Die Darlehenssumme wurde vom Beklagten mit S 30.000 und der Verwendungszweck mit Möbelkauf angegeben. Als Sicherheiten wurden die Lebensversicherung und ein hinterlegtes Sparbuch angeführt, wobei Ingeborg F***** selbst über kein Sparbuch verfügte, sondern es sich um ein ihr vom Beklagten ausgehändigtes Sparbuch der klagenden Partei mit einem Einlagenstand von S 100 handelte.

Bereits am 14. April 1977 wurde vom Beklagten ein Betrag von S 30.000 vom Darlehenskonto der Ingeborg F***** bei der klagenden Partei behoben und eine von Ingeborg F***** bereits unterfertigte Schuldurkunde mit demselben Datum ausgestellt. Darin verpflichtete sich F***** zur Rückzahlung der S 30.000 samt 9,5 % Zinsen in monatlichen Raten a S 1.500 ab 15. Mai 1977 bei 14 % Verzugszinsen. Als Verwendungszweck wurde "Möbelkauf" eingetragen, als Sicherheiten schienen die Verpfändung der Lebensversicherung, Sparbuchhinterlegung und Zession allfälliger Gehaltsansprüche der Ingeborg F***** auf. Der Darlehensantrag wurde vom Zeugen P***** noch wie folgt ergänzt: Laufzeit:

"3 Jahre"; ausnutzbar ab: "sofort"; weitere Bankverbindungen:

"keine", sonstige Darlehen/Verpflichtungen/Schulden: "keine", Grundbesitz: "keiner".

Eine Bonitätsprüfung erfolgte nicht, weil der Antrag vom Beklagten überbracht wurde und zu diesem gute Geschäftsbeziehungen bestanden.

Aus dem an den Beklagten ausbezahlten Kreditbetrag erhielt Ingeborg F***** nur S 5.000 bis S 6.000. Vom Beklagten wurden S 15.300 auf die Erstprämie für die Lebensversicherung für ein Jahr bei der W***** Versicherung überwiesen. Hinsichtlich weiterer Zahlungen besteht kein Nachweis. Die Polizze zur Lebensversicherung der W***** wurde am 16. Mai 1977 mit einer Laufzeit vom 1. Mai 1977 bis 1. Mai 1994 ausgestellt und dem Beklagten die Provision in Höhe von S 10.325 gutgebracht. Die Lebensversicherung wurde von der W***** mangels weiterer Zahlungen per 1. März 1978 storniert.

F***** leistete im Mai und Juni 1977 zwei Zahlungen von je S 1.500 auf das Sparkonto, die am 29. August 1977 von der klagenden Partei dem Darlehenskonto gutgebucht wurden.

Der Beklagte gewährte F***** am 1. Juli 1977 selbst ein Darlehen von S 20.000 mit 1,5 % Zinsen p.m., rückzahlbar in Raten a S 4.000 jeweils am 1. und 15. eines jeden Monates, nachdem F***** ihm die beiden Einzahlungsbelege über je S 1.500 vorgewiesen hatte, die der Beklagte offenbar auf das Darlehenskonto bei der klagenden Partei bezogen hat. Auf dieses Darlehen des Beklagten leistete F***** keine Rückzahlungen, sodaß der Beklagte am 30. Dezember 1977 gegen F***** Strafanzeige erstattete. Das Verfahren wurde jedoch gemäß § 90 StPO am 22. Mai 1978 eingestellt.

Dem Darlehenskonto der Ingeborg F***** bei der klagenden Partei wurden am 10. September 1980 S 994,07 und S 1.147,76 gutgebracht, deren Herkunft ungeklärt ist.

Der Saldo betrug am 10. September

1980 ..................................S   36.600,03.

Die Kapitalsforderung beträgt          S   24.858,17

9,5 % Zinsen vom 30. August 1978 bis

31. Dezember 1986 .....................S   22.237,70

Inkassokosten..........................S      810,--

Summe .................................S   47.905,80.

