TE OGH 1991/3/12 10ObS79/91

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Sentatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarethe F*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Charlotte Böhm und Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1990, GZ 34 Rs 143/90-99, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d.Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. April 1990, GZ 7 Cgs 52/90-95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

                           Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens

(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision

behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz

(Nichteinholung eines berufskundlichen Ergänzungsgutachtens), den

das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher

nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend

gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24,

3/115 = JBL 1990, 535 ua).

Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf Seite 2 oben einen bloßen Schreibfehler aufweist (31. Juli 1988 statt richtig 31. Juli 1980), erkennt die Revision selbst; dieser Fehler blieb ohne entscheidungswesentlichen Einfluß. Im übrigen betrifft die angebliche Aktenwidrigkeit das Ersturteil; sie wurde aber von der Klägerin in ihrer Berufung nicht gerügt. Eine in der Berufung nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 4/73 mwN).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht 55 Jahre alte Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des für sie maßgeblichen § 273 Abs 1 ASVG ist, weil sie noch auf keineswegs mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg (vgl SSV-NF 4/15, 4/72) verbundene Verweisungsberufe innerhalb ihrer Berufsgruppe der Handelsangestellten verwiesen werden kann, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind aus dem Akt nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E25833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00079.91.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19910312_OGH0002_010OBS00079_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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