TE OGH 1991/3/7 15Os148/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Skender Z***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 11.Juni 1990, GZ 35 Vr 1102/89-137, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des zuletzt genannten Angeklagten, seiner gesetzlichen Vertreter Helmut P***** und Marianne P***** sowie des Verteidigers Dr. Metzler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Andreas P***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurden Andreas P***** und elf weitere Angeklagte des Vergehens der (zu ergänzen: schweren) Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 25.Juni 1989 in Linz Wolfgang M***** in verabredeter Verbindung, und zwar nach der Vereinbarung, im Volksgarten einen "Warmen" zu verdreschen, am Körper verletzt haben, indem sie ihn einkreisten und einander in ihrer Vorgangsweise bestärkten, wobei Markus T***** den Genannten niederschlug und trat, wodurch jener Blutergüsse und Abschürfungen sowie eine Kratzspur im Gesicht erlitt (Faktum I. 1.).

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Erhebliche Bedenken gegen die Ernstlichkeit der die Tat betreffenden Verabredung der Täter miteinander und gegen ihren damit verbundenen Verletzungsvorsatz (US 29) vermag er mit seinen darauf bezogenen, sorgfältig geprüften Argumenten zur Tatsachenrüge (Z 5 a), mit denen er glaubhaft zu machen trachtet, daß es sich bei jenem Gespräch nur um ein "dummes Gerede" gehandelt habe, im Licht der gesamten Aktenlage nicht zu erwecken.

Rechtliche Beurteilung

Demgemäß erweisen sich aber auch die im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes und in Ausführung der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwände gegen jene Konstatierungen, wonach M***** von den Tätern "eingekreist" wurde (US 5) und letztere "bemüht waren, ihn in einen Bereich zu dirigieren, der von der Allgemeinheit etwas weniger einzusehen ... ist" (US 30), schon deswegen als nicht zielführend, weil sie keine für die Schuldfrage oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Tatsachen betreffen. Denn die insoweit allein maßgebende Urteilsannahme, daß alle Täter in Ausführung ihres vorausgegangenen gemeinsamen Entschlusses jedenfalls am Tatort dem Opfer gegenüber als Einheit auftraten (vgl EvBl 1979/146, NRsp 1988/256 ua), wird damit keineswegs in Frage gestellt.

Indem er sich bei seiner zuerst relevierten Rechtsrüge (Z 9 lit a) über dieses Tatsachensubstrat hinwegsetzt und dementgegen davon ausgeht, er sei bloß "als Zuschauer" anwesend gewesen, bringt demnach der Beschwerdeführer den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten relevanten Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung indessen ist, der Beschwerdeauffassung zuwider, zur Verwirklichung des in Rede stehenden qualifizierten Straftatbestands nicht erforderlich:

schon wer verabredungsgemäß durch seine Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum allfälligen Eingreifen in den Geschehensablauf ausdrückt, haftet nach Maßgabe seiner subjektiven Tatseite für den ganzen aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit aller Täter entstandenen Verletzungserfolg (vgl EvBl 1977/225 sowie abermals NRsp 1988/256 ua).

Für eine vom Angeklagten P***** angestrebte vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 9 JGG schließlich (Z 9 lit b iVm § 32 Abs. 1 JGG) war im Hinblick darauf kein Raum, daß seine - nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewertende - deliktstypische Schuld bei der ihm hier zur Last fallenden Beteiligung an einem ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenartig inszenierten brutalen Überfall auf einen Parkbesucher, möge sie auch bloß in einem psychischen Tatbeitrag bestanden haben, ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit durchaus als schwer anzusehen ist; ein Überwiegen der Erschwerungsumstände ist dazu, wie klarstellend vermerkt sei, nicht vorauszusetzen (so schon 15 Os 105/90).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Gleichermaßen mußte der Berufung gegen die Verurteilung des genannten Angeklagten zur ungeteilten Hand mit den übrigen Tätern zur Bezahlung von 5.000 S Schmerzengeld an das Tatopfer ein Erfolg versagt bleiben, weil der dagegen erhobene alleinige Einwand, der Rechtsmittelwerber habe keine Beitragshandlung zu veranworten und es treffe ihn auch kein Verschulden, nach dem Ergebnis der Nichtigkeitsbeschwerde jeglicher Grundlage entbehrt.

Anmerkung

E25593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00148.9.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19910307_OGH0002_0150OS00148_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten