TE OGH 1991/4/9 11Os143/90

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Alduin H***** wegen des Finanzvergehens der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit a und 13 FinStrG, teilweise als Beteiligter nach dem § 11 dritter Fall FinStrG, und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Oktober 1990, GZ 6 e Vr 5786/90-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldsprüche A und C wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit a, 13 und 11 dritter Fall FinStrG sowie Teilfreisprüche) unberührt bleibt, im Schuldspruch B wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit a, Abs. 3 lit b FinStrG, im Ausspruch über den darauf entfallenden strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von 2,154.059 S sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ***** 1916 geborene Dipl.Ing. Alduin H***** (zu A und C) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit a und 13 FinStrG, teilweise (zu C) als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG, sowie (B) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit a, Abs. 3 lit b FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien

A/ vorsätzlich teils durch Einbringung unrichtiger Steuererklärungen, teils durch Nichteinbringung von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu bewirken versucht zu haben, nämlich in der Zeit vom 2.Jänner 1976 bis 2.Jänner 1979 in der Höhe von insgesamt 1,519.224 S an Umsatzsteuer und in der Höhe von insgesamt 7,910.368 S an Einkommenssteuer jeweils für die Veranlagungsjahre 1974 bis 1977;

B) in der Zeit vom 11.Oktober 1975 bis zum 22.Februar 1980 in

wiederholten Tathandlungen durch Einbringung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, vorsätzlich Verkürzungen von selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 2,154.059 S für den Zeitraum August 1975 bis Dezember 1979 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten zu haben;

C) zur Ausführung von Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender

Abgaben durch Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben durch andere Steuerpflichtige beigetragen zu haben, indem er den unmittelbaren Tätern überhöhte Honorarrechnungen ausstellte, nämlich

I. am 3.Jänner 1975 durch Übergabe einer Scheinfaktura an den gesondert verfolgten Dr. Wolfgang M***** als Steuerberater des Dr. Carl M. F*****, wodurch im Jahr 1975 Verkürzungen in der Höhe von 8.800 S an Umsatzsteuer und von 34.871 S an Einkommenssteuer bewirkt wurden;

II. am 28.Juli 1978 durch Übergabe einer Scheinfaktura an Hermine T*****, wodurch Verkürzungen für die von Ing. Siegfried T***** und Hermine T***** betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bescheidmäßig festzusetzender Abgaben des Jahres 1977 bewirkt wurden, nämlich um 9.000 S an Umsatzsteuer, um 4.225 S an Gewerbesteuer, um 12.122 S an Einkommenssteuer für Siegfried T***** und um 5.115 S an Einkommenssteuer für Hermine T*****.

Der auf die Faktengruppen A, B und C entfallende strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich auf zusammen 11,657.785 S.

Zu weiteren Anklagepunkten ergingen Teilfreisprüche.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies im Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu.

Vorweg ist davon auszugehen, daß das in Rede stehende Strafverfahren nach der Aktenlage in umfangreichen Ermittlungen gegen den gesondert verfolgten (inzwischen verstorbenen) Johann B***** seinen Ausgang nahm, der ua den gewerbsmäßigen Vertrieb fingierter bzw betragsmäßig überhöhter Rechnungen zu steuerunredlichen Zwecken einbekannte und in diesem Zusammenhang angab, dabei (auch) mit den Steuerberatern Dr. Josef K***** und Dr. Wolfgang M***** zusammengearbeitet zu haben (S 183 ff/I). Die Einleitung der Voruntersuchung (auch) gegen Dipl.Ing. Alduin H***** beruhte darauf, daß er eine Vielzahl der als manipuliert erkannten Rechnungen unterfertigt hatte. Ein Teil der dabei aufgedeckten Beteiligung des Angeklagten am Finanzvergehen anderer Personen war bereits Gegenstand des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.Juni 1983, GZ 6 f Vr 11.570/82-36, mit dem der Angeklagte rechtskräftig des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit a FinStrG als Beteiligter gemäß § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt wurde. Neben den dort abgeurteilten Taten (Ausstellung von überhöhten Honorarnoten bzw von Bestätigungen nicht erhaltener Vorauszahlungen in den Jahren 1975 bis 1978 für die steuerpflichtigen Unternehmen Realitätenvermittlung Dipl.Kfm. Franz T***** und Firma Heinz SCH***** GesmbH & Co KG) ergaben sich weitere Verdachtsmomente gegen den Angeklagten, die schließlich zu den hier bekämpften Schuldsprüchen führten.

