Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** K*****, Musiklehrerin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** MUSIKSCHULVEREIN, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 1990, GZ 12 Ra 82/90-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. April 1990, GZ 19 Cga 135/89-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 603,84,-- Ust) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Fassung des § 19 Abs 4 der "freien Betriebsvereinbarung" - diese Bestimmung ist zufolge ausdrücklicher Vereinbarung Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages - läßt eine einschränkende Auslegung in dem vom Revisionswerber gewünschten Sinn nicht zu. Nach dem klaren Wortlaut ist die Unwirksamkeitssanktion sowohl auf die Verletzung der dort normierten Formvorschrift wie auch auf die Nichteinhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu beziehen.
Den Parteien des Dienstvertrages steht es frei, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung zugunsten des Dienstnehmers abzuändern. In diesem Rahmen steht auch einer Vereinbarung, wonach die Kündigungserklärung des Dienstgebers bei Verletzung vertraglicher Formvorschriften, Kündigungstermine oder Kündigungsfristen mit Unwirksamkeit sanktioniert wird, kein rechtliches Hindernis im Wege.
Soweit sich die Revisionswerberin auf die Anwendung des Schadenersatzprinzipes beruft, geht sie an der Bestimmung des § 19 Abs 4 BV vorbei, wonach die Kündigung nicht wirksam ist, wenn die dort bestimmte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Daß die Kündigung aber fristwidrig war, ist unbestritten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E25303European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00032.91.0227.000Dokumentnummer
JJT_19910227_OGH0002_009OBA00032_9100000_000