TE OGH 1991/3/6 1Ob1/91

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Veröffentlicht am 06.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** WIEN, ***** vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 997.480 s.A. (Revisionsinteresse S 994.850) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1990, GZ 14 R 138/90-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Februar 1990, GZ 52 b Cg 1110/88-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.412,39 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.402,06 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zur Besicherung von Krediten bestellte der inzwischen verstorbene Ing. Hans Z***** der klagenden Partei das Pfandrecht an einem Superädifikat, das auf dem zum Gutsbestand der dem C***** zugeschriebenen Liegenschaft EZ 2519 KG L***** gehörigen Grundstück 503/174 errichtet ist. Die Pfandbestellungsurkunden wurden am 19.3.1980 in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes K***** hinterlegt.

In der Folge verpflichtete sich der Kreditnehmer mit dem am 12.7.1985 vor dem Handelsgericht Wien ***** geschlossenen Vergleich zur Zahlung von S 1,836.978,85 samt 16,5 % Zinsen seit 24.7.1984 und der Prozeßkosten von S 60.326,47 an die klagende Partei. Aufgrund dieses Vergleiches bewilligte das Handelsgericht Wien der klagenden Partei mit Beschluß vom 5.3.1986 zur Hereinbringung dieser Forderung die Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen Fahrnisse, insbesondere des schon genannten Superädifikates, und behielt die Verwertung dem Bezirksgericht K***** als Exekutionsgericht vor. Mit Beschluß vom 12.3.1986 ordnete dieses Gericht den Vollzug der bewilligten Exekution an, vollzog die Pfändung am 15.4.1986 und verfügte mit Beschlüssen vom 17.6.1986 die Einreihung einer Abschrift des Pfändungsprotokolles in die Urkundensammlung sowie die Schätzung des Superädifikates. Den dafür aufgetragenen Kostenvorschuß von S 20.000 zahlte die klagende Partei fristgerecht am 21.7.1986 ein. Der nunmehr mit dem Vollzug der Schätzung beauftragte Beamte des Exekutionsgerichtes vermerkte am 2.9.1986 im Akt, daß sich der Schätzmeister bis 7.9.1986 auf Urlaub befinde und deshalb die Schätzung frühestens im Oktober vorgenommen werden könne.

Am 16.9.1986 langte das vom Finanzamt K***** am 11.9.1986 ausgefertigte Versteigerungsedikt, das gleichfalls das erwähnte Superädifikat zum Gegenstand hatte, beim Bezirksgericht K***** ein. Verkaufstermin war der 29.9.1986. Das Objekt war am 16. bzw. 18.9.1986 von dem auch vom Exekutionsgericht in Aussicht genommenen Sachverständigen geschätzt worden; der Schätzwert wurde mit S 1,970.000 festgestellt. Das Superädifikat wurde am 29.9.1986 durch die Finanzbehörde versteigert und der Ersteherin um den halben Schätzwert (S 985.000) zugeschlagen. Da die Finanzbehörde die Pfändung erst am 19.10.1983 verfügt hatte und daher das damit begründete Pfandrecht jenem der klagenden Partei im Range nachging, wurde der im finanzbehördlichen Verfahren erzielte Versteigerungserlös von S 985.000 vom Exekutionsgericht mit Beschluß vom 9.12.1986 der klagenden Partei zugewiesen und von der Finanzbehörde deren Vertreter überwiesen.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit S 997.480 bezifferten Schadens. Das gerichtliche Versteigerungsverfahren sei trotz Betreibung verschleppt worden. Das Exekutionsgericht habe die Finanzbehörde vom gerichtlichen Versteigerungsverfahren nicht verständigt; in diesem Fall hätte das finanzbehördliche Versteigerungsverfahren abgebrochen werden müssen. Das Exekutionsgericht hätte noch vor Durchführung der Schätzung ein Versteigerungsedikt erlassen und die Finanzbehörde auf diese Weise verständigen können. Die Finanzbehörde habe das Versteigerungsedikt entgegen § 23 AbgEO nicht in der Wiener Zeitung veröffentlicht und nicht einmal durch Aushang bei der Marktgemeinde L***** bekanntgemacht. Die klagende Partei habe die Wiener Zeitung abonniert und hätte auf diese Weise von der Versteigerung Kenntnis erlangt. In diesem Fall hätte sie entweder einen Käufer, der zumindest den Schätzwert geboten hätte, ausfindig gemacht oder das Objekt selbst zum Schätzwert erstanden. Ihr Schaden bestehe daher in der Differenz zwischen Schätzwert und Meistbot. Außerdem habe die Finanzbehörde den Versteigerungserlös nicht fruchtbringend angelegt; der Zinsenverlust betrage S 12.480.

