Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GesmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei H***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 46.226,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 1990, GZ 7 Ra 93/90-11, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fehlt es im vorliegenden Fall weder an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch ist das Berufungsgericht davon abgewichen (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der Rechtsprechung, daß der Arbeitgeber den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen muß (SZ 61/67; Arb. 10.639 ua). Dennoch ist es nicht ungewöhnlich, daß es fallweise - so wie etwa bei der festgestellten einkommensteuerrechtlichen Qualifizierung von Sachbezügen - zu Fehlern in der Lohnverrechnung kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. Die Bereinigungswirkung umfaßt insbesondere auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (vgl. Arb. 9.209; JBl. 1988, 396;
9 Ob A 132/90 uva).
Soweit sich die Parteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten sohin auf einen Vergleich eingelassen haben, mit dem unter anderem "alle wechselseitigen Ansprüche aus dem ehemaligen Dienstverhältnis abgegolten und verglichen sein sollten", bleibt kein Raum mehr für die Regreßforderung der Klägerin. Ein etwaiger Irrtum über die Vergleichsgrundlage im Sinne des § 871 ABGB (Arb. 9.209) wurde von der Klägerin ebensowenig geltend gemacht wie der allfällige Umstand, daß etwa der Beklagte die Fehler in der Lohnabrechnung geflissentlich verheimlicht hätte (JBl. 1988, 396; 9 Ob A 316/90 ua).
Anmerkung
E25313European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA01002.91.0227.000Dokumentnummer
JJT_19910227_OGH0002_009OBA01002_9100000_000