TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/16 2005/02/0262

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §64a Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des ES in W, vertreten durch Anwälte Achammer und Partner, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. September 2005, Zl. UVS-1-604/E4-2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. Jänner 2005 um ca.13.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 mg/l ergeben, das ergebe zum Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes eine Atemluftkonzentration von 0,633 mg/l. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1a StVO wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. September 2005 insoweit Folge, als die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden. "Im Übrigen" wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm "§ 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die hier wesentlichen Stellen des § 99 StVO lauten:

"(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt."

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt."

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist allerdings - anders als aus der gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung der Behörde erster Instanz - nicht erschließbar, weshalb die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (bezogen auf die Tatzeit des Lenkens) unter die Vorschrift des § 99 Abs. 1b StVO (und nicht etwa wie die Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis unter § 99 Abs. 1a StVO) subsumierte, obwohl dies entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG erforderlich gewesen wäre (wozu die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0221). Vielmehr ergibt sich dies lediglich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (des Lenkens) einen Blutalkoholgehalt von 1,02 Promille aufgewiesen habe.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen § 44a Z. 1 VStG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren sei darauf verwiesen, dass im Sinne der durch die belangte Behörde geänderten "Übertretungsnorm" auch eine Richtigstellung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten "Strafsanktionsnorm" angezeigt wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand war im Hinblick auf die diesbezügliche Pauschalierung abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020262.X00

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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