Die beklagte Partei wendete ein, dem Exekutionsgericht werde die Verschleppung des Versteigerungsverfahrens zu Unrecht vorgeworfen. Die Verständigung der Finanzbehörden hätte gemäß § 567 Geo durch Übersendung des Versteigerungsediktes erfolgen müssen. Die Erlassung eines Versteigerungsediktes ohne Angabe des Schätzwertes wäre unzweckmäßig gewesen. Auch die Finanzbehörde sei nicht rechtswidrig vorgegangen. Die dreiwöchige Frist zwischen Pfändung und Versteigerung sei eingehalten worden. Wohl sei die Finanzbehörde gemäß § 79 Abs 2 AbgEO zur Abbrechung ihres Versteigerungsverfahrens verpflichtet, wenn wegen derselben Sachen ein gerichtliches Verwertungsverfahren anhängig sei, doch sei vom Gericht noch keine Verwertung des Superädifikates eingeleitet gewesen. Die Finanzbehörde habe auch nicht gegen § 23 Abs 1 AbgEO verstoßen, weil es gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle ihrem Ermessen anheimgestellt sei, ob die Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Gänze zu unterbleiben habe; sie könne sich auf den Aushang an der Gemeindetafel beschränken, was auch erfolgt sei. Die Formulierung der genannten Bestimmung lege deren Auslegung dahin nahe, daß auf eine entsprechende Verlautbarung auch bei Sachen nicht geringen Wertes verzichtet werden könne. Diese Auslegung sei jedenfalls vertretbar. Aber selbst bei Verletzung dieser Vorschrift sei die klagende Partei deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil diese Bestimmung nur ein optimales Verwertungsergebnis für die Finanzverwaltung, nicht aber auch für Dritte bewirken solle. Aus der Behauptung, sie hätte das Objekt bei Kenntnis des Versteigerungstermins allenfalls selbst erstanden, könne die klagende Partei keinen Ersatzanspruch ableiten, weil ihr nicht habe bekannt sein können, ob nicht die beklagte Partei ältere Pfandrechte habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, beim gerichtlichen Vollzugstermin (15.4.1986) seien die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen (Plan und Baubeschreibung) nicht vorgelegen. Bei der Marktgemeinde L***** sei der Bauakt nicht greifbar gewesen. Am 29.4.1986 seien die Unterlagen dem Vollstrecker zur Verfügung gestanden. Vom 10.6. bis 6.7.1986 sei dieser im Krankenstand und vom 5. bis 31.8.1986 im Urlaub gewesen. Am 29.7.1986 habe der in Aussicht genommene Schätzmeister dem Vollstrecker mitgeteilt, daß er größere Schätzungen erst im Oktober 1986 übernehmen könne; dies habe der Vollstrecker dem Klagevertreter bekanntgegeben.

Beim Vollzugstermin am 15.4.1986, an dem auch der Klagevertreter teilgenommen habe, habe der Verpflichtete erklärt, es sei ohnedies alles gepfändet. Der Klagevertreter habe diese Äußerung auf die übrigen Fahrnisse bezogen und deshalb weitere Erhebungen unterlassen.

