TE OGH 1991/4/4 7Ob528/91

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Veröffentlicht am 04.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Friedrich und Herta K*****, beide Pensionisten, ***** beide vertreten durch Dr. Erich Aichinger und Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Ernst K*****, Chemiearbeiter, ***** vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Feststellung (Streitwert S 15.000,--) und Unterlassung (Streitwert S 15.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1990, GZ R 1040/89-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18. September 1989, GZ 1 C 15/88-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.985,34 (darin S 664,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind Eigentümer der EZ ***** mit dem Grundstück 1950/3. Sie und drei weitere benachbarte Liegenschaftseigentümer erwarben vom Rechtsvorgänger des Beklagten die Berechtigung, Wasser aus einer Quelle auf dem dem Beklagten gehörigen Grundstück 1956/1 zu beziehen. Im Grundbuch wurde die Lage der Quelle irrtümlich dem Grundstück 1952/1, das ebenfalls dem Beklagten gehört, zugeschrieben. Der Beklagte hat die Rohrleitung eines Wasserbezugsberechtigten ohne deren Wissen für sein Haus angezapft.

Die Kläger begehren gegenüber dem Beklagten die "Feststellung", daß die Quelle auf dem Grundstück 1956/1 liegt und daß er verpflichtet werde, einen verbücherungsfähigen Kaufvertragsnachtrag mit diesem Inhalt zu unterfertigen, weiters ihn zur Unterlassung weiteren Wasserbezuges aus dieser Quelle und zur Entfernung seiner zu diesem Zweck angebrachten Ableitung zu verpflichten. Die Kläger bewerteten das Unterlassungs- und Feststellungsbegehren mit je S 15.000,--.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit gewissen Modifikationen vollinhaltlich statt.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung die Verpflichtung des Beklagten, einer bücherlichen Richtigstellung der Lage der Quelle, des angeschlossenen Wasserreservoires und der Wasserableitungen zuzustimmen. Es bestätigte den Ausspruch des Erstgerichtes, mit welchem der Beklagte verpflichtet wurde, jegliche Beeinträchtigung des Wasserbezuges der Dienstbarkeitsberechtigten zu unterlassen und die von ihm angebrachte Abzweigung zu entfernen. Es wies aber das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Kläger ab, dem Beklagten zur Einverleibng der Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung auch über das Grundstück 1950/3 und 1951/3 zuzustimmen und wies auch das Mehrbegehren der Kläger, den Beklagten von jeglicher Wasserentnahme aus der Quelle auszuschließen, ab. Das Berufungsgericht bewertete alle Entscheidungsgegenstände zusammen als mit s 50.000,-- nicht übersteigend und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das von den Klägern erhobene Feststellungsbegehren nur einen Teil ihres Verbücherungsbegehrens darstellt und hat dementsprechend ihrem Begehren die zutreffende Fassung gegeben. Die Behauptung des Revisionswerbers, daß das Feststellungsbegehren einer zusätzlichen Bewertung bedurft hätte, geht daher fehl. Auch das Unterlassungs- und Leistungsbegehren der Kläger stellt eine Einheit dar, wollen sie doch damit nur die weitere Beeinträchtigung ihrer Wassernutzung durch den Beklagten unterbinden. Eine Bewertung nach § 58 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt (vgl. Fasching I, 357). Da der Beklagte die Wasserbezugsberechtigung der Kläger niemals in Abrede gestellt hat, kann das von den Dienstbarkeitsberechtigten bezogene Wasser nicht als begehrte wiederkehrende Nutzung im Sinne des § 58 Abs. 1 JN angesehen werden. Strittig war nur der Wasserbezug durch den Beklagten, der ihn, soweit er die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten schmälert, auch untersagt worden ist. Damit wurde aber von den Klägern keine wiederkehrende Nutzung im Sinne des § 58 Abs. 1 JN gegenüber dem Beklagten, sondern nur die Unterlassung der Eingriffe in ihre Dienstbarkeitsberechtigung eingeklagt. Das Gesetz stellte es den Klägern frei, diese ihre Ansprüche nach ihrem Gutdünken zu bewerten. Dem Berufungsgericht ist daher bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO kein Verstoß gegen eine bindende Bewertungsvorschrift unterlaufen.

Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, ist gemäß § 500 Abs. 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs. 3 ZPO) verletzt wurden (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 750).

Eine Änderung dieser Bewertungsfreiheit durch das Berufungsgericht durch die WGN 1989 ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen. Die gegenteilige Meinung Stohanzls (MGA ZPO14 § 500 Anm. 4) und Steiningers (RZ 1989, 236 und 258) ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt (vgl. Jus extra 1990, 493). Die Erhebung einer Revision ist daher unzulässig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Da die Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit der vom Beklagten erhobenen Revision hingewiesen haben, waren ihnen Kosten zuzuerkennen.

Anmerkung

E25473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00528.91.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19910404_OGH0002_0070OB00528_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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