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L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1996/419;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des H und der TZ in S, beide vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Fabrikstraße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. März 2002, Zl. 18.342/08-IA8/01, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalts ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/10/0134, zu verweisen.
Aus der Beschwerde, der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheids und dem eingangs genannten hg. Erkenntnis ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2001, Zl. ForstR- 100587/13-2001-I/Bü/Scw, mit dem ein forstpolizeilicher Entfernungsauftrag hinsichtlich einer Werbetafel auf dem auch hier gegenständlichen Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2001, Zl. ForstR-100587/13-2001- I/Bü/Scw, mit dem die Waldeigenschaft des Grundstücks festgestellt worden war, stand den Beschwerdeführern noch das Rechtsmittel der Berufung an die belangte Behörde offen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung gegen die in Spruchpunkt I. des genannten Bescheides enthaltene Waldfeststellung für das betroffene Grundstück ab.
Begründend legt die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975 insbesondere dar, dass auch die Berufungsausführungen zu einem "bewuchsfreien Teil" auf dem Grundstück nicht geeignet seien, die Waldeigenschaft des ganzen Grundstücks in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. Nr. 419/1996, lautet:
"§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
..."
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, lauten:
"§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a)
eine Grundfläche Wald ist oder
b)
ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
§ 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
a)
die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
b)
eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder
c)
die Behörde aus einem anderen Anlass festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
..."
§ 170 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. Nr. 257/1993, lautet:
"§ 170.
...
(7) In den Angelegenheiten des § 5, des § 19 Abs. 1 lit. b und des § 35 Abs. 2 endet der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
Gemäß dem eben zitierten § 170 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975 war die belangte Behörde zuständig, über die Berufung gegen die in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 4. Mai 2001 enthaltene Waldfeststellung zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis vom 22. Juli 2004, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, mit näherer Begründung festgestellt, dass die Beurteilung der in jenem Verfahren belangten Behörde, dass auch der unmittelbar an das Grundstück Nr. 1611 (den öffentlichen Weg) anschließende Teil des Grundstückes Nr. 87 Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellt, nicht rechtswidrig gewesen sei.
Es konnte daher auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Berufung gegen die Waldfeststellung mit Spruchpunkt I. des bei ihr bekämpften Bescheides frei von Rechtsirrtum von der Waldeigenschaft des in Rede stehenden Grundstücks ausgehen. Die Beschwerdeausführungen, die im Wesentlichen die schon im Verfahren zur hg. Zl. 2001/10/0134 vorgebrachten Argumente wiederholen, sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfrage nahe zu legen. Sowohl die Ausführungen zu den Sachverhaltsfeststellungen als auch zur Frage der Auswirkungen des § 19 Abs. 1 und 2 Oö Straßengesetz 1991 zeigen aus den im genannten Erkenntnis näher dargestellten Gründen keine Rechtswidrigkeit der Waldfeststellung auf.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100089.X00Im RIS seit
06.02.2006