TE OGH 1991/3/13 9ObA17/91 (9ObA18/91)

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** R*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr. B***** T*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 299.835,52 S sA, infolge Revision und Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 1990, GZ 13 Ra 53/90-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. März 1990, GZ 20 Cga 185/89-10, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (diese Bestimmung ist mangels abweichender Vorschriften auch in Verfahren in Arbeitsrechts- und Sozialrechtssachen anzuwenden) ist der Rekurs gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen hat, nur zulässig, sofern dabei ausgesprochen wird, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Einen solchen Ausspruch hat das Berufungsgericht in seine Entscheidung nicht aufgenommen. Die Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses ist daher unzulässig.

Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Entlassungstatbestandes verneint hat, ist die Begründung zutreffend, sodaß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist auszuführen:

Bei Prüfung der Rechtsfrage ist ausschließlich von den Tatsachenfeststellungen auszugehen. Wohl hat die beklagte Partei die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die dem Ausspruch der Entlassung vorangegangenen Vorgänge im Berufungsverfahren bekämpft. Das Berufungsgericht hat die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente geprüft, hat jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes als Grundlage seiner Entscheidung übernommen. Für das Revisionsverfahren steht daher bindend fest, daß die Klägerin die Nichtbefolgung der vom Beklagten erteilten Weisung nicht in Zusammenhang mit der für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenen Aussprache brachte. Soweit der Revisionswerber dies dennoch unterstellt, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es von den Feststellungen abweicht.

Nach der Entscheidungsgrundlage der Vorinstanzen ist ein Entlassungstatbestand aber nicht erfüllt. Die Klägerin war weitgehend mit der organisatorischen Leitung des Kanzleibetriebes befaßt und war insbesondere die für die Betreuung der EDV-Anlage zuständige Fachkraft, der auch die Einschulung der anderen Mitarbeiter oblag. Soweit sie dem Beklagten, der ihr auftrug, eine andere Angestellte auf einen bestimmten Programmablauf einzuschulen, erklärte, daß es unökonomisch wäre, das von ihr gerade bearbeitete Programm abzubrechen und diese Erklärung nach neuerlicher Aufforderung wiederholte, kann darin insbesonders im Hinblick auf das amikale Verhältnis, das zwischen den Streitteilen bestand, keine Dienstverweigerung erblickt werden, die das Gewicht eines Entlassungsgrundes hätte.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2, 50 ZPO.

Anmerkung

E25314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00017.91.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19910313_OGH0002_009OBA00017_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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