Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerfried G*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 1990, GZ 7 Rs 91/90-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. April 1990, GZ 23 Cgs 93/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger
behauptet angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz
(Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht, Unterlassung der
mündlichen Erörterung der ärztlichen Sachverständigengutachten),
die das Berufungsgericht mit ausreichender und keineswegs
aktenwidriger Begründung nicht für gegeben erachtete und die
daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr
geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,
SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Ob außer den bereits vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten innere Medizin, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Neurologie und Psychiatrie noch ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen war (aus welchem Fachgebiet, wird in der Revision nicht dargelegt), ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA14 E 66 zu § 503 ZPO, zuletzt etwa 10 Ob S 22/91).
Daß der Kläger Alkoholiker ist, haben die Sachverständigen berücksichtigt und ihren Gutachten zugrunde gelegt; weitere Einschränkungen des medizinischen Leistungskalküls wurden deshalb nicht festgestellt. Der Kläger unternimmt mit seiner Mängelrüge den untauglichen Versuch, das von den Vorinstanzen festgestellte Leistungskalkül zu bekämpfen. Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 3. Jänner 1941 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil er noch zumutbare Verweisungstätigkeiten ausüben kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, er leide an einer unbeherrschbaren Alkoholsucht und sei deshalb nicht mehr arbeitsfähig, weicht er von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab (vgl. SSV-NF 2/33 = SZ 61/84).
Der Revision ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
Anmerkung
E25834European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00086.91.0326.000Dokumentnummer
JJT_19910326_OGH0002_010OBS00086_9100000_000