Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Oliver H*****, vertreten durch den Vater Dr. Rainer H*****, dieser vertreten durch Dr. Herwig Grosch und andere, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch und Dr. Paul Bauer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 60.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 1991, GZ 3 R 2/91-16, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Es ist zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Rechtsstreites, also auch noch im Rechtsmittelverfahren, Bedacht zu nehmen ist, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1731; JBl. 1976, 481; EvBl. 1977/219 uva); davon hängt aber die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr ab:
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die unrichtige Anwendung des § 268 ZPO - also die Frage, ob überhaupt ein Beweisthemenverbot (eine gebundene Beweiswürdigung) nach dieser Gesetzesstelle besteht und wie weit dieses zu gehen hat - die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, also eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (JBl. 1956, 155; ZVR 1972/27; SZ 54/150 uva). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht - wie hier - bereits verneint hat, können aber nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (ZBl. 1921, 52; JBl. 1972, 569; EvBl. 1989/165 uva). Daran hält der Oberste Gerichtshof trotz kritischer Einwände in der Lehre (Fasching aaO Rz 1909; Kuderna,
Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre Österreichische Sozialversicherung 341 ff) in ständiger Rechtsprechung fest (JBl. 1990, 535; zuletzt etwa 4 Ob 544/90).
Anmerkung
E25443European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01526.91.0409.000Dokumentnummer
JJT_19910409_OGH0002_0040OB01526_9100000_000