Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia SCH*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Cornel B*****, vertreten durch Dr. Erich Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Johann H*****, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz,
2.) Helmut H*****, vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, infolge Antrags der zweitbeklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag des Zweitbeklagten auf Wiedereröffnung des Revisionsverfahrens, Aufhebung des Beschlusses vom 7. Juni 1990 und Fällung einer Sachentscheidung wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Auch der Oberste Gerichtshof ist an seine Entscheidung gebunden, sodaß eine Aufhebung selbst dann nicht in Betracht käme, wenn sich nachträglich herausstellte, daß die ausgesprochene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten werden könnte.
Demgemäß ist der Antrag abzuweisen.
Anmerkung
E25477European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00570.9.0321.000Dokumentnummer
JJT_19910321_OGH0002_0070OB00570_9000000_000