TE OGH 1991/4/9 11Os28/91

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan A***** ua wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 20. Dezember 1990, GZ 16 Vr 675/90-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (zu A) Stefan A*****, Jerzy P***** und Pjotr A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB und (zu B) Jerzy P***** überdies des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem § 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach A) des Urteilssatzes liegt Stefan A*****, Jerzy P***** und Pjotr A***** zur Last, am 16.Juni 1990 in Ybbs an der Donau in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich zwei PKWs der Marke Audi im Gesamtwert von 380.000 S, der Firma S***** KG durch Einbruch in einen Lagerplatz und Aufbrechen eines Behältnisses mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben, wobei sie den schweren Diebstahls durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nach Punkt B) des Urteilssatzes hat Jerzy P***** dadurch, daß er mit einem Personenkraftwagen der Marke Audi 80 auf RevInsp. Gerhard W***** zufuhr, der im Begriff war, ihn aufzuhalten, so daß sich der Beamte nur mehr durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten konnte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Pjotr und Stefan A***** in dem sie betreffenden Schuldspruch A) mit einer ausschließlich auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, während der Angeklagte Jerzy P***** in seiner gegen die beiden Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe nach den Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht; gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen aller drei Angeklagten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten

Pjotr und Stefan A*****:

In ihrer gemeinsam ausgeführten, auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO beschränkten Nichtigkeitsbeschwerde behaupten diese beiden Angeklagten das Vorliegen erheblicher Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Mitangeklagten Jerzy P***** vom 17.Juni 1990, auf die sich das Erstgericht - unter anderem - ungeachtet des späteren Widerrufs stützte.

Das Erstgericht setzte sich allerdings gerade wegen der Änderung in der Verantwortung des Angeklagten Jerzy P***** mit der Glaubwürdigkeit seiner ursprünglich geständigen Einlassungen in ausführlicher Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel auseinander und fand sie als Ergebnis der Würdigung dieser Beweise (Schuhabdruckspuren, Identifikation des Angeklagten Pjotr A***** durch die beiden intervenierenden Beamten, sowie die Aussagen der Zeugen R*****, D***** und C*****, denen zufolge die vom Angeklagten Jerzy P***** als Ursache für sein Geständnis behaupteten Pressionen nicht stattgefunden haben) bestätigt. Gegen die darauf sowie auf das sichere und bestimmte Auftreten der intervenierenden Beamten gegründete Überzeugung des Schöffengerichtes und die auf all dem aufbauenden Feststellungen vermag die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf mögliche technische Schwierigkeiten beim Wiedererkennen des Angeklagten Pjotr A***** keine (schon gar nicht erhebliche) Bedenken zu erwecken. Gleiches gilt für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls, weil die Tatrichter diese Annahme nicht (bloß) auf die Verantwortung des Mitangeklagten Jerzy P*****, sondern vor allem auf die Tatmodalitäten, nämlich die ausgeklügelte Vorbereitung des Einbruchsdiebstahls, seine professionelle Durchführung in Zusammenhalt mit der von Jerzy P***** zugestandenen beabsichtigten Verwertung der PKW in Polen stützten. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sind gegen diese vom Schöffengericht angenommene qualifizierte Begehungsform des Diebstahls auch aus der gesamten Aktenlage keine Bedenken im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes abzuleiten. Zusätzlich zu den vom Erstgericht angeführten Argumenten spricht nämlich noch für sie, daß nach der Verantwortung des Angeklagten Jerzy P***** zwischen allen Angeklagten insofern zumindest konkludent Konsens bestand, als sie die Äußerung des Angeklagten Pjotr A*****, 'man könne (unter diesen Umständen) alle Autos stehlen' (AS 79/Bd I), unwidersprochen ließen und den gemeinsamen Tatplan weiterverfolgten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Jerzy P*****:

In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls, ohne mit seinen Ausführungen einen Begründungsmangel zur Darstellung zu bringen. Das Erstgericht hat - wie bereits dargestellt - die Annahme der gewerbsmäßigen Tatausübung ausführlich und ohne Verstoß gegen den § 270 Abs 2 Z 5 StPO begründet und aus den Gesamtumständen der Tat auf gewerbsmäßige Begehung geschlossen: Die Begründung für diese Annahme erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Angeklagten Jerzy P***** (US 12). In Wahrheit stellen seine Ausführungen in diesem Zusammenhang daher den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar, sie wären aber aus den schon bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Mitangeklagten dargelegten Gründen auch unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO - der Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise nicht zu entnehmen, welche Abschnitte ihrer Ausführungen welchem Nichtigkeitsgrund zugeordnet sind - nicht zielführend. Daß der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Beweiswürdigung zu bekämpfen und zu einer für ihn günstigeren Lösung der Schuldfrage zu gelangen sucht, ergibt sich im übrigen aus seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge, in welcher er im Bestreben, den Diebstahlsvorsatz des Angeklagten Jerzy P***** grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zurückgreift, ohne abermals erhebliche Bedenken gegen die gerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus den Akten ableiten zu können.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge dieses Angeklagten erweist sich schließlich zur

Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich

nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Die Behauptung,

es ergebe sich aus den Urteilsfeststellungen nicht (Z 9 lit a),

daß der Angeklagte Jerzy P***** erkannte, von einem

Gendarmeriebeamten im Zug einer Amtshandlung angehalten worden zu

sein, vernachlässigt, die ausdrücklichen gegenteiligen

Feststellungen des Urteiles (Seite 8 oben) ebenso wie die auf die

Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge, die gleichfalls

die ausdrücklichen Konstatierungen "... gab daraufhin Gas und

fuhr, um die Feststellung seiner Identität und Verwicklung in den

eben angeführten Diebstahl solcherart gewaltsam zu verhindern,

auf den Beamten zu, so daß sich dieser nur durch einen Sprung zur

Seite ... vor dem Angefahrenwerden retten konnte" negiert und

solcherart von den Urteilsannahmen abweichend eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, nämlich als Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB anstrebt.

Aber auch das - ebenfalls - auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Vorbringen des Angeklagten Jerzy P*****, sein unter Punkt B) des Urteilssatzes dargestelltes Verhalten sei - wenn überhaupt - lediglich als Vergehen nach dem § 269 Abs 1 StGB in Form des Versuchs zu werten, weil es letztendlich im Rahmen der Amtshandlung zur Festnahme des Angeklagten gekommen sei, verläßt den Boden der erstrichterlichen Feststellungen, wonach es ihm zumindest kurzzeitig gelang (US 12), die in Gang befindliche Amtshandlung zu hindern (siehe dazu Foregger-Serini StGB4, Erl IV zu § 269 und die dort angeführte Judikatur).

Die sohin teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher nach der Z 2, teilweise nach der Z 1 (iVm dem § 285 a Z 2) des § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen sämtlicher Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E25514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00028.91.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_0110OS00028_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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