Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Kurt L.Breit, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Mag.Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 600.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. November 1990, GZ 3 R 164/90-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.Juli 1990, GZ 18 Cg 50/90-3, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Haftung für betriebs- oder kreditschädigende Äußerungen im Sinne des § 7 Abs 1 UWG setzt ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Dieser Begriff wird hier in derselben Bedeutung gebraucht wie in der Generalklausel des § 1 UWG. Ein Verhalten wird dann zur Wettbewerbshandlung, wenn es geeignet ist, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und auch in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (ÖBl 1963, 103; ÖBl 1983, 9 uva). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; SZ 54/77 uva). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist aber nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (SZ 54/77; SZ 60/78). Aus diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung abgeleitet, daß auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen miteinander in Wettbewerb treten können, wie etwa ein Erzeuger oder Großhändler, der nur Händler beliefert, und ein Händler, der an Letztverbraucher verkauft (ÖBl 1957, 86, ÖBl 1972, 130; SZ 54/77; SZ 60/78). Mit Recht hat das Rekursgericht diese Grundsätze auch auf das Verhältnis zwischen einem Unternehmen, das über die ausschließlichen Rechte an Videofilmen ("Labels") für Österreich verfügt und diese an gewerbliche Wiederveräußerer vertreibt, und einzelne Videothekare, die Videofilmkassetten nur an Letztverbraucher weitergeben, angewendet. Bei dieser Beurteilung ist das Rekursgericht richtigerweise auch davon ausgegangen, daß bei der - von der Beklagten zu vertretenden - Förderung fremden Wettbewerbs nicht das Unternehmen des Fördernden sondern jenes des Geförderten maßgebend ist (ÖBl 1956, 2; 9 Ob A 231, 232/90). Da das Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und den von der Beklagten geförderten Videothekaren schon auf Grund dieser Grundsätze zu bejahen ist, macht der Revisionsrekurs insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend.
Ob eine unrichtige Tatsachenbehauptung über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens oder über die Waren oder Leistungen eines anderen geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, hängt immer nur von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (ÖBl 1984, 45), wobei die abstrakte Gefährdungseignung genügt (ÖBl 1966, 89; ÖBl 1973, 59). Die Ansicht, daß die - erwiesenermaßen
unrichtige - Tatsachenbehauptung, die Klägerin als Großhändlerin mit Videofilmen mache den von ihr belieferten Videothekaren dadurch schwere Konkurrenz, daß sie ihre Videofilmkassetten auch in von ihr betriebenen Videotheken vertreibe, abstrakt geeignet ist, die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin nachteilig zu beeinflussen (ÖBl 1973, 105), begegnet keinerlei Bedenken. Soweit die Beklagte darauf verweist, daß Kunden, die unbedingt "Labels" der Klägerin erwerben wollen, sie dort erwerben würden, wo sie auch erhältlich sind, so daß einzelne Videothekare, welche die "Labels" der Klägerin nicht führen, den Absatz der Klägerin nicht beeinträchtigen könnten, zeigt sie nur einen einzelnen, den konkreten Fall gar nicht umfassend kennzeichnenden Aspekt und damit ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Ungeachtet des nicht bindenden (§§ 78, 402 EO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, mußte der Revisionsrekurs daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO; die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen.
Anmerkung
E25186European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00009.91.0312.000Dokumentnummer
JJT_19910312_OGH0002_0040OB00009_9100000_000