TE OGH 1991/4/9 5Ob501/91

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Röm. Kath. PFARRE U*****, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Franz T*****, und 2.) Martin T*****, beide vertreten durch Dr. Otto Philp, Dr. Gottfried Zandl, Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung (5 C 2350/89e) und der klagenden Partei Martin T*****, wider die beklagte Partei Röm. Kath. PFARRE U*****, wegen Feststellung (5 C 2503/89a), infolge Revision der beklagten Parteien des führenden Verfahrens sowie der klagenden Partei des verbundenen Verfahrens gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1990, GZ 48 R 450/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. April 1990, GZ 5 C 2350/89a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 1.594,56 S (darin 265,76 S an Umsatzsteuer), der Zweitbeklagte ist darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei weitere Kosten von 1.594,56 S (darin 265,76 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision angeführten Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung 5 Ob 7/88 (WoBl 1988, 113/67) dargestellten Rechtsfolgen (Begründung von Untermietrechten durch Miete vom Generalmieter) auch dann eintreten, wenn der Generalmietvertrag vor Inkrafttreten des § 2 Abs 1 MRG abgeschlossen wurde, kommt keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO mehr zu. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der vorgenannten Entscheidung (siehe deren Veröffentlichung in EvBl 1989/4 sowie in MietSlg 40.225/4), aber auch in einem gleichgelagerten Fall (3 Ob 2/90, WoBl 1990, 73/39) - in beiden Fällen wurde der Generalmietvertrag vor dem Inkrafttreten des MRG, der zweite Mietvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen - ausgesprochen, daß die in § 2 Abs 1 und 2 MRG gegebenen Legaldefinitionen es ausschließen, bei Vermietung durch einen Generalmieter nach dem 1. 1. 1982 die zum MG entwickelte Rechtsprechung, die in solchen Fällen Hauptmiete annahm, weiter aufrecht zu erhalten, diesen Definitionen entsprechend daher Untermiete vorliegt. Die Frage hingegen, unter welchen Umständen ein aus einem Untermietvertrag mit einem Generalmieter berechtigter Bestandnehmer seine Anerkennung als Hauptmieter durchsetzen kann - eine Frage, die vom 5. und 3. Senat des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1989/4 = WoBl 1988, 113/67 und WoBl 1989, 136/75, einerseits und WoBl 1990, 73/39 anderseits) unterschiedlich gelöst wurde -, ist hier nicht zu entscheiden, weil sowohl der Antrag auf Abweisung des Räumungsbegehrens als auch das Feststellungsbegehren allein auf die Behauptung gestützt wurde, der Zweitbeklagte sei gemäß § 12 MRG in die ihm vom Erstbeklagten überlassenen Hauptmietrechte eingetreten, und hinsichtlich des allfälligen Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruches auf "Anerkennung" als Hauptmieter nicht einmal in der Revision ein geeignetes sachliches Substrat vorgebracht wurde.

Da sich die Revision somit als unzulässig erweist, mußte sie zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, waren ihr die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Die Kostenteilung ergab sich daraus, daß der Erstbeklagte gemeinsam mit dem Zweitbeklagten im Räumungsverfahren unterlag, der Zweitbeklagte darüber hinaus (allein) im Feststellungsverfahren.

Anmerkung

E25455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00501.91.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_0050OB00501_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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