Das finanzbehördliche Versteigerungsedikt sei an den Amtstafeln der Finanzbehörde und der Marktgemeinde L***** ausgehängt worden:

Nach dem Versteigerungstermin seien die Ediktsausfertigungen abgenommen worden. Sie lägen nicht mehr vor. Das Versteigerungsedikt sei von der Finanzbehörde in die Wiener Zeitung nicht eingeschaltet worden. Deren Organe seien aufgrund "bisheriger Erfahrungen" der Meinung gewesen, daß auch die Einschaltung des Versteigerungsediktes nicht mehr Bietinteressenten anlocken werde, so daß die Einschaltung bloß eine Erhöhung der Verfahrenskosten bewirken würde. Für diese Entscheidung sei auch mitbestimmend gewesen, daß im Superädifikat ein "lebender Geschäftsbetrieb" untergebracht gewesen sei und die Organe überhaupt der Auffassung gewesen seien, daß das Objekt nur schwer absetzbar sein werde.

Hätte die klagende Partei vom Versteigerungstermin Kenntnis erlangt, hätte sie sich bemüht, Bieter ausfindig zu machen, die zu einem höheren Meistbot bereit gewesen wären. Außerdem hätte auch die klagende Partei bis zur Höhe des Schätzwertes mitgeboten. Die Wiener Zeitung sei von der klagenden Partei abonniert. Verlautbarungen über Insolvenzen und Versteigerungen würden von einem Sachbearbeiter durchgesehen. Versteigerte Objekte bemühe sich die klagende Partei wieder zu verkaufen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, dem Exekutionsgericht könne eine Verschleppung des Versteigerungsverfahrens nicht vorgeworfen werden. Die in Aussicht genommene Schätzung wäre noch innerhalb angemessenen Zeitraumes durchgeführt worden.

Verständigungspflichten seien nicht verletzt worden. Die Erlassung des Versteigerungsedikts vor Feststellung des Schätzwertes wäre unzweckmäßig gewesen. Auch der Finanzbehörde falle keine unvertretbare Rechtsauffassung zur Last. Der Wortlaut des § 23 Abs 2 AbgEO lasse den Verzicht auf die Veröffentlichung des Versteigerungsediktes in der Wiener Zeitung möglich erscheinen. Ihre Organe hätten auch nicht in der Urkundensammlung des Exekutionsgerichtes Nachschau halten müssen.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren mit S 985.000 s.A. statt, wies das Mehrbegehren von S 2.630 s.A. ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Feststellung des Erstgerichtes, das Versteigerungsedikt der Finanzbehörde sei auf der Gemeindetafel ausgehängt gewesen, und dessen weitere Feststellung, die Finanzbehörde habe die Einschaltung in die Wiener Zeitung deshalb unterlassen, weil sie ihren bisherigen Erfahrungen nach der Auffassung gewesen sei, daß eine solche Veröffentlichung kein größeres Bieterpublikum anlocken werde, übernahm das Gericht zweiter Instanz nicht, ließ die Richtigkeit dieser Feststellungen dahingestellt sein und führte zur Rechtsrüge aus: Gemäß § 42 Abs 1 AbgEO sei die Versteigerung mittels Ediktes bekanntzumachen. Nach § 23 Abs 1 AbgEO sei das Edikt an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zur amtlichen Kundmachung in dem Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen. Gemäß Abs 2 Z 2 dieser Bestimmung könne jedoch nach Ermessen des Finanzamtes verfügt werden, daß, namentlich bei geringerem Wert der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung anstatt durch Einschaltung in die Zeitung durch Einschaltung in das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Aushang an der Gemeindetafel zu erfolgen habe. Die Finanzbehörde sei daher grundsätzlich zur Veröffentlichung des Versteigerungsediktes in der Wiener Zeitung verpflichtet. Sie hätte daher zu prüfen gehabt, ob ein Ausnahmetatbestand vorliege. Der Hinweis im § 23 Abs 2 AbgEO, wonach eine solche Veröffentlichung namentlich bei Sachen geringen Wertes unterbleiben könne, bringe zum Ausdruck, daß die Kosten der Veröffentlichung den Versteigerungserlös nicht großteils oder zur Gänze aufzehren sollten. Sei ein hoher Versteigerungserlös zu erwarten, sei die grundsätzlich vorgeschriebene Veröffentlichung umso mehr dann vorzunehmen, wenn dieses Objekt schwer verkäuflich erscheine. Bei pflichtgemäßem Ermessen hätte die Finanzbehörde von einer Veröffentlichung in der Wiener Zeitung daher nicht absehen dürfen. Eine Ermessensentscheidung könne auch, wenn sie formell im Ermessensspielraum bleibe, rechtswidrig und schuldhaft sein. Die von der Finanzbehörde angestellten Erwägungen, die es zum Verzicht auf eine Ediktsveröffentlichung in der Wiener Zeitung veranlaßt hätten, beruhten demnach auf unvertretbarer Rechtsansicht; das Verschulden sei an § 1299 ABGB zu messen. Da die klagende Partei sowohl als Pfandgläubigerin als auch infolge Überweisung der gepfändeten Schadenersatzansprüche des Verpflichteten Rechtsschutzobjekt dieser Vorschriften sei, habe die beklagte Partei den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser sei der Höhe nach nur insoweit bestritten worden, als die Finanzbehörde zur fruchtbringenden Anlegung des Meistbotes bis zur Verständigung von bereits vorhandenen Pfandrechten Dritter nicht verpflichtet gewesen sei. Zinsen einer solchen Anlegung seien in der Tat erst von diesem Zeitpunkt an zuzusprechen.