F***** wies bis zum Zeitpunkt des Darlehensantrages an die klagende Partei 13 Vorstrafen auf, vorwiegend wegen Eigentumsdelikten und Landstreicherei. Am 16. August 1977 und 14. Februar 1980 wurde sie neuerlich verurteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, daß dem Beklagten diese Vorstrafen bekannt waren.

Kreditfall Rosemarie H*****:

Rosemarie H***** trat mit dem Beklagten wegen einer Lebensversicherung und eines Kredites in Kontakt. Der Kreditantrag wurde vom Beklagten auf Grund der Angaben der Rosemarie H***** ausgefüllt, wobei Datum, Konto-Nr., Mitgliedsnummer, die Angabe der klagenden Partei als Adressat, Bearbeitungsgebühr und Zinssatz offenblieben. Dem Beklagten war bekannt, daß H***** der Prostitution nachgeht und mit dem Kreditbetrag eine Wohnung anmieten will, für die sie Kaution und Miete für ein Monat sowie Vermittlungsgebühr zu zahlen hatte. Bereits am 4. August 1977 kassierte der Beklagte vom Kreditkonto der Rosemarie H*****, welches im Antrag mit der Hand nachgetragen wurde, einen Betrag von S 45.000.

Das Datum auf dem Kreditantrag wurde seitens der klagenden Partei mit 5.August 1977 erst nachträglich eingesetzt, ebenso Mitgliedsnummer, Adresse der klagenden Partei, Bearbeitungsgebühr und Zinssatz.

Der Beklagte bezahlte die erste Jahresprämie für die Lebensversicherung in Höhe von S 12.500 an die W***** und überwies vom Kreditbetrag einen nicht in Anspruch genommenen Betrag von S 6.020 im Einvernehmen mit Rosemarie H***** wieder an die klagende Partei zurück, der dort am 6. September 1977 gutgebucht wurde, ebenso wie eine Zahlung der Rosemarie H***** von S 1.000 am 21. Oktober 1977. Dazu erfolgten Gutbuchungen von S 1.461,10 und S 1.664,83 am 10. September 1980, deren Herkunft ungeklärt ist. Der Saldo betrug zum 10. September 1980 dann S 49.403,71.

Im Kreditantrag hatte der Beklagte nach den Angaben der Rosemarie H***** ein monatliches Nettoeinkommen von S 23.000 und als Beruf zunächst Stubenmädchen angegeben, diese Berufsbezeichnung dann in "selbständig" geändert. Eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Rosemarie H***** durch den Beklagten erfolgte nicht. Als Verwendungszweck schrieb der Beklagte "Möbel/Hausrat" in den Antrag, an Vermögen "Lebensversicherung", an Schulden "keine" und an Sicherheiten "Verpfändung der Lebensversicherung". Die Lebensversicherung wurde mit Wirkung vom 1. August 1978 storniert; ihre ursprüngliche Laufzeit war bis 1. August 2017 festgelegt und lautete auf eine Versicherungssumme von S 565.400 mit monatlichen Zahlungen von S 1.000 ab 1. November 1977.

Über die Verwendung des der Rosemarie H***** übergebenen Teilbetrages von S 16.000 verfertigte der Beklagte eine Abrechnung vom 30. August 1977:

Kaution ...............................S    5.000,--

Betriebskosten und 1 Monatsmiete ......S    2.200,--

11/2 Vermittlungsprovision

B*****..........................S    4.134,--

Rest...................................S    4.666,--

Summe .................................S   16.000,--

mit der Bemerkung "ausbezahlt" und "Erlagscheine übergeben".

Rosemarie H***** wies bis zum Darlehensantrag 6 Vorstrafen wegen

Landstreicherei und Diebstahl auf. Es konnte nicht festgestellt

werden, ob dies dem Beklagten bekannt war.

