TE OGH 1991/3/20 1Ob501/91

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Hanspeter Herle, Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Zumreta S*****, wegen S 10.466,24 samt Anhang infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12. September 1990, GZ 1 R 419/90-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 31. Juli 1990, GZ 11 C 2122/90-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, dem Erstgericht wird die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 10.466,24 samt Anhang. Die Beklagte sei Gesellschafterin der Firma M***** mit einer (nicht vollständig einbezahlten) Stammeinlage von S 125.000,-. Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 22. 11. 1989, 4 E 13.947/89, sei der klagenden Partei die Pfändung und Überweisung dieser Zahlungsverpflichtung der Beklagten für einen Kapitalbetrag von S 6.709,- samt Anhang sowie für Kosten von S 3.766,24 bewilligt worden.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Maßgeblich sei gemäß § 55 Abs.3 JN die gesamte unberichtigte Klagsforderung.

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidet das Rekursgericht bei einem ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, über den Betrag, der als Streitgegenstand anzusehen ist, so gilt der höchste in Betracht kommende Betrag als Entscheidungsgegenstand, weil dieser der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrundelag. Auf den richtigen Wert des Streitgegenstandes kommt es somit nicht an, weshalb es für die Zulässigkeit des Rekurses keine Bedeutung hat, ob § 55 Abs.3 JN hiefür maßgebend und ob diese Bestimmung anzuwenden ist (2 Ob 611/90, 2 Ob 635/90, 2 Ob 501/91, 3 Ob 587/90, 5 Ob 605/90, 6 Ob 610/90, 7 Ob 675/90, 7 Ob 678/90).

Wie der Oberste Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen mwN bereits mehrfach dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 55 Abs.3 JN nicht anzuwenden. Dem Überweisungsgläubiger steht von vornherein nicht die Möglichkeit offen, den nicht überwiesenen Teil der Forderung einzuklagen, so daß es ebenso wie wenn schon über einen Teil der Kapitalforderung gerichtlich entschieden worden wären, nur auf den ihm überwiesenen Betrag ankommen kann. Die Möglichkeit zur willkürlichen Teileinklagung hätte nur derjenige, dem die gesamte Forderung zusteht, weshalb § 55 Abs.3 JN so zu verstehen ist, als ob er lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Klagsforderung ....".

Der der klagenden Partei überwiesene Teil der gepfändeten Forderung, nach dem sich demnach die sachliche Zuständigkeit richtet, übersteigt nicht den gemäß § 49 Abs.1 JN für die Zuständigkeit des Erstgerichtes maßgebenden Betrag, weshalb dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

Anmerkung

E25413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00501.91.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19910320_OGH0002_0010OB00501_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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