Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Christian *****, geboren 27. Juni 1975, und Mario *****, geboren 10. September 1979, beide im Haushalt der Mutter Helga *****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Rudolf *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. Oktober 1990, GZ 3 b R 149/90-45, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig. Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhaltes nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (7 Ob 549/90, 7 Ob 662/90 ua). Bei Ausmittlung der Unterhaltsleistungen in einem Bruchteil des vom Unterhaltspflichtigen erzielbaren Einkommens widerspricht es dem Zweck der Pauschalierung, aus der Bemessungsgrundlage den Mietaufwand des Unterhaltspflichtigen auszuscheiden (6 Ob 566/90). Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG liegen daher nicht vor.
Anmerkung
E25235European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01536.91.0307.000Dokumentnummer
JJT_19910307_OGH0002_0060OB01536_9100000_000