Die Forderung an Rosemarie H*****

besteht aus: ............................S    34.554,07

10 % Zinsen vom 5. August 1977 bis

31. Dezember 1986 .......................S    32.538,41

Inkassokosten ...........................S     5.242,10

Summe ...................................S    72.334,58.

Kreditfall Maria S*****:

Die Zeugin S*****, welche im Jahre 1977 der Prostitution nachging, sprach im April 1977 beim Beklagten vor, weil sie einen Kredit erlangen wollte und nach Mitteilung der Gertrude H***** beim Beklagten Kredite ohne Einkommensnachweis zu erhalten seien. Der Zeugin S***** war zunächst nicht bekannt, wer tatsächlich den Kredit gewährt. Sie sagte dem Beklagten, daß sie der Prostitution nachgeht, und gab ihm gegenüber ein monatliches Einkommen von S 30.000 an. Sie war verheiratet mit einem arbeitslosen Trinker und hatte zwei Kinder zu versorgen. Der Beklagte erklärte ihr, daß sie im Falle der Kreditaufnahme eine Lebensversicherung abschließen müsse, da diese die Deckung für den Kredit sei. Die Zeugin erklärte sich damit und auch mit dem Abschluß einer Krankenversicherung einverstanden, ohne zunächst noch zu wissen, wie hoch die Lebensversicherungssumme sein solle. Die gewünschte Kredithöhe gab sie dem Beklagten mit S 50.000 an. Die Zeugin erwähnte auch, daß sie vor kurzem erst aus dem Krankenhaus, in dem sie sich wegen einer geschlossenen Lungen-TBC aufgehalten hatte, entlassen worden war, und fragte, ob sie dies dem untersuchenden Arzt gegenüber angeben müsse, was der Beklagte verneinte. Sie wurde vielmehr vom Beklagten gleich zum Arzt gefahren, der eine kurze Untersuchung vornahm. Nach dem Ausfüllen des Kreditantrages durch die nunmehrige Ehefrau des Beklagten wurde der Zeugin mitgeteilt, daß die für die Lebensversicherung abzuziehende Prämie S 20.000 und die für die Krankenversicherung S 2.000 betrage. Erst nach Zustellung der Polizze wurde der Zeugin bewußt, daß die Lebensversicherungssumme S 700.000 beträgt. Für den Kreditantrag wurde auch die Beibringung eines Bürgen verlangt, den die Zeugin in der Person ihres mittellosen Ehemannes anbot, welcher Umstand dem Beklagten bekannt war.

Im Kreditantrag, welcher undatiert blieb, wurde von der Ehefrau des Beklagten die Berufsbezeichnung der Zeugin S***** mit "selbständig" angegeben, die Laufzeit des Kredites mit "60 Monate" und die Rückzahlungsrate mit "S 1.500 monatlich". Als Verwendungszweck wurde angeführt "Möbelkaution und Ablöse", obwohl dem Beklagten bekannt war, daß der Kredit zur Bezahlung einer Polizeistrafe sowie einer Wechselverbindlichkeit des Ehemannes der Zeugin benötigt wurde.

Als Sicherheiten wurden angeführt: "Wechsel mit Bürgschaft des Ehemannes der Zeugin, Verpfändung der Lebensversicherung und Sparbuchhinterlegung". Bei dem Sparbuch handelte es sich um ein vom Beklagten für die Zeugin anläßlich des Kreditantrages angelegtes Sparbuch, auf das am 11. Mai 1977 S 100 als Einlage erfolgte. Die Schuldurkunde wurde mit 12. Mai 1977 datiert und lautete über S 50.000 samt 9,5 % Zinsen, 14 % Verzugszinsen und monatlichen Rückzahlungen von S 1.500 ab 15. Juni 1977.

Angezeigt wurde der Kreditvertrag beim Finanzamt G***** am 6. Juni 1977; der Bewilligungsv

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten