TE OGH 1991/2/26 4Ob177/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sanatorium R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagte Partei Betriebsrat des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Z*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Oktober 1990, GZ 2 R 258/90-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 25.Juli 1990, GZ 1 Cg 194/90-5, und das Sicherungsverfahren als nichtig aufgehoben und der Sicherungsantrag sowie aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei auch die Klage zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Rekurs der beklagten Partei und zur Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Text

Begründung:

Im März 1990 wurde die Ausgabe Nr 1 der "KRANKENHAUSNACHRICHTEN" auf dem Postweg "An einen Haushalt" kostenlos versendet; nach dem Impressum dieser Zeitschrift war ihr Medieninhaber, Herausgeber und Finanzierer der "Betriebsrat des A.ö.Krankenhauses Z*****".

Mit der Behauptung, daß der beklagte Betriebsrat in der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der genannten Zeitschrift drei namentlich genannte behandelnde Ärzte sowie bestimmte Heilbehelfe reklamehaft hervorgestrichen und damit in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) gegen § 25 ÄrzteG und § 25 der Salzburger Krankenanstaltenordnung verstoßen habe, beantragt die Klägerin als Betreiberin eines Sanatoriums in ***** zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung das reklamehafte Hervorstreichen von Ärzten des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Z***** bzw das Anpreisen bestimmter Heilbehelfe in Zeitschriften, insbesondere in den "KRANKENHAUSNACHRICHTEN", zu verbieten.

Der Beklagte beantragt mit dem Hinweis auf seine mangelnde Partei- und Prozeßfähigkeit die Zurückweisung des Sicherungsantrages und der Klage. Im übrigen sei das Antragsvorbringen unschlüssig und das Sicherungsbegehren - ebenso wie das Urteilsbegehren - viel zu weit gefaßt und unbestimmt. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, weil § 25 der Salzburger Krankenanstaltenordnung die Werbung für Ärzte nicht untersage und § 25 ÄrzteG sich nur an Ärzte selbst richte. Der Klägerin obliege auch der Beweis, daß der Beklagte überhaupt in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe; in der Zeitschrift sei nicht für Ärzte geworben, sondern nur die Bevölkerung über Veränderungen im Krankenhaus durch Vorstellung der dort tätigen Ärzte informiert worden.

Das Erstgericht gebot dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, in Zeitschriften, insbesondere in der Zeitschrift

"KRANKENHAUSNACHRICHTEN",

a) für bestimmte medizinische Behandlungsmethoden, insbesondere des Oberarztes Doz.Dr.Ernst O***** als Unfallchirurgen, und

b) für bestimmte Heilbehelfe, insbesondere der Firmen "Medizin-Technik Gustav T*****" und "Sanitätshaus T*****", zu werben.

Das Rekursgericht hob "die einstweilige Verfügung sowie das Sicherungsverfahren" als nichtig auf und wies den Sicherungsantrag sowie - aus Anlaß des Rekurses des Beklagten - auch die Klage zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Beklagte sei weder rechts- noch parteifähig; § 53 Abs 1 ASGG habe dem Betriebsrat nur für das Verfahren in Arbeitsrechtssachen Parteifähigkeit zuerkannt, nicht aber eine allgemeine Parteifähigkeit auch in Sozialrechtssachen oder gar in anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das bewirke die Nichtigkeit des Provisorialverfahrens, reiche aber über dieses auch auf das Hauptverfahren hinaus. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung komme nicht in Betracht, weil der Betriebsrat immer nur die Belegschaft vertrete und keine amtswegigen Nachforschungen darüber anzustellen seien, wer danach eigentlich als richtige Partei in Frage kommt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist schon kraft Größenschlusses aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, weil das Rekursgericht das gesamte Provisorialverfahren für nichtig erklärt und den Sicherungsantrag und ebenso die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2015/1 und 2018; SZ 59/28; 4 Ob 531/90); er ist auch entgegen der Rekursbeantwortung des Beklagten im Sinne einer - vom Abänderungsantrag der Klägerin umfaßten - Aufhebung berechtigt.