Nach den wesentlichen (primär an den Ergebnissen der finanzbehördlichen Betriebsprüfung orientierten) Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nach seinem wirtschaftlichen Scheitern als Zivilingenieur ab 1974 als Bausachverständiger tätig und als solcher beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk zur Einkommens- und Umsatzsteuer veranlagt. Im Zuge einer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Voruntersuchung veranlaßten Betriebsprüfung, bei der ua beschlagnahmte Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen zumindest partiell mitberücksichtigt wurden, ergab sich, daß der Angeklagte bis 1979 seine Einnahmen nur unvollständig verbuchte und fingierte Subhonorare sowie Privatauslagen als Betriebsausgaben geltend machte, wobei die unrichtigen Steuererklärungen für die hier in Rede stehenden Veranlagungsjahre 1974 bis 1977 in keinem Fall zu der angestrebten bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung führten, den Abgabenbescheiden vielmehr erst das Ergebnis der Betriebsprüfung zugrunde gelegt wurde (Faktenkomplex A). In den Veranlagungsjahren 1975 bis 1979 bewirkte der Angeklagte überdies - so der Urteilssachverhalt - wissentlich die zum Schuldspruch B im einzelnen angeführten Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer. Im Zuge der Abgabenhinterziehungspraktiken mit fingierten bzw überhöhten Honorarrechnungen und Fakturen fertigte der Angeklagte am 3. November 1975 eine Scheinrechnung über den Betrag von 118.000 S an und übergab sie an den gesondert verfolgten (laut Urteilsbegründung inzwischen rechtskräftig verurteilten) Dr. Wolfgang M*****, welcher damit als Steuerberater des Univ.Prof. Dr. Carl M. F***** die zu C/I bezeichneten Abgabenhinterziehungen bewirkte. In analog steuerunredlicher Weise ging der Angeklagte am 28.Juli 1978 bei der Ausfolgung einer Scheinfaktura über 50.000 S zuzüglich 9.000 S Umsatzsteuer an (die inzwischen verstorbene) Hermine T***** als steuerlicher Vertreterin der von ihr und ihrem Gatten betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor (C/II).

Diese Feststellungen stützen sich im wesentlichen auf die Ergebnisse der finanzbehördlichen Erhebungen in Verbindung mit der Aussage des mit der Betriebsprüfung befaßt gewesenen Finanzbeamten Franz K*****. Der Angeklagte, der im Vorverfahren jedwede vorsätzliche Abgabenhinterziehung bestritten hatte, verantwortete sich in der Hauptverhandlung im wesentlichen dahin, sich bei der Erledigung seiner steuerlichen Agenden voll auf seinen (inzwischen verstorbenen) Steuerberater Dr. Josef K***** verlassen und die von ihm vorbereiteten Unterlagen gutgläubig unterfertigt zu haben. Zu den Scheinrechnungen gab der Angeklagte einerseits an, Dr. K***** habe ohne sein Wissen mißbräuchlich von ihm blanko unterfertigte Geschäftspapiere entsprechend manipuliert und weiterveräußert, räumte andererseits aber ein, dies "geduldet" zu haben (S 78, 79/III).

Die im Ergebnis auf eine mangelnde Sorgfalt im Verkehr mit seinem Steuerberater hinauslaufende Verantwortung des Angeklagten lehnte das Erstgericht im wesentlichen mit der Begründung ab, daß nicht nur die im Zuge des gesamten Verfahrenskomplexes festgestellte Häufigkeit unredlicher Steuermanipulationen mit vom Angeklagten eigenhändig unterfertigten Geschäftsunterlagen, sondern auch die im vieljährigen Längsschnitt seiner steuerlichen Gebarung fortgesetzt wirksamen dolosen Hinterziehungstendenzen - der Angeklagte wurde (u.a.) bereits 1974 wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG verurteilt - die Annahme einer entsprechend gezielt steuerunredlichen Ausrichtung rechtfertigen. Aus den von unüberbrückbaren Unvereinbarkeiten mit anderen Zeugenaussagen und von der Berufung auf Erinnerungslücken gekennzeichneten Angaben des Zeugen Dr. M*****, der ebenso wie der Steuerberater Dr. K***** mehrfach vom Angeklagten unterfertigte Scheinrechnungen zur Hinterziehung von Abgaben benützte, leitete das Erstgericht hinwieder ab, daß der Angeklagte Scheinfakturen sowohl dem einen als auch dem anderen Steuerberater vorsätzlich für steuerliche Manipulationen zur Verfügung stellte.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) in den Aussagen der Zeugen Dr. Alfred M*****, Klaus M*****, Helmuth P***** und Ing. Erich R***** eine Bestätigung dafür erblickt, daß nur die Steuerberater Dr. K***** und Dr. M*****, nicht aber der Angeklagte mit Scheinrechnungen manipulierten, und daraus eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung abzuleiten sucht, schlägt sie mehrfach fehl. Abgesehen davon, daß die Urteilserwägungen die relevierten Beweisergebnisse mitberücksichtigen (S 285/III), hängt die Strafbarkeit der Beteiligung des Angeklagten an der Benützung von Scheinfakturen zum Zweck der Abgabenhinterziehung nicht davon ab, daß er mit den jeweiligen Steuerpflichtigen persönlich in unmittelbaren Kontakt trat. Genug daran, daß er die in Rede stehenden Honorarrechnungen (egal ob blanko oder bereits vollständig ausgefüllt) mit dem Vorsatz unterfertigte, daß sie in der Folge von seinem Steuerberater Dr. K***** oder durch andere mit steuerlichen Angelegenheiten befaßte Personen zur Fingierung von Betriebsausgaben herangezogen werden sollten. In diesem entscheidenden Punkt erweist sich aber der formell mängelfreie erstgerichtliche Hinweis auf die (nach denkmöglicher tatrichterlicher Überzeugung ein doloses Konzept indizierende) Häufigkeit der steuerunredlichen Verwendung vom Angeklagten unterfertigter Honorarrechnungen in Verbindung (besonders) mit der Aussage des Zeugen Gustav R*****, aus der sich ein konspiratives Zusammenwirken des Angeklagten mit Dr. K***** ergibt (S 498/I), als eine für den Schuldspruch C auch in subjektiver Hinsicht tragfähige Grundlage. Da es dabei für die Verantwortlichkeit des Angeklagten keinen Unterschied macht, ob der weiters ingerierte Steuerberater Dr. M***** die in seinem Klientenkreis (der vorbedachten Widmung entsprechend) verwendeten Scheinrechnungen mit der Unterschrift des Angeklagten von diesem selbst oder aber von Dr. K***** ausgehändigt erhielt, kann das Beschwerdevorbringen auch auf sich beruhen, soweit es das Verhältnis des Angeklagten zu Dr. M***** zum Gegenstand hat.

