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L85007 Straßen Tirol;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache 1. des AW in W, 2. der MH in S,
3. der Sparkasse M in M und 4. des Ing. FO in K, alle vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen die Erledigung der Tiroler Landesregierung, betreffend Widerruf einer Zufahrtsbewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz vom 1. September 2005, Zl. 2401, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde samt Anlagen ergibt sich Folgendes: Mit "Bewilligung" des Landeshauptmanns von Tirol (als vormaliger Träger der Bundesstraßenverwaltung) vom 24. September 2001 war den Beschwerdeführern unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 die außerordentliche Benützung der B 161 PT Straße von einem näher bezeichneten Grundstück aus unter Festsetzung von Bedingungen und gegen jederzeitigen, uneingeschränkten Widerruf gestattet worden.
Mit der angefochtenen Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 1. September 2005 wurde diese Bewilligung gemäß § 5 Abs. 3 lit. a des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, "ab sofort widerrufen". Auf Grund des geplanten Lebensmittelmarktes und des damit verbundenen stärkeren Verkehrsaufkommens auf der Erschließungsstraße als bei Gewerbekleinbetrieben, seien die Schutzinteressen der B 161 PT-Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und e des Tiroler Straßengesetzes beeinträchtigt.
Dagegen richtet sich vorliegenden Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben.
Die Bekämpfung der angefochtenen Erledigung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:
Außer in den gesetzlich bestimmten Fällen bedarf ein Sondergebrauch einer Landesstraße gemäß § 5 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz "unbeschadet der hiefür allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen - der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters". Nähere Kriterien für die Erteilung der Zustimmung im Hinblick auf die Schutzinteressen der Straße enthält § 5 Abs. 2 leg. cit. Der Straßenverwalter darf die Zustimmung zu einem Sondergebrauch gemäß § 5 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise widerrufen, soweit dies a) die Schutzinteressen der Straße erfordern oder
b) wegen einer baulichen Änderung der Straße erforderlich ist. Wurde im Rahmen eines Sondergebrauches eine Anlage errichtet, so hat gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. "der Straßenverwalter erforderlichenfalls zugleich mit dem Widerruf den Eigentümer der Anlage aufzufordern, diese entsprechend zu ändern oder zu beseitigen. Wird die Anlage nicht innerhalb der für das Wirksamwerden des Widerrufes festgesetzten Frist entsprechend geändert bzw. beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage aufzutragen, diese unverzüglich zu ändern bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen."
Aus diesem Wortlaut des § 5 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes geht hervor, dass der Widerruf der Zustimmung zu einem Sondergebrauch an einer Landesstraße durch den Straßenverwalter als Träger von Privatrechten in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat, der "Straßenverwalter" wird dabei für das Land - in Bindung an die Grundsätze des bürgerlichen Rechts etwa betreffend das Sachlichkeitsgebot und den Kontrahierungszwang - aber ohne Ausübung von Hoheitsgewalt tätig (vgl. dazu Gstöttner, Tiroler Straßengesetz, 1989, 43ff, und zur insofern ähnlichen Bestimmung des § 26 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der in diesem Fall maßgeblichen Fassung das hg. Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 91/06/0145, m.w.H. auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, etwa das Urteil vom 9. Oktober 1988, 3 Ob 536/88, JBl. 1989, 117).
Erst für den Fall, dass dem durch den Straßenverwalter in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung ausgesprochenen Widerruf nicht entsprochen wird, sieht das Tiroler Straßengesetz im zweiten Teil seines § 5 Abs. 3 die behördliche Zuständigkeit der Straßenbehörde vor, auf Antrag des Straßenverwalters die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage aufzutragen.
Die angefochtene Erledigung trägt weder die Bezeichnung als Bescheid, noch weist sie einen als Spruch eines Bescheides zu verstehenden, hoheitlichen Ausspruch auf. Sie endet mit den Worten: "Mit freundlichen Grüßen" und enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
Sowohl vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage als auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild kann die angefochtene Erledigung daher nicht als Bescheid gewertet werden. Es handelt sich vielmehr um ein Schreiben mit zivilrechtlicher Bedeutung in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung.
Gemäß Art. 130 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof berufen, über Beschwerden zu erkennen, mit denen die Rechtswidrigkeit von letztinstanzlichen Bescheiden der Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, oder die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden behauptet wird. Nicht der Rechtskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen dagegen privatrechtliche Angelegenheiten, auch wenn es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit gegenüber einer Gebietskörperschaft (hier: dem Land Tirol als Straßenverwalter) handelt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 1994, Zl. 94/01/0020).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG auf Grund offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2005
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060299.X00Im RIS seit
28.02.2006