Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** T*****, Schauspieler, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 306.502,-- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 1990, GZ 34 Ra 119/89-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Jänner 1989, GZ 19 Cga 2504/88-13, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.929,40 (darin S 2.154,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren entscheidende Frage der Wirkung der Unterlassung einer sogenannten Nichtverlängerungserklärung im Sinne des § 16 Abs 3 des zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, abgeschlossenen Kollektivvertrags (kurz KV) zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß die vom Berufungsgericht unter anderem erörterte Problematik der Unzulässigkeit von "Kettenverträgen" im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann. Wesentlich ist, daß durch die Verlängerung des vorerst nur vom 1. September 1985 bis 31. Jänner 1986 abgeschlossenen Bühnendienstvertrages bis 31. August 1986 ein mindestens für eine Saison (1. September 1985 bis 30. Juni 1986) abgeschlossenes Bühnendienstverhältnis zustandekam. Dieses solchermaßen bis 31. August 1986 befristete Bühnendienstverhältnis bedurfte zu seiner Beendigung an sich keiner weiteren Auflösungserklärung. Darauf kommt es auch nicht an. Die Bestimmung des § 16 Abs 3 KV geht nämlich davon aus, daß der Dienstnehmer (unabhängig von einem allfälligen Fortsetzungsantrag im Sinne des § 32 SchSpG) eine Verlängerung des Vertrages wünscht. Sie setzt somit stillschweigend einen Antrag des Dienstnehmers, den durch die Fristsetzung am Ende der Spielzeit ablaufenden Vertrag zu verlängern, voraus (vgl. Arb 7.990; 9 Ob A 254-256/89). In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers ist daher keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages gerichtete Erklärung, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Eine Äußerung des Dienstgebers zu dem im Kollektivvertrag vorausgesetzten Weiterbeschäftigungsantrag des Dienstnehmers ist aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Da die Parteien den vorerst nur bis 31. Jänner 1986 befristeten Bühnendienstvertrag bereits am 10. Jänner 1986 über das Saisonende hinaus verlängerten und damit ein mindestens für eine Saison abgeschlossenes Bühnendienstverhältnis zustandekam, hätte der Dienstgeber die vorgesehene Nichtverlängerungserklärung entweder entsprechend dem Kollektivvertrag bis spätestens 31. Jänner 1986 abgeben oder bereits im Vertrag darauf hinweisen können, daß keine Verlängerung des Dienstverhältnisses in Betracht komme. Da er beides unterlassen hat (die auf Beilage 1 aufscheinende diesbezügliche Ergänzung des Dienstvertrages ist dem Kläger nicht zugegangen), verlängerte sich das mindestens für eine Saison abgeschlossene Bühnendienstverhältnis zu den bisherigen Bestimmungen um dieselbe Vertragsdauer. Der auch im Revisionsverfahren vertretenen Ansicht der Revisionswerberin, das ununterbrochen mindestens eine Saison währende Bühnendienstverhältnis des Klägers sei in mehrere selbständige befristete Bühnendienstverhältnisse zu zerlegen, kann daher nicht beigepflichtet werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E25306European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00010.91.0227.000Dokumentnummer
JJT_19910227_OGH0002_009OBA00010_9100000_000