TE OGH 1991/3/12 10ObS49/91

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef E*****, vertreten durch Dr. Günther Philip, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 14. Dezember 1990, GZ 32 Rs 210/90-18, womit der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 1990, GZ 17 Cgs 524/90-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Burgenland in Eisenstadt vom 26. 2. 1985 zu 4 C 547/84 wurde das auf Gewährung einer Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente für die Folgen von Unfällen des Klägers im Juni 1983 gerichtete Begehren des Klägers abgewiesen. Das Schiedsgericht legte seinem Urteil zugrunde, daß der Kläger im Juni 1983 einen 50 kg schweren Zementsack auf einen Wohnwagen gehoben habe und dabei plötzlich einen Stich im linken Arm verspürt habe. Er habe keinen Arzt aufgesucht. Einige Tage später habe der Kläger beim Verschieben eines Wohnwagens die Lenkstange gehalten. Der Wohnwagen sei über eine Unebenheit gerutscht und die Lenkstange verrissen worden. Dabei habe der Kläger wieder einen Stich im linken Arm verspürt. Als Folge dieser Verletzungen bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH. Die abweisende Entscheidung begründete das Schiedsgericht damit, daß eine Verletzung, die sich im Zug der gewöhnlichen Arbeit ereigne, auch wenn es sich dabei um Schwerarbeit handle, nicht als Folge eines Arbeitsunfalles zu qualifizieren sei. Im übrigen bestehe beim Kläger nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH, die damit unter der rentenfähigen Grenze liege. Weitere Beweisaufnahmen über den Unfallhergang seien schon aus diesem Grund entbehrlich.

Am 21. 11. 1990 beantragte der Kläger eine "neuerliche Überprüfung seiner Angelegenheit". Seit der Abweisung des seinerzeit gestellten Rentenbegehrens hätten sich die Unfallfolgen wesentlich verschlechtert.

Die beklagte Partei teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 9. 1. 1990 mit, daß das seinerzeitige Begehren abgewiesen worden sei, weil die die Verletzungen bedingenden Ereignisse keine Arbeitsunfälle gewesen seien. Auch im Fall einer Verschlechterung der Folgen dieser Unfälle sei eine Rentengewährung daher nicht möglich.

Mit Schreiben vom 14. 2. 1990 erklärte der Kläger, daß er sein Begehren auf Rentengewährung voll aufrecht erhalte und bescheidmäßige Erledigung beantrage. Das Urteil im Verfahren vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung für Burgenland in Eisenstadt sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen; die Aufnahme von zur Klärung des Unfallherganges wesentlichen Beweisen sei unterblieben, weil im Hinblick auf das festgestellte Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rentengewährung keinesfalls in Frage gekommen wäre.

