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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31995L0046 Datenschutz-RL Art2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des FL in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 22. April 2005, Zl. K120.857/0003-DSK/2005, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz (Löschung von Daten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018, zu entnehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde alle noch offenen Anträge des Beschwerdeführers, gerichtet gegen die Bezirkshauptmannschaft M und die Bundespolizeidirektion Wien, abgewiesen; im Beschwerdeverfahren geht es nur mehr um das Begehren des Beschwerdeführers, den "Kopienakt" beim Gendarmeriepostenkommando B (Zweitschrift der an die Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige) zu löschen (zu vernichten). Diesbezüglich vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der Löschungsanspruch bestehe schon deshalb nicht zu Recht, weil es sich bei diesem Akt um keine manuelle Datei handle.
Dagegen (insofern, als das Löschungsbegehren hinsichtlich des Kopienaktes abgewiesen wurde) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachte, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher hierauf nicht weiter einzugehen.
In dem auch den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/06/0140, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in Auseinandersetzung mit dem auch hier erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt, dass es sich bei diesem Kopienakt nicht um eine "manuelle Datei" handelt und das Löschungsbegehren somit nicht zu Recht bestehe.
Damit kann im Übrigen auch die schon von der belangten Behörde dahingestellte Frage offen bleiben, wer (welche Stelle) als "Auftraggeber" im Sinne des DSG 2000 anzusehen sei, handelte es sich bei diesem Kopienakt um eine manuelle Datei.
Vielmehr war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Dezember 2005
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060182.X00Im RIS seit
28.02.2006