Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Viktor Schlägelbauer (Arbeitgeber) und Rudolf Eichinger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandegerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.November 1990, GZ 8 Rs 86/90-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. März 1990, GZ 23 Cgs 18/90-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der berichtigenden Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolge "ab dem Stichtag" durch die Wortfolge "vom 10.10.1988 an" ersetzt wird.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde nicht gesetzgemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin zur Pension kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates, wonach das Erfordernis fremder Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen der Lebensmittel udgl den Pensionsbezieher nicht hilflos iS des § 105 a Abs 1 ASVG macht (zB SSV-NF 2/12; SSV-NF 3/15, 32, 114; SSV-NF 4/12 uva).
Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt, so daß ihr nicht Folge zu geben war. Im Hinblick auf die im Spruch des angefochtenen Urteils unberücksichtigt gebliebene Präzisierung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 30.3.1989 (ON 7 AS 19) war das angefochtene Urteil mit der aus dem Spruch ersichtlichen berichtigenden Maßgabe (§ 419 ZPO) zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E25843European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00099.91.0409.000Dokumentnummer
JJT_19910409_OGH0002_010OBS00099_9100000_000