Richtig ist, daß der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fasching aaO Rz 337; SZ 49/17; GesRZ 1981, 178; JBl 1990, 33 ua). Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüberhinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (Fasching aaO Rz 332 bis 335; SZ 48/76; JBl 1990, 33 ua). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentalbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dennoch wurde dem Betriebsrat schon lange vor der Geltung des ASGG die Parteifähigkeit zuerkannt (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, 252 f; Schwimann/Posch, ABGB, I § 26 Rz 10; SZ 28/214; Arb 6670; SZ 43/89). Unter Bezugnahme auf diese schon bisher anerkannte materiell bestehende Parteifähigkeit (ErlBem zu § 48 Abs 1 der RV, abgedruckt in Feitzinger-Tades, ASGG, Anm 1 zu § 53) hat der Gesetzgeber nunmehr in § 53 Abs 1 ASGG ausdrücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung parteifähig sind. Diese gesetzliche Anordnung wird von der Lehre im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen (§§ 50, 54 ASGG) verstanden (Schwarz-Löschnig, Arbeitsrecht4, 519; Aicher in Rummel2, ABGB Rz 14 zu § 26; Fasching aaO Rz 335; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2, 74). Kuderna (ASGG Rz 2 zu § 53) führt dazu unter Berufung auf Fasching (in DRdA 1983, 236) ausdrücklich aus, daß auf Grund der Verleihung der Parteifähigkeit den von der Ausnahme des § 53 Abs 1 ASGG nicht umfaßten Organen der Arbeitnehmerschaft das Recht eingeräumt wurde, in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, also nicht nur vor den Arbeits- oder Sozialgerichten, im eigenen Namen als Partei aufzutreten. Auch Fasching (aaO) vertritt die Auffassung, daß mit der Verleihung der Parteifähigkeit den genannten Organen der Arbeitnehmerschaft (zwar) nur (aber doch jedenfalls) das Recht verliehen wurde, im eigenen Namen - nicht nur im Arbeitsrechtsstreitverfahren, sondern in jedem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren - aufzutreten und damit Subjekt eines Urteils oder einer anderen Entscheidung zu sein, ohne daß damit jedoch über ihre privatrechtliche Rechtsfähigkeit etwas ausgesagt wäre. Wenn auch in der Zuerkennung der Parteifähigkeit für Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 53 Abs 1 ASGG) der besondere Schutzcharakter des Verfahrens in Arbeitsrechtssachen zum Ausdruck kommen mag (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2287), so ist dem Gesetzgeber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes doch nicht zusinnbar, daß er damit (ua) nur eine auf das Verfahren in Arbeitsrechtssachen beschränkte (partielle) Parteifähigkeit des Betriebsrates schaffen wollte, hinge doch in diesem Fall die Parteifähigkeit allein von der Zufälligkeit der Gerichtsbesetzung ab, welche jedoch auch unrichtig sein kann - ein Mangel, der sogar gemäß § 260 Abs 4 ZPO, also durch eine Prozeßhandlung der sonst nicht parteifähigen Partei (!), geheilt werden könnte. Dagegen spricht auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.4.1990, 9 Ob 901/90 (ZAS 1990, 191): Wenn dort nämlich ausgesprochen wurde, daß sich aus der Regelung des § 66 ASGG und des § 10 Abs 1 IESG zwar eine Prozeßstandschaft des Arbeitsamtes ergebe, das den Bescheid erlassen hat, diese aber auf den gesetzlichen Aufgabenbereich in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG beschränkt sei, so daß dem Arbeitsamt darüber hinaus keine "allgemeine" Parteifähigkeit in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zukomme, dann hat das hier seinen Grund ausschließlich in der sukzessiven Kompetenz der Sozialgerichte in den genannten Sozialrechtssachen.

Der beklagte Betriebsrat ist daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch in der vorliegenden Streitsache wegen unlauteren Wettbewerbs ungeachtet dessen, daß es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (§ 50 Abs 1 ASGG) handelt (§ 51 Abs 1 Z 10 JN), parteifähig.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 402 Abs 2, § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E25440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00177.9.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_0040OB00177_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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