Die beklagte Partei qualifizierte dieses Schreiben des Klägers als Klage und übermittelte es an das Erstgericht.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Der Einleitung des Verfahrens über die Klage stehe das Prozeßhindernis der entschiedenen Streitsache entgegen, zumal bereits im Vorverfahren verbindlich festgestellt worden sei, daß die Verletzungen nicht Folge eines Arbeitsunfalles seien. Daß die Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang unterblieben sei, habe der Kläger zu vertreten, der diesen Verfahrensmangel im Vorverfahren nicht mit Rechtsmittel bekämpft habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Zur Beurteilung des Umfanges der Rechtskraft des Urteiles im Vorverfahren sei nicht bloß dessen Spruch heranzuziehen; für die Auslegung der Tragweite des Spruches sei vielmehr auch auf die Gründe des Urteils selbst zu greifen. Auch ein abweisliches Urteil genieße nach Maßgabe seines durch die Entscheidungsgründe bestimmten Inhaltes Rechtskraft. Hier sei dem Vorurteil in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen, daß das Schiedsgericht der Sozialversicherung aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Überzeugung gelangt sei, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege; dies sei auch die wesentliche Begründung für die Klageabweisung gewesen. Der neuerlichen Einbringung einer Klage auf Gewährung der Versehrtenrente stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Burgenland in Eisenstadt entgegen, mit dem das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufzutragen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ob das in Erledigung des Antrages des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente ergangene Schreiben der beklagten Partei vom 9. 1. 1990 ungeachtet des Umstandes, daß es nicht als Bescheid bezeichnet und in Form einer bloßen Mitteilung abgefaßt ist, als Bescheid zu qualifizieren ist (siehe dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ZfVB 1989/614; ZfVB 1989/1309), kann hier ungeprüft bleiben. Qualifizierte man das Schreiben als Bescheid, so wären die Klagevoraussetzungen gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erfüllt. Billigte man jedoch dem Schreiben Bescheidqualität nicht zu, so könnte es nur als Mitteilung über die Ablehnung einer Sachentscheidung gewertet werden. Dann wären wohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Klageerhebung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht hergestellt, dem Kläger wäre jedoch unter den Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG das Recht zugestanden, Säumnisklage zu erheben; die gerichtliche Zuständigkeit wäre dann nach dieser Gesetzesstelle gegeben. Gegen das Fehlen der gerichtlichen Kompetenz für eine Sachentscheidung über eine Säumnisklage könnte im vorliegenden Fall eingewendet werden, daß bei Einbringung der Klage die sechsmonatige Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG noch nicht abgelaufen war und die Klage daher, ungeachtet des Umstandes, daß diese Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen war, wegen des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens gem § 73 ASGG zurückzuweisen gewesen wäre; in diesem Sinne könnte die Ansicht von Feitzinger-Tades ASGG Anm 3 zu § 67 und Kuderna ASGG Anm 6 zu § 67 und Anm 2 zu § 73 verstanden werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß es grundsätzlich ausreicht, daß die Prozeßvoraussetzungen bei Schluß der Verhandlung vorliegen und Prozeßhindernisse bis dahin weggefallen sind (Fasching ZPR Rz 730; vgl. auch EvBl 1991/20). Daß in verschiedenen Bestimmungen davon die Rede ist, Prozeßhindernisse seien in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (zB §§ 42, 44 JN, aber auch § 73 ASGG), steht dem nicht entgegen. Damit wird nur ausgesagt, daß das Prozeßhindernis auch in einem späteren Verfahrensstadium wahrgenommen werden kann, aber nur dann, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch vorliegt. Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann daher bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmonatige Frist auch dann noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidungskompetenz geht nur nach rechtzeitiger und zulässiger Klage auf das Gericht über; dann ist dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides verwehrt. Bis zum Ablauf der Frist für die Säumnisklage kann der Versicherungsträger aber jedenfalls bescheidmäßig entscheiden, auch wenn zuvor bereits Säumnisklage erhoben und diese noch nicht zurückgewiesen wurde. In diesem Fall kann der Versicherungsträger im Prozeß auf seinen

inzwischen - rechtzeitig - erlassenen Bescheid hinweisen und die Zurückweisung der Säumnisklage beantragen. Hier hat aber der Versicherungsträger - geht man davon aus, daß das Schreiben vom 9. 1. 1990 keinen Bescheidcharakter hat - nicht nur keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Fällung einer Sachentscheidung ausdrücklich abgelehnt. Das Prozeßhindernis, das im Zeitpunkt der Klagseinbringung bestand ist durch Ablauf der Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG während des Verfahrens erster Instanz weggefallen; ab diesem Zeitpunkt war der Rechtsweg zulässig. Die Voraussetzungen für eine meritorische gerichtliche Entscheidung liegen daher jedenfalls vor.

Der von den Vorinstanzen herangezogene Zurückweisungsgrund liegt nicht vor.

Die Frage, ob der beim Kläger bestehende Leidenszustand Folge eines Arbeitsunfalles ist, war wohl auch Vorfrage für die Entscheidung im Vorverfahren. Abgesehen davon, daß das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Burgenland in Eisenstadt im Vorverfahren mehrere Abweisungsgründe herangezogen hat - ausgehend von der damals geltenden Rechtslage hätte im Hinblick auf den erhobenen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch eine mit Berufung vorgetragene Mängelrüge wegen Nichtvernehmung der beantragten Zeugen zum Unfallhergang ohne Erfolg bleiben müssen - blieb jedenfalls die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den dort entschiedenen Anspruch beschränkt. Eine Ausnahme besteht im Zivilprozeß nur dort, wo mit einem Feststellungsurteil (wie es nunmehr im § 82 Abs 5 ASGG vorgesehen ist) über den Bestand des zugrundeliegenden Anspruches entschieden wurde. Mangels eines solchen Ausspruches umfaßt die materielle Rechtskraft der Entscheidung ausschließlich den Teil des Anspruches, über den spruchgemäß entschieden wurde. Wird, gestützt auf denselben Anspruchsgrund, ein neues Begehren - wie hier die Gewährung der Versehrtenrente unter Berufung auf eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen - erhoben, so ist der Anspruchsgrund von neuem zu prüfen (in diesem Sinn auch SSV-NF 1/7).

Das von den Vorinstanzen angenommene Prozeßhindernis liegt daher nicht vor. Das Erstgericht wird über die Klage das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E26094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00049.91.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19910312_OGH0002_010OBS00049_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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