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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §273a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0321 2005/06/0322 2005/06/0323 2005/06/0324 2005/06/0325 2005/06/0326 2005/06/0327 2005/06/0328 2005/06/0329 2005/06/0330 2005/06/0331 2005/06/0332 2005/06/0333 2005/06/0334 2005/06/0335 2005/06/0336 2005/06/0337 2005/06/0338Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in den Beschwerdesachen des Ing. IH in G, gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 15. September 2005, Zl. 1 Vk/160/05 (hg. Zl. 2005/06/0320), Zl. 1 Vk/179/05 (hg. Zl. 2005/06/0321), Zl. 1 Vk/183/05 (hg. Zl. 2005/06/0322), Zl. 1 Vk/187/05 (hg. Zl. 2005/06/0323), Zl. 1 Vk/188/05 (hg. Zl. 2005/06/0324), Zl. 1 Vk/189/05 (hg. Zl. 2005/06/0325), Zl. 1 Vk/203/05 (hg. Zl. 2005/06/0326), Zl. 1 Vk/208/05 (hg. Zl. 2005/06/0327), Zl. 1 Vk/211/05 (hg. Zl. 2005/06/0328), Zl. 1 Vk/212/05 (hg. Zl. 2005/06/0329), Zl. 1 Vk/213/05 (hg. Zl. 2005/06/0330), Zl. 1 Vk/218/05 (hg. Zl. 2005/06/0331), Zl. 1 Vk/219/05 (hg. Zl. 2005/06/0332), Zl. 1 Vk/220/05 (hg. Zl. 2005/06/0333), Zl. 1 Vk/221/05 (hg. Zl. 2005/06/0334), Zl. 1 Vk/222/05 (hg. Zl. 2005/06/0335), Zl. 1 Vk/223/05 (hg. Zl. 2005/06/0336), Zl. 1 Vk/227/05 (hg. Zl. 2005/06/0337), und Zl. 1 Vk/228/05 (hg. Zl. 2005/06/0338), jeweils betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ. 123 Hv 87/03w-90, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 2004, GZ. 15 Os 161/03-139, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 15. März 2004, GZ. 19 Bs 47/04-152, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2003 in der Justizanstalt G. untergebracht.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die wegen verschiedener Anordnungen und Maßnahmen der Leiterin der Justizanstalt G sowie einzelner Vollzugsbediensteter, insbesondere der Nichtweiterleitung von Eingaben, erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers zurück.
Sein Sachwalter habe bekannt gegeben, dass er keine Genehmigung zur weiteren Verfahrensführung erteile. Gemäß § 9 AVG sei die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Durch die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten (§ 273 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 ABGB), zu denen jedenfalls auch Prozesse und Behördenverfahren zählten, sei die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben. Da die Verfahrensführung vom Sachwalter nicht genehmigt worden sei, seien die jeweiligen Beschwerden somit als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat (bereits im hg. Verfahren Zl. 2005/06/0198) erhoben, dass dem (schon länger unter Sachwalterschaft stehenden) Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Juni 2003, GZ. 4 P 3354/95f-1256, Rechtsanwalt Mag. WR zum (neuen) Sachwalter bestellt worden war. Sein (inhaltlich unverändert gebliebener) Wirkungskreis umfasst die Vertretung des Beschwerdeführers vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften aller Art. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit Schreiben vom 21. November 2005 mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden nicht genehmige.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der den Behinderten zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.
Auf Grund der Erklärung des Sachwalters, die Erhebung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, waren die Beschwerden somit mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung ohne Zustimmung des Sachwalters gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2005
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060320.X00Im RIS seit
28.02.2006