Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 8. Oktober 1973 geborenen Johann H*****, infolge Revisionsrekurses des Sachwalters B***** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Jänner 1991, GZ R 23/91-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 7. Dezember 1990, GZ P 324/75-19, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung der jüngsten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 547/90; 3 Ob 579/90; 1 Ob 668/90; 8 Ob 650/90; 8 Ob 509/91) entspricht, wonach bei der Unterhaltsfestsetzung die Lehrlingsentschädigung auch dann ganz oder teilweise als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann, wenn das solcherart anrechenbare Eigeneinkommen und der Unterhalt insgesamt die Mindestpensionshöhe nicht erreicht.
Anmerkung
E25272European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00520.91.0307.000Dokumentnummer
JJT_19910307_OGH0002_0080OB00520_9100000_000