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Diese steht nach wie vor auf dem Standpunkt, das Vorgehen der finanzbehördlichen Organe sei nicht rechtswidrig, jedenfalls aber nicht schuldhaft gewesen, weil es auf vertretbarer Rechtsansicht beruhe. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Rechtliche Beurteilung

Das von der Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde erster Instanz (§ 5 Abs 1 AbgEO) durchgeführte Abgabenexekutionsverfahren ist hoheitliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze; daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche sind daher Amtshaftungsansprüche gegen den Bund (SZ 60/94 ua; Schragel, AHG Rz 95). Die klagende Partei leitet ihre Ersatzansprüche unter anderem daraus ab, daß die Vollstreckungsbehörde das Versteigerungsedikt nicht in der Wiener Zeitung einschalten ließ; der Versteigerungstermin sei ihr deshalb nicht zur Kenntnis gelangt, so daß sie außerstande gewesen sei, Bieter stellig zu machen bzw selbst mitzubieten, und daher das Exekutionsobjekt der einzigen Bieterin zum halben Schätzwert zugeschlagen worden sei. Die klagende Partei stützt ihren Anspruch demnach nicht auf eine rechtswidrige Anordnung des Versteigerungstermins, der gemäß § 52 AbgEO Bescheidcharakter zukäme, sondern auf die rechtswidrige Unterlassung einer Veröffentlichung des Versteigerungsediktes. Keinen damit verbundenen Schaden hätte die klagende Partei durch Rechtsbehelfe im Sinne des § 2 Abs 2 AHG abwenden können; mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist auch § 11 Abs 1 AHG nicht anzuwenden.

Die Finanzbehörde hatte das Superädifikat ebenso wie das Exekutionsgericht gepfändet. Trotz des mit nahezu 2 Mio S ermittelten Schätzwertes des Exekutionsobjektes wurde lediglich verfügt, das Versteigerungsedikt auf den Amtstafeln der Finanzbehörde und der Marktgemeinde L***** anzuschlagen; von dessen Einschaltung in die Wiener Zeitung nahm die Finanzbehörde dagegen Abstand, weil die damit befaßten Organe der Auffassung waren, daß mit einem breiteren Bieterpublikum ohnedies nicht zu rechnen und das Objekt nur schwer absetzbar sein werde.

