Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Georg B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Josef M*****, vertreten durch Dr. Werner Maierhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 40.000,- und Feststellung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. November 1990, GZ 3 R 212/90-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Juli 1990, GZ 26 Cg 199/89-18, in seinem Leistungsausspruch als nichtig aufgehoben und die Klage mit dem Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 25.000,- samt Zinsen zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Der Kläger kam am 28. 8. 1988 mit seinem Motorrad durch den Hund des Beklagten zu Sturz und erlitt dabei Verletzungen.
Mit einer am 16. 2. 1989 eingebrachten Klage machte er Schadenersatzansprüche von insgesamt S 42.382,- s.A. geltend, darin ein Schmerzengeld von S 20.000,-, dessen Ausdehnung sich der Kläger ausdrücklich vorbehielt. Der Beklagte erstattete keine Klagebeantwortung, seine Versicherung leistete Zahlung in der Höhe des Klagsbetrages. Der Kläger schränkte sein Begehren auf Zinsen und Kosten ein und erwirkte insoweit die Fällung eines Versäumungsurteiles.
Mit der am 20. 7. 1989 eingebrachten Klage begehrt der Kläger mit der Begründung, ein Schmerzengeld von insgesamt S 60.000,- wäre angemessen, einen weiteren Betrag von S 40.000,-. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Leistungsbegehren mit S 25.000,- s.A. statt, das Mehrbegehren von S 15.000,- wurde abgewiesen.
Der Beklagte bekämpfte den Zuspruch des Betrages von S 25.000,- mit Berufung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das Ersturteil im Umfang der Anfechtung als nichtig auf und wies die Klage insofern zurück. Das Gericht zweiter Instanz führte im wesentlichen aus, das Schmerzengeld sei prinzipiell eine einmalige Abfindung. Eine ergänzende Bemessung käme nur in Frage, wenn die Schmerzen bei der ersten Bemessung nicht vorhersehbar gewesen seien oder unerwartete Unfallsfolgen auftreten. Der Kläger behaupte das Vorliegen derartiger Umstände gar nicht, über den Schmerzengeldanspruch sei daher bereits rechtskräftig abgesprochen worden, dem neuerlichen Begehren stehe die rechtskräftig entschiedene Streitsache entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässig. Die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach dieser Vorschrift ohne Bedeutung (2 Ob 33/90; 7 Ob 665/90; 1 Ob 646/90; Petrasch in ÖJZ 1989, 750; MGA JN, ZPO14, Anm. 4 zu § 519 ZPO). Die gegenteilige Ansicht, die von Fasching in ZPR2 Rz 1980 f und - im Fall der Bekämpfung einer Kostenentscheidung - in 9 Ob A 100/90 vertreten wurde, kann nicht geteilt werden, zumal § 528 ZPO nur für Beschlüsse des Rekursgerichtes gilt und laut JAB 991 BlgNR 17. GP 68 auch beabsichtigt war, die Anfechtung von Beschlüssen des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkungen des § 528 ZPO zu ermöglichen.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache setzt die Identität des Anspruches voraus (Fasching aaO Rz 1515). Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteils eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war (Fasching aaO Rz 1516; SZ 49/114; EFSlg. 25.326). Im ersten Verfahren hat der Kläger einen Schmerzengeldbetrag von S 20.000,- gefordert. Gegenstand der neuerlichen Klage ist nicht dieser Betrag, sondern der Kläger machte mit der Begründung, er habe Ansprüche von insgesamt S 60.000,-, einen weiteren Schmerzengeldbetrag von S 40.000,- geltend. Diesem Begehren steht kein prozessuales Hindernis entgegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Globalbemessung des Schmerzengeldes betreffen materiellrechtliche Fragen, die Gegenstand der Sachentscheidung sein werden (vgl. JBl. 1967, 89). Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E25132 2Ob508.91European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00508.91.0227.000Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008