Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Viktor Schlägelbauer (Arbeitgeber) und Rudolf Eichinger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinz R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Christian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 1990, GZ 33 Rs 164/90-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Dezember 1989, GZ 8 Cgs 170/88-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht, Nichteinholung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens und eines berufskundlichen Gutachtens), die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher nach ständiger Rechtsprechung mit
Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 =
SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535 uva). Soweit
das Fehlen von Feststellungen über den "allgemeinen Gesundheitszustand" des Klägers und die Entwicklung des Arbeitsmarktes seit 1986 bemängelt wird, sind die Revisionsausführungen der Rechtsrüge zuzuordnen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der noch nicht 55 Jahre alte Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem - mangels
Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Ausschlaggebend für die Frage, ob der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsetzbar ist, ist das von den Tatsacheninstanzen festgestellte medizinische Leistungskalkül. Die vom Kläger angegebenen Kopfschmerzen wurden vom Erstgericht mit den ärztlichen Sachverständigen erörtert (ON 24 Seite 2); eine Änderung des Leistungskalküls wurde dadurch nicht vorgenommen. Weiterer Feststellungen über den allgemeinen Gesundheitszustand des Klägers bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend darauf verwiesen, daß bei allgemein gängigen Verweisungsberufen die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze nicht detalliert erhoben werden muß (SSV-NF 2/20).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E25841European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00096.91.0409.000Dokumentnummer
JJT_19910409_OGH0002_010OBS00096_9100000_000