Gemäß § 42 Abs 1 AbgEO hat die Bekanntmachung der Versteigerung mittels Ediktes zu geschehen, in dem nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen sind. Nach § 23 Abs 1 AbgEO ist in allen Fällen, in welchen die Versteigerung durch Edikt zu geschehen hat, dieses an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen. Abs.2 Z 2 dieser Gesetzesstelle zufolge kann jedoch nach Ermessen des Finanzamtes von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, daß, namentlich bei geringerem Wert der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiet sich die Gegenstände befinden oder die Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.

Die beklagte Partei beruft sich zur Rechtfertigung des beanstandeten Organverhaltens zunächst auf das der Behörde durch § 23 Abs 2 AbgEO eingeräumte Ermessen, das dabei weder mißbraucht noch überschritten worden sei. Nun ist zwar die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens im allgemeinen zu verneinen, wenn sich dieses innerhalb des durch das Ermessen belassenen Freiraumes bewegt (Schragel aaO Rz 136), doch übersieht die beklagte Partei, daß das Handlungsermessen der Vollstreckungsbehörde bei der Verlautbarung des Versteigerungsediktes durch die vorher erwähnte gesetzliche Bestimmung entscheidend eingeengt wird: Der im Gesetz (arg. "namentlich") bloß als Beispiel dafür, daß die Einschaltung in das Verlautbarungsblatt unterbleiben darf, besonders hervorgehobene Grund kann nur so verstanden werden, daß die Vollstreckungsbehörde ganz allgemein dann - aber auch nur dann - von der Einschaltung des Versteigerungsediktes absehen darf, wenn die Exekutionsobjekte "geringeren Werts" sind oder sonst ein Grund vorliegt, der dem eigens angeführten Grund an Gewicht gleichkommt. Bei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um einen mit einer Liegenschaft vergleichbaren Gegenstand, bei dessen Schätzwert von einem "geringeren Wert" des Exekutionsobjektes keine Rede sein kann. Selbst die von Reeger/Stoll (Abgabenexekutionsordnung, 72), deren Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 Z 2 AbgEO mit dem Gesetzeswortlaut sonst nur schwerlich in Einklang zu bringen ist, für die Einschaltung des Versteigerungsediktes geforderten "besondere Verhältnisse" - die diese Autoren jedenfalls bei der Versteigerung besonders wertvoller oder schwer absetzbarer Pfandgegenstände als gegeben ansehen - lagen bei der Versteigerung des gepfändeten Superädifikates vor: Nicht nur der im Vergleich mit den zu erwartenden Einschaltungskosten besonders hohe Schätzwert, sondern auch die Befürchtung der Organe der Vollstreckungsbehörde, daß das Objekt nur schwer absetzbar sein werde, geboten danach die Einschaltung in die Wiener Zeitung (vgl hiezu auch § 1 Abs 1 der VerlautbarungsG).

Im übrigen können die von der Lehre und Rechtsprechung zu Mängeln im gerichtlichen Fahrnisexekutionsverfahren entwickelten Grundsätze auf das Verfahren nach der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß übertragen werden (SZ 60/94). Das gilt im besonderen auch für Fehler bei der Verlautbarung des Versteigerungsediktes, weil § 23 AbgEO nahezu wörtlich § 71 EO entlehnt ist. Im gerichtlichen Fahrnisexekutionsverfahren wird aber die Einschaltung in die Wiener Zeitung zur Vermeidung von Mängeln bei der Versteigerung gerade bei wertvolleren Pfandgegenständen verlangt (EvBl 1985/103; Heller-Berger-Stix, 683, die die Unterlassung der Einschaltung nur dann für zulässig halten, wenn die Exekutionsobjekte insgesamt von geringem Wert sind).

