Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Viktor Schlägelbauer (Arbeitgeber) und Rudolf Eichinger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ivan R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 1990, GZ 7 Rs 92/90-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. Mai 1990, GZ 35 Cgs 12/90-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsrüge des Klägers richtet sich nur gegen die Berücksichtigung der gemäß § 184 ASVG abgefundenen Versehrtenrente bei Berechnung der Ausgleichszulage.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Versehrtenrente des Klägers aus der Unfallversicherung (nach dem Anstaltsakt 20 vH der Vollrente) nicht in den Ausnahmenkatalog des § 292 Abs 4 ASVG fällt und bei Bemessung der Ausgleichszulage auch im Fall ihrer Abfindung nach § 184 ASVG für die gesamte Zeit ihrer Kapitalisierung als Nettoeinkommen berücksichtigt werden muß, ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat in seiner einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 6. 11. 1990, 10 Ob S 68/90 (SSV-NF 4/138 - in Druck) ausführlich dargelegt hat.
Auf die Begründung dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf den im § 15 a OGHG idF BGBl 1991/20 festgelegten Anspruch, hievon Abdrucke zu erhalten, Bezug genommen.
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von ihr abzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E25825European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00098.91.0409.000Dokumentnummer
JJT_19910409_OGH0002_010OBS00098_9100000_000