TE OGH 1991/3/21 15Os29/91 (15Os30/91)

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Oktober 1990, GZ 3 a Vr 12.571/89-52, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt, das gemäß § 494 a Abs. 5 StPO auch über die Beschwerde zu befinden haben wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Februar 1960 geborene Heinz S***** (zu 1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, (zu 2.) des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 127, 129 Z 1 und 15 - gemeint wohl: §§ 15, 127, 129 Z 1) StGB, (zu 3.) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und (zu 4.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

1. in der Zeit vom 26. bis zum 27.Dezember 1989 fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich eine Lederjacke, eine Gipsfigur und ein Feuerzeug, dem Juro S***** durch Einbruch in dessen PKW mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;

2. sich am 18.Dezember 1989, wenn auch nur fahrlässig, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem dadurch, daß er die Glasscheibe der Eingangstüre des Geschäftslokales "A*****" mit einem Ziegelstein einschlug und sich in die Geschäftsräumlichkeiten begab, fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht;

3. am 13.Juni 1990 als Untersuchungshäftling Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Überstellung in die Absonderungszelle, dadurch vorsätzlich zu hindern versucht, daß er BezI Josef H***** Faustschläge und Fußtritte versetzte, sodann diesen sowie Insp. Gerhard E***** und Insp. Franz K***** schlug und die genannten Beamten in ein Handgemenge verwickelte, wodurch sie zu Sturz kamen, und

4. am 13.Juni 1990 durch die zu Punkt 3. angeführten Tätlichkeiten BezI Josef H*****, somit einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, am Körper verletzt, indem er ihm eine Brustkorbprellung und einen knöchernen Abriß am rechten Ringfinger vorsätzlich zufügte.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Rechtliche Beurteilung

Der (nur) in bezug auf das Faktum 4. behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht an. Das Erstgericht hat hinlänglich deutlich und ohne Verstoß gegen § 270 Abs. 2 Z 5 StPO festgestellt, daß der Angeklagte, nachdem er wegen des Verdachts des Suchtgiftkonsums in der Untersuchungshaft nach einer von Insp. Josef H***** durchgeführten Zellenkontrolle in das Spital des Gefangenenhauses gebracht worden war, dort die Untersuchung verweigerte und gegen den genannten Beamten schlug und trat; als H***** gemeinsam mit weiteren zu Hilfe eilenden Beamten den Angeklagten in die Absonderungszelle führte, schlug er neuerlich gegen den Genannten und gegen den Beamten Gerhard E*****, um sich seiner Absonderung zu widersetzen. Daß der Angeklagte durch diese Tätlichkeiten den Insp. Josef H***** vorsätzlich am Körper verletzte, nahm das Schöffengericht auf Grund der als glaubwürdig beurteilten Aussagen der vernommenen Justizwachebeamten unter Einbeziehung der objektivierten Verletzungen als erwiesen an, wodurch es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete (US 8 f). Der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdevorwurf, die Urteilsbegründung sei deswegen unvollständig, weil das Erstgericht auf die Aussage des Insp. H*****, er hätte erst beim Nachhausegehen Schmerzen verspürt und er sei am gleichen Tag gestürzt, nicht eingegangen ist, trifft nicht zu. Denn das Erstgericht hat die Aussage des genannten Zeugen in ihrer Gesamtheit beweiswürdigend erörtert und seinen Feststellungen zugrunde gelegt, wobei es nicht verpflichtet war, alle Details dieser Aussage in den Urteilsgründen gesondert wiederzugeben (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 105 zu § 270). Dies vorliegend umsoweniger, als der Zeuge ungeachtet dessen, daß er die Fingerverletzung erst später, nämlich beim Nachhausegehen verspürt hat, die Verursachung seiner Verletzungen durch die Attacken des Angeklagten eindeutig dargelegt hat (AS 271) und die im Rahmen der Mängelrüge anklingende Vermutung, er habe sich seine Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen, jeder Grundlage im Beweisverfahren entbehrt. Die Aussage dieses Zeugen schließlich, er habe (abwehrend) mit der Faust zugeschlagen, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat, in Ansehung sämtlicher Fakten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt.

Hinsichtlich des Faktums 1. konnte sich das Erstgericht auf die Aussagen des Zeugen Juro S***** stützen, die durch die Angaben seiner Gattin Ksjenia S***** eine Stütze fand, mag diese auch - im Gegensatz zu ihrem Gatten - über Details in bezug auf die Diebsbeute nicht so genau informiert gewesen sein.

Mit den Ausführungen zum Faktum 2. zeigt die Beschwerde zwar ein - offensichtlich rauschbedingt - seltsames Verhalten des Angeklagten auf, vermag aber den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes, das aus der zielgerichteten Aktion im Verein mit dem einschlägig belasteten Vorleben auf einen Diebstahlsvorsatz des Angeklagten schließt, nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Urteilsannahmen zu wecken. Die Annahme nämlich, daß der einschlägig (zuletzt auch wegen § 287 in Verbindung mit §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB) vorbestrafte Angeklagte, der überdies knapp mehr als eine Woche nach diesem Faktum einen anderen Einbruchsdiebstahl begangen hat, auch beim Aufbrechen des Geschäftslokales "A*****" von einem Diebstahlsvorsatz getragen war, ist nicht lebensfremd; der Umstand, daß aus den gegebenen Prämissen auch andere Schlußfolgerungen möglich wären, kann aber unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO nicht geltend gemacht werden, weil es sich dabei um eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nach wie vor unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung handelt.

Die Beschwerdeausführungen schließlich, die darauf abzielen, aus der eigenen Verletzung des Angeklagten die Unmöglichkeit der Verwirklichung der Fakten 3. und 4. abzuleiten, wobei hinsichtlich des Faktums 4. (auch) auf die Ausführungen der Mängelrüge zurückgegriffen wird, sind ebenfalls nicht geeignet, bei der gegebenen Sachlage nach allgemein menschlicher Erfahrung - also intersubjektiv - Bedenken, schon gar nicht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in diesen Fakten zugrundegelegten entscheidungswesentlichen Tatsachen aufkommen zu lassen.

Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) orientiert sich die Beschwerde nicht an den - freilich in die rechtliche Beurteilung eingebetteten - Feststellungen des angefochtenen Urteiles, wonach der Angeklagte durch Einschlagen der Eingangstüre des Geschäftes "A*****" fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 9), sondern baut unzulässigerweise auf der urteilsfremden (aus den eigenen Ausführungen abgeleiteten) Annahme mangelnder Bereicherungsabsicht (gemeint: Bereicherungsvorsatz) auf und entbehrt demnach einer gesetzmäßigen Darstellung des behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO), dem auch die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß zukommt (Abs. 5 leg cit).

Anmerkung

E25592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00029.91.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19910321_OGH0002_0150OS00029_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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