Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aurelia L*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (Landesstelle Graz), 1021 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 1990, GZ 7 Rs 58/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. November 1989, GZ 32 Cgs 41/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit sich die Revision gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Auch in einer Sozialrechtssache kann die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt weder - wie hier - im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 2/82; 3/146 ua). Deshalb war die Revision insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).
Weil das auf eine Versehrtenrente gerichtete Leistungsbegehren nach § 82 Abs 5 ASGG das Eventualbegehren auf Feststellung einschließt, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist, hätte das das Leistungsbegehren abweisende Erstgericht über dieses Eventualbegehren entscheiden müssen. Daß die Sachanträge durch das erstgerichtliche Endurteil nicht vollständig erledigt wurden, hätte das Berufungsgericht jedoch nur aufgreifen können, wenn die Klägerin diesen Mangel des Verfahrens erster Instanz (Berufungsgrund des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO) in der Berufung geltend gemacht hätte (Fasching IV 205 f und 207 f; vgl auch SSV-NF 4/4), was sie jedoch nicht getan hat.
Darin, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des vom Erstgericht übergangenen Eventualbegehrens nicht nach § 496 Abs 1 oder 3 ZPO vorgegangen ist, liegt daher weder ein Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (ähnlich 27. 2. 1990 10 Ob S 84/90).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht dahin, daß (nach § 203 Abs 1 ASVG) kein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen durch die berufsbedingten Folgen ihrer eine Berufskrankheit darstellenden Hautkrankheit nur um 10 vH und damit nicht um mindestens 20 vH vermindert ist, ist richtig (§ 48 ASGG).
Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich. Insoweit sich die Revision daher gegen die diesbezüglichen Feststellungen wendet, bekämpft sie einerseits in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung, andererseits ist die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (SSV-NF 3/19, 128 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E26083European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00089.91.0326.000Dokumentnummer
JJT_19910326_OGH0002_010OBS00089_9100000_000