Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes Christina D*****, hier vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Haeckelstraße 4, 1235 Wien, als Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater Franz Peter G*****, vertreten durch Dr. Peter Borowan und Dr. Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. November 1990, AZ 3 Ob 606/90, wird in seinem Spruche zur Klarstellung dahin ergänzt, daß sich die Aufhebung des "angefochtenen Beschlusses" des Rekursgerichtes nur auf dessen angefochtenen Teil, also die Bestätigung der Abweisung des Mehrbegehrens auf Erhöhung des Unterhalts für die Zeit vor dem 10. Oktober 1989 bezieht und daher nur in diesem Umfang dem Rekursgericht die neue Entscheidung über den Antrag aufgetragen wird.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hatte dem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Zeit ab dem 10. Oktober 1989 stattgegeben und den Antrag des Kindes abgewiesen, den Vater auch für die Zeit vom 15. Oktober 1986 bis zum 9. Oktober 1989 zu erhöhten Unterhaltsleistungen zu verhalten.
Das Rekursgericht hatte den Rekursen des Vaters und des Kindes nicht Folge gegeben und den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen die Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens hatte das Kind Revisionsrekurs erhoben und nur im Umfang dieser Anfechtung hat der Oberste Gerichtshof entschieden. Es war daher von der Aufhebung und der Zurückverweisung nur dieser Teil der Entscheidung betroffen, nicht aber der in Rechtskraft erwachsene Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses, womit dem Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben worden war. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes, der im Spruch nur vereinfachend den angefochtenen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes als "angefochtenen Beschluß" bezeichnete und damit zum Ausdruck brachte, daß nur über den den Gegenstand der Anfechtung bildenden Teil des Unterhaltserhöhungsbegehrens entschieden wurde. Um aber jeden Zweifel auszuräumen, daß der Oberste Gerichtshof nicht über den Umfang der Anfechtung hinausgehend auch den die Unterhaltserhöhung ab dem 10. Oktober 1989 bestätigenden Beschluß unter Mißachtung der eingetretenen Teilrechtskraft aufgehoben und auch insoweit eine neue Entscheidung des Rekursgerichtes aufgetragen habe, war auf Anregung des Rekursgerichtes der Entscheidungsumfang klarzustellen.
Anmerkung
E25156European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00606.9.0313.000Dokumentnummer
JJT_19910313_OGH0002_0030OB00606_9000000_000