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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über den Antrag des JS in F, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/02/0246, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/02/0246, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. August 2005, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG, abgewiesen.
Dies - hinsichtlich des Schuldspruches - im Wesentlichen mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof brauche sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht damit auseinander zu setzen, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "kurzfristige Unterbrechung" der Fahrt die von ihm beanspruchte Sonderregelung beim Transport von Rundholz aus dem Wald zu seinen Gunsten ausschlagen hätte lassen müssen, zumal die Regelung des § 4 Abs. 7a (erster Satz) KFG für einen solchen Transport nur "bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb" (höchstens jedoch 100 km Luftlinie) gelte. Ohne ein solches "Ziel" sei diese Bestimmung sohin nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer bestreite aber nicht die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Fahrer M. sei vom Beschwerdeführer angewiesen worden, den am "Erstlagerplatz" (vom Fahrer G.) abgestellten Lkw-Zug zum "Zweitlagerplatz" über die Grenze nach Italien zu überstellen (in der Beschwerde sei lediglich mehrmals von einer Fahrt "zur Staatsgrenze" die Rede). Schon deshalb sei der Schuldspruch nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der mit Schriftsatz vom 23. November 2005 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens wird ausdrücklich auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG gestützt.
Nach dieser Bestimmung ist die Wiederaufnahme u.a. eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis anders gelautet hätte.
Es entspricht der hg. Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, dass dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, vom Gerichtshof hiezu kein Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0156). Die oben dargestellten Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 21. Oktober 2005 wurden allerdings nicht auf "eigenständige Sachverhaltsfeststellungen" durch den Gerichtshof, sondern auf eine diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde in der Begründung des, der Beschwerde angeschlossenen, angefochtenen Bescheides gestützt.
Im Übrigen ist dem Antragsteller zu seinem diesbezüglichen Vorbringen entgegen zu halten, dass die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof in der das Beschwerdevorbringen abschließenden Erledigung nicht Gegenstand des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. November 1986, Zlen. 86/10/0169, 0170, 0171, und vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/03/0044).
Dem Wiederaufnahmsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Dezember 2005
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020301.X00Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017