TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/16 2005/02/0148

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0162 E 16. Dezember 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HK in L, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Anwaltspartnerschaft in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. April 2005, Zl. UVS-1-141/E4-2005, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH in D, welche Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Juni 2004 nicht innerhalb von zwei Wochen bekannt gegeben, wer dieses Kfz am 2. März 2004 um

7.50 Uhr in H gelenkt habe.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Behauptung, bei seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass er in allen Fällen (womit er auf andere Lenkeranfragen, betreffend jeweils einen anderen Lenkzeitpunkt, Bezug nimmt) der Unterlassung der Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG "einmal den Tatentschluss gefasst" habe, "durch eine einmalige Bekanntgabe bzw. unrichtige Bekanntgabe an seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, nämlich 'dass in allen Fällen H verantwortlich ist'", es "offensichtlich unterlassen" habe, "den Fahrzeuglenker bekanntzugeben". Sohin liege "Tateinheit" und "nur eine einzige Verwaltungsübertretung" vor.

Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in diesen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/02/0125, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, der "Einwand" der belangten Behörde in der Gegenschrift zu einer gleichartigen Beschwerde, dass die Lenkeranfrage "unvollständig beantwortet" worden sei, "kann nicht ziehen, da auf Grund der Nichteinvernahme des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, ob er nicht der Lenker iS des § 103 Abs. 2 KFG gewesen" sei.

Die "Lenkerbekanntgabe" vom 15. Juli 2004 lautete in den wesentlichen Teilen:

"Aufgrund der Solidarhaftung gemäß BMSTG bzw. deren Verordnung besetzt" (Anmerkung: richtig wohl 'besteht') "eine gesetzliche Solidarhaftung der Zulassungsbesitzerin. Bei verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich grösstenteils um LOCO-Fahrzeuge, welche täglich von einer Vielzahl von Fahrern, welche teilweise nicht mehr eruierbar sind, gelenkt.

Sohin wird in rubrizierten Rechtssachen als verantwortliche Person der GF der Zulassungsbesitzerin, nämlich HK" (Anmerkung: der Beschwerdeführer), "namhaft gemacht."

Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Beschwerdevorbringen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges bzw. die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0271). Diesen Anforderungen entsprach die zitierte Auskunft des Beschwerdeführers nicht, weil sich aus der oben wiedergegebenen Formulierung nicht ableiten lässt, der Beschwerdeführer selbst habe das Kfz gelenkt bzw. sei jene Person, welche die verlangte Auskunft erteilen könne und eine andere namentlich genannte Person darin nicht aufscheint. Der Einvernahme des Beschwerdeführers, "ob" er der Lenker gewesen sei, bedurfte es - so wie des Zeugen W. - nicht.

Sodann bringt der Beschwerdeführer noch vor, die "nachträgliche Eliminierung des Tatortes und der Tatzeit durch die belangte Behörde" sei "unzulässig". Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde lediglich eine Zitierung der doppelt im Spruch der Behörde erster Instanz aufscheinenden Zeit und Örtlichkeit des Grundes der Lenkeranfrage entfernt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020148.X00

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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