Die Beschwerdeeinwände, die eine umfassende Alleinverantwortlichkeit des Steuerberaters Dr. K***** bei der Besorgung der Finanzgebarung des Angeklagten im Sinn mißbräuchlicher Hintergehung im Zusammenhang sowohl mit den Scheinfakturen als auch mit den weiteren urteilsgegenständlichen Abgabenhinterziehungen plausibel machen sollen, streben insgesamt eine von der tatrichterlichen Beurteilung abweichende, für den Angeklagten günstigere Würdigung der Verfahrensergebnisse an, ohne formelle Begründungsmängel in der gesetzlichen Bedeutung (Z 5) darzutun.

Soweit die dazu vorgebrachten Argumente im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) im wesentlichen mit der Zielsetzung wiederholt und ergänzt werden, den Beweiswert der Verantwortung des Angeklagten in Richtung gutgläubigen Vertrauens auf die Redlichkeit seines Steuerberaters aufzuwerten, vermögen sie auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen A und C zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Setzen sie sich doch ua auch darüber hinweg, daß der nach eigener Darstellung bereits damals steuerlich von Dr. K***** vertretene Angeklagte - wie dargelegt - im Jahr 1974 im Anschluß an eine finanzbehördliche Betriebsprüfung wegen Abgabenhinterziehung verurteilt wurde und die geringe Kooperationsbereitschaft des Angeklagten bei der letzten finanzbehördlichen Betriebsprüfung in Verbindung mit den bei dieser Gelegenheit sichergestellten Unterlagen (ua gesonderte Einnahmenaufstellungen) im Sinn der Urteilsausführungen die Annahme vorbedachter Hinterziehungspraktiken stützen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt indessen Berechtigung zu, soweit sie zum Faktenkomplex B (Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer) insgesamt sinngemäß unzureichende Urteilsbegründung (Z 5) zur Frage der Wissentlichkeit der Tatbegehung geltend macht. Abgesehen davon, daß den finanzbehördlichen Ermittlungsergebnissen keine wie immer gearteten akzentuierten Hinweise auf ein in subjektiver Hinsicht entsprechend qualifiziertes Vorgehen des Angeklagten zu entnehmen sind und die Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Tatverdacht in Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG überhaupt nicht aufgriff (ON 18, 25, 26, 28 und 38/II), erschöpft sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt ohne jedes konkrete Begründungssubstrat in der Anführung der gesetzlichen Umschreibung wissentlicher Tatbegehung im Urteilsspruch und in den -gründen. Da es sich von selbst versteht, daß wissentliche Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer keine zwangsläufige Voraussetzung der hier erwiesenen versuchten Abgabenhinterziehung durch unrichtige Umsatzsteuererklärungen darstellt, erweist sich in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung als unvermeidbar, in deren Rahmen allerdings der Bestimmung des § 31 Abs. 5 FinStrG über die Verjährung der Strafbarkeit partielle Bedeutung zukäme.

Aus den dargelegten Erwägungen war die gegen die Faktenkomplexe A und C gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, im übrigen aber das Urteil spruchgemäß partiell aufzuheben und dementsprechend die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO).

Auf Grund der (auch den Strafausspruch erfassenden) kassatorischen Entscheidung wurde die Berufung des Angeklagten gegenstandslos.

Anmerkung

E25517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00143.9.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_0110OS00143_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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