Das Gericht zweiter Instanz hat aber auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang zutreffend bejaht. Die Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers wird nur dann ausgelöst, wenn die vom Organ übertretene Vorschrift - gerade oder auch - den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen, wie sie tatsächlich eingetreten sind, bezweckt (Schragel aaO Rz 121 mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1957, 621 ua;

Heller-Berger-Stix, 684) soll die Bekanntmachung des Versteigerungsediktes den Parteien, aber auch den sonst Beteiligten, Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbotes bieten. Daß danach auch die Pfandgläubiger (wie die klagende Partei) in den Schutzzweck des § 23 AbgEO einbezogen sind, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sie die Versteigerung hinnehmen müssen und daher ein grundlegendes Interesse an einem Meistbot haben, durch das ihre pfandgesicherte Forderung zur Gänze gedeckt erscheint.

Den Organen der beklagten Partei fällt aber - entgegen den Ausführungen in der Revision der beklagten Partei - auch ein Verschulden zur Last. Wohl ist nicht schon jedes rechtswidrige Organverhalten auch als schuldhaft zu beurteilen, sondern es kommt allein darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann. Damit wird an die Haftung des Rechtsträgers der gleiche Maßstab angelegt, wie er für die Haftung eines Rechtsanwalts, Notars oder sonst eines Fachkundigen gilt, die trotz Haftung nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für ein Verhalten dann nicht einstehen müssen, wenn ihr an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt nur in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (Schragel aaO Rz 147 mwN aus der Judikatur). Nach Reeger/Stoll (aaO 10 f) soll die Vollstreckungsbehörde bei der ihr gemäß § 3 Abs 2 AbgEO eingeräumten Wahl zwischen gerichtlichem und finanzbehördlichem Vollstreckungsverfahren insbesondere auch dann dem gerichtlichen Verfahren den Vorzug geben, wenn schwierige Rechtsfragen, wie etwa bei der Vollstreckung in Superädifikate, zu beurteilen sind. Hatte sich die Vollstreckungsbehörde - im vorliegenden Fall - dennoch für das finanzbehördliche Verfahren entschieden, mußte sie schon deshalb besondere Sorgfalt walten lassen, weil sie nach den Bekundungen ihres Vollstreckers als Zeuge vor dem Erstgericht mit dem Verkauf von Superädifikaten bis dahin noch keinerlei Erfahrung hatte sammeln können. Rechnete die Behörde selbst damit, daß das Objekt nur schwer absetzbar sein werde, hätte sie das Versteigerungsedikt - ganz abgesehen davon, daß sie bei der gegebenen Sachlage hiezu ohnehin nach § 23 AbgEO verpflichtet gewesen wäre - schon deshalb in die Wiener Zeitung einschalten lassen müssen, um möglichst viele Interessenten auf die Kaufgelegenheit aufmerksam zu machen. Es kann gewiß - wie schon das Berufungsgericht treffend bemerkte - erwartet werden, daß gerade Immobilienmakler, aber auch Kauflustige die Einschaltungen in der Wiener Zeitung durchsehen, um geeignete Kaufgelegenheiten auf diese Weise in Erfahrung zu bringen. Der Vollstreckungsbehörde kann daher - stand sie doch auch nicht unter Entscheidungsdruck (vgl Schragel aaO Rz 147) - keine vertretbare Rechtsauffassung mehr zugebilligt werden.

Ausführungen zur Schadenshöhe und zum Mitverschulden der klagenden Partei im Sinne des § 1304 ABGB enthält die Revision nicht. Da jedenfalls schon das Verhalten der Organe der Finanzbehörde rechtswidrig und schuldhaft war, kann dem Rechtsmittel der beklagten Partei somit kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E25406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00001.91.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19910306_OGH0002_0010OB00001_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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