TE OGH 1991/3/12 10ObS76/91

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Dirschmied und Dr. Robert Göstl in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aurelia K*****, vertreten durch

Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT der Arbeiter (Landesstelle Graz) Rossauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1990, GZ 8 Rs 78/90-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. April 1990, GZ 23 Cgs 26/89-23 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung des behandelnden Arztes war nicht Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Schon aus diesem Grund kann ein darin allenfalls begründeter Mangel im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (SSV-NF 1/68).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Frage, ob im Zustand der Klägerin eine Besserung eingetreten ist, die die Entziehung der Leistung rechtfertigt, kann nicht ausgehend vom Ergebnis einzelner medizinischer Fachgutachten, beantwortet werden; maßgeblich hiefür ist ausschließlich das zusammenfassende Leistungskalkül. Aus diesem ergibt sich jedoch, daß eine solche wesentliche Besserung eingetreten ist, zumal die Klägerin nunmehr mit den von den Vorinstanzen festgestellten Einschränkungen in der Lage ist einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, während sie zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung außerstande war irgendwelche Arbeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Da die Klägerin, die bisher als Serviererin tätig war, keinen Berufsschutz genießt, bestehen gegen die Verweisung auf die herangezogenen Hilfsarbeitertätigkeiten, die keine das Leistungskalkül überschreitenden Belastungen erfordern, keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E25509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00076.91.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19910312_OGH0002_